Beschwerde zur Streitwertfestsetzung bei Wohnungszuweisung während Getrenntlebens
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 1) rügten die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts im Verfahren der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens. Streitfrage war die Bemessung des Streitwerts nach § 100 Abs. 3 S. 1 KostO. Das OLG gab der Beschwerde statt, setzte den Streitwert auf 6.000 € (einjähriger Mietzins) fest und erklärte das Beschwerdeverfahren für gebührenfrei. Maßgeblich war der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und obergerichtliche Entscheidungen.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 6.000 € festgesetzt, Beschwerdeverfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 KostO anhand des einjährigen Mietzinses zu bemessen.
Eine Beschwerde nach §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 KostO ist zulässig und führt zur Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung.
Ist für das Beschwerdeverfahren gemäß Satzung eine Gebührenbefreiung vorgesehen, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten können in diesem Zusammenhang nicht erstattet werden.
Bei der Auslegung des § 100 Abs. 3 KostO sind einschlägige obergerichtliche Entscheidungen heranzuziehen und können die Anwendung des Einjahresmietzinses als Bemessungsgrundlage bestätigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Brakel, 2 F 225/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.10.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 14.10.2004 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren der Wohnungszuweisung wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die gemäß §§31 Abs. 3 KostO, 32 Abs. 2 zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
Der Wert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des §100 Abs. 3 S. 1 KostO und mit den zutreffenden Begründungen der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.01.2004 und des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 (jeweils abgedruckt in FamRZ 2005, 230, 231) nach dem einjährigen Mietzins zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs. 9 GKG.