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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 428 / 08·19.11.2008

Sofortige Beschwerde gegen familiengerichtliche Herausnahmeentscheidung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1. legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Paderborn ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das OLG Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da das Amtsgericht seine Entscheidung durch die in der mündlichen Verhandlung bestätigten gutachterlichen Ausführungen zum Kindeswohl stützte. Die PKH des Beteiligten zu 1. wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; Beteiligtem zu 2. wurde ratenfreie PKH bewilligt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beteiligten 1 gegen die Herausnahmeentscheidung als unbegründet abgewiesen; PKH des Beteiligten 1 zurückgewiesen, Beteiligtem 2 ratenfreie PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Schutzmaßnahme ist abzuweisen, wenn die Entscheidung auf überzeugenden, in der mündlichen Verhandlung bestätigten gutachterlichen Feststellungen beruht, die ein vorübergehendes Herauslösen des Kindes aus dem Familienverbund zum Schutz des Kindeswohls erforderlich erscheinen lassen.

2

Die im Termin erklärte Zustimmung eines Sorgeberechtigten zu einer Behandlung ist nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Zustimmung nicht verlässlich ist; das Gericht kann die Verlässlichkeit anhand der Sachverständigeneinschätzung beurteilen.

3

Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich nach §§ 13a Abs. 2 FGG und 131 Abs. 3 KostO; dem unterlegenen Beschwerdeführer können die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden, ohne Gerichtskosten zu erheben.

Relevante Normen
§ 13a Abs. 2 FGG§ 131 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 80 F 83 / 08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amts-gerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Gegenstandswert von 500,- €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 2. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N2 in Q bewilligt.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im an-gefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 21.10.2008. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder dringend der professionellen Hilfe bedür-fen, die gerade ein – zumindest vorübergehendes – Herauslösen aus dem Familien-verbund erfordert, wovon das Amtsgericht zu Recht – gestützt auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen C im Termin vom 1.9.2008 – ausgegangen ist. Hinsichtlich Karim hatte sich der Beteiligte zu 1. im Übrigen noch im amtsgerichtlichen Termin mit einer Behandlung in N einverstanden erklärt. Sein jetziger Antrag zeigt, dass die vom Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung, dass auf die Einverständnis-erklärung des Kindesvaters kein Verlass sei, zutreffend war.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.

5

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.