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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 459/04·28.12.2004

Kostenerstattung bei Prozesskostenhilfe: Erstattung nach §118 ZPO ausgeschlossen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Änderung des Kostenausspruchs: Der Antragsteller kann nicht verlangen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zentral ist die Frage, ob im Rahmen eines vor Bewilligung zurückgenommenen PKH-Verfahrens erstattungsfähige Gerichtskosten entstanden sind. Das Gericht verneint dies unter Hinweis auf §118 Abs.1 Satz4 ZPO und die entsprechende Anwendung auf Kostenerstattungsansprüche.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten gegen die Antragsgegnerin mangels Erstattungsfähigkeit nach §118 Abs.1 S.4 ZPO abgewiesen; Beschluss des AG im Kostenausspruch abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten, die ausschließlich im Prozesskostenhilfeverfahren entstanden sind, sind nach §118 Abs.1 Satz4 ZPO nicht erstattungsfähig und können nicht zum Gegenstand einer Kostenerstattung gegenüber dem Gegner gemacht werden.

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Die geänderte Fassung einer prozessualen Vorschrift (hier §269 Abs.3 ZPO) ist mangels Übergangsregelung auf bereits anhängige Verfahren anwendbar.

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Erfolgt die Rücknahme der Klage vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ist das Verfahren nicht über das PKH-Verfahren hinausgekommen, sind keine erstattungsfähigen Gerichtskosten angefallen, die einen Kostenerstattungsanspruch begründen könnten.

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Soweit außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens Kosten entstanden sind, bleibt die Geltendmachung materiellrechtlicher Erstattungsansprüche unberührt.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 5 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ Erstes Justizmodernisierungsgesetz§ 26 EGZPO§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brakel, 2 F 181/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. November 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brakel im Kostenausspruch abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 300 EUR auferlegt.

Gründe

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Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen nicht vor.

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Vom Ansatz her zutreffend ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass nach der zum 01. September 2004 durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz in Kraft getretenen Änderung des § 269 Abs. 3 ZPO eine Klagezustellung nicht mehr erfolgen muss, wenn der Kläger nach Anhängigkeit seine Klage zurücknimmt. Auch ist § 269 Abs. 3 ZPO mangels Übergangsregelung hier in der geänderten Fassung nach dem allgemeinen Grundsatz anwendbar, wonach Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf laufende Verfahren anzuwenden sind (vgl. Zöller/Gummer, 25. Aufl., § 26 EGZPO, Rdnr. 2).

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Der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO steht hier jedoch § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO entgegen. Danach sind dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Dieser Grundsatz gilt in entsprechender Anwendung der Norm auch für eine Kostenerstattung des Antragstellers (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 ZPO, Rdnr. 27). Das ergibt sich zum einen aus § 127 Abs. 4 ZPO, wonach alle Beteiligten Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens einander nicht zu erstatten haben. Zum anderen folgt das aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG, nach dem die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nicht besser zu behandeln ist als ihr Gegner, dem nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO im PKH-Verfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden.

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Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller keine Kostenerstattung verlangen. Das Verfahren ist über das Prozesskostenhilfeverfahren nicht hinausgekommen. Die - konkludente - Rücknahme der Klage, für die um Prozesskostenhilfe nachgesucht worden ist, ist vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt. Erstattungsfähige Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind nicht angefallen; die allein im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten sind nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht zu erstatten.

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Sollten dem Antragsteller außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens Kosten entstanden sein, deren Erstattung er aus materiellrechtlichen Gründen beanspruchen kann, bleibt ihm die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unbenommen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3 und 91 Abs. 1 ZPO.