Sofortige Beschwerde gegen vorläufige Herausnahme von Kindern wegen Kindeswohl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. richtete eine sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Anordnung, Kinder zur dringenden therapeutischen Hilfe vorübergehend aus dem Familienverbund zu lösen. Streitpunkt war, ob die Herausnahme angesichts des Kindeswohls und der Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das OLG bestätigte die Würdigung des Sachverständigen und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; Beteiligtem zu 2. wurde PKH bewilligt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die amtsgerichtliche Herausnahme der Kinder als unbegründet abgewiesen; PKH für den Beschwerdeführer abgelehnt, PKH für Beteiligten zu 2. bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine amtsgerichtliche Anordnung zur vorübergehenden Herausnahme von Kindern aus dem Familienverbund wegen dringenden Kindeswohls bleibt insoweit unangreifbar, als sie auf einer tragfähigen sachverständigen Einschätzung beruht.
Die vorherige Zustimmung eines Elternteils zu einer Behandlung enthebt das Gericht nicht von der Prüfung ihrer Verlässlichkeit; ist diese nach fachgutachterlicher Feststellung nicht tragfähig, kann das Gericht Schutzmaßnahmen anordnen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; mangels Erfolgsaussicht ist der PKH-Antrag zurückzuweisen.
Die Zuordnung der außergerichtlichen Kosten im sofortigen Beschwerdeverfahren kann dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden; die Kostenentscheidung richtet sich u.a. nach §§ 13a Abs. 2 FGG und 131 Abs. 3 KostO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 80 F 83 / 08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amts-gerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Gegenstandswert von 500,- €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 2. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N2 in Q bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im an-gefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 21.10.2008. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder dringend der professionellen Hilfe bedür-fen, die gerade ein – zumindest vorübergehendes – Herauslösen aus dem Familien-verbund erfordert, wovon das Amtsgericht zu Recht – gestützt auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen C im Termin vom 1.9.2008 – ausgegangen ist. Hinsichtlich Karim hatte sich der Beteiligte zu 1. im Übrigen noch im amtsgerichtlichen Termin mit einer Behandlung in N einverstanden erklärt. Sein jetziger Antrag zeigt, dass die vom Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung, dass auf die Einverständnis-erklärung des Kindesvaters kein Verlass sei, zutreffend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.