Beschwerde gegen Festsetzung der Anwaltsvergütung: nur 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt rügte die Festsetzung seiner Vergütung nach einem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts. Streitpunkt war, ob für die Beschwerde die 1,6-Verfahrensgebühr (Nr.3200 VV-RVG) oder nur die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr.3500 VV-RVG) anzusetzen ist. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Berechnung mit der 0,5-Verfahrensgebühr, da die Tätigkeit auf die Überprüfung der Kostenentscheidung beschränkt war. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Festsetzung seiner Vergütung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer isolierten Beschwerde gegen die in einer Endentscheidung enthaltene Kostenregelung ist nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG anzusetzen, wenn die Tätigkeit sich auf die Überprüfung der Kostenentscheidung beschränkt.
Die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr.3200 VV-RVG wird nicht ausgelöst durch eine Tätigkeit, die sich ausschließlich auf die Überprüfung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt.
Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse stehen ausschließlich dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu; ein im Namen des Verfahrenskostenhilfe-Begünstigten eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
Für auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerden in Familiensachen besteht kein sachlicher Grund, die vergütungsrechtliche Behandlung von derjenigen isolierter Kostenbeschwerden in Zivilsachen abweichend zu regeln; Maßstab sind die nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. den einschlägigen ZPO-Vorschriften anwendbaren Grundsätze.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 251/12
Leitsatz
Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV ansetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beteiligte hat als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertreten. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag unter Protest gegen die Kostentragungspflicht anerkannt hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo dem Antrag durch Anerkenntnisbeschluss vom 6.9.2012 entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Die gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 6.9.2012 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.12.2012 zurückgewiesen, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.500 € festgesetzt und den Beteiligten dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet (14 WF 204/12).
Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2012 die Festsetzung seiner Vergütung für das Beschwerdeverfahren gegen die Landeskasse beantragt. Dabei hat der Beteiligte ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.500 € die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG angesetzt und die Festsetzung von 395,08 € beantragt.
Mit Beschluss vom 11.1.2013 hat das Amtsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beteiligten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 139,83 € festgesetzt und die Absetzung damit begründet, dass nur die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr.3500 VV-RVG zugrunde zu legen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte ausdrücklich im Namen des Antragstellers Beschwerde / Erinnerung eingelegt.
Mit Beschluss vom 12.2.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch die zur Entscheidung berufene Richterin die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013, die er erneut „namens des Antragstellers Q“ erhoben hat.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.2.2013 nicht abgeholfen hat und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG auszulegen.
Der Beteiligte hat in dem vorliegenden Verfahren seine Ansprüche auf Vergütung gegen die Staatskasse als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Rechtsanwalt geltend gemacht (§ 45 RVG). Über diese Ansprüche haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und auf die Erinnerung des Beteiligten die Richterin des Amtsgerichts auch entschieden. Rechtsmittel gegen die gegen die Staatskasse erfolgende Festsetzung stehen aber nur dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu (§ 56 Abs.1 RVG). Ein im Namen des Verfahrenskostenhilfebegünstigten eingelegtes Rechtsmittel wäre bereits unzulässig (Gerold/Schmidt=Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage, § 56 Rn.7 und Rn.18).
Zugunsten des Beteiligten geht der Senat davon aus, dass dieser die im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse auch im Instanzenzug im eigenen Namen weiterzuverfolgen gedenkt, wie sich auch aus seinem klarstellenden Schriftsatz vom 26.2.2013 ergibt.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Der Beteiligte kann für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz (14 WF 204/12) nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG ansetzen.
Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr.3200 VV-RVG wird durch eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz, die sich wie in dem Verfahren 14 WF 204/12 auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt, nicht ausgelöst.
Soweit in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr.2b zu VV-RVG die Anwendbarkeit der Nummern 3200 ff. auch für Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen angeordnet wird, sind damit nur Beschwerden gemeint, die sich gegen die in der Sache ergangene Endentscheidung richten, und nicht Beschwerden, die sich isoliert gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung richten.
Mit der Neufassung der Vorbemerkung 3.2.1 anlässlich der Einführung des FamFG war vom Gesetzgeber keine Änderung der Vergütungspraxis für auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerden beabsichtigt (vgl. OLG Köln Juristisches Büro 2012, 653). Unter der Geltung des § 621e ZPO war aber anerkannt, dass für die Tätigkeit in auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerden nur die Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG anfiel (OLG Köln a. a. O.).
Soweit - wie im vorliegenden Fall – in einer Familienstreitsache isoliert Beschwerde gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenregelung eingelegt wird, richtet sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG nach den Bestimmungen der ZPO §§ 91a, 99, 269, 567 ff. (BGH FamRZ 2011, 1933). Es ist daher kein Sachgrund ersichtlich, die Tätigkeit in der isolierten Kostenbeschwerde in einer Familienstreitsache vergütungsrechtlich anders zu behandeln als die Tätigkeit in einer isolierten Kostenbeschwerde in einer Zivilsache (OLG Köln a. a. O.). Für Beschwerden in Zivilsachen nach §§ 91a, 99, 269 ZPO ist aber anerkannt, dass nur eine Vergütung nach Nr.3500 VV-RVG angesetzt werden kann (Musielak, Kommentar zur ZPO, § 567 Rn.29; Beckscher Online-Kommentar zur ZPO, § 567 Rn.38; Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 567 Rn.60).
Ausgehend von der dem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren zustehenden 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG und einem Gegenstandswert von 3.500 € für das Beschwerdeverfahren hat das Amtsgericht die dem Beteiligten zustehende Vergütung rechnerisch zutreffend ermittelt.
Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG nicht veranlasst.