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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 362/13·22.12.2013

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe trotz früheren Grundeigentums

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Verfahrenskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Verfahrenskostenhilfe für Scheidung und Versorgungsausgleich und gab in der Vermögensaufstellung an, kein Grundvermögen zu besitzen. Das Amtsgericht hielt die Angabe für nicht glaubhaft; das OLG änderte ab und bewilligte VKH. Entscheidend war, dass eine unterschriebene Erklärung über das Nichtvorhandensein von Grundvermögen und Bausparguthaben grundsätzlich ausreicht. Frühere Eigentümerschaft vor mehr als 20 Jahren rechtfertigt keine erhöhten Glaubhaftmachungsanforderungen.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe im Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Glaubhaftmachung im Verfahrenskostenhilfeverfahren genügt grundsätzlich die Angabe des Nichtvorhandenseins von Grundeigentum und Bausparvermögen in der Vermögensaufstellung, wenn der Antragsteller die Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt.

2

Frühere Eigentümerschaft an einem Grundstück begründet allein keine verschärften Anforderungen an die Glaubhaftmachung im VKH-Verfahren, wenn der Erwerb oder Veräußerungsvorgang zeitlich weit zurückliegt.

3

Die Beantwortung gerichtlicher Nachfragen zu Verbleib des früheren Vermögens kann die erforderliche Darlegungslast erfüllen; es bedarf insoweit keiner gesonderten, weitergehenden Beweisführung.

4

Bei Vorliegen hinreichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse, Aussicht auf Erfolg und Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ist Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Relevante Normen
§ 76 FamFG, 115, 118 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Delbrück, 3 F 303/13

Leitsatz

War der Antragsteller mehr als 20 Jahre vor seinem Bewilligungsantrag Eigentümer eines hoch belasteten Grundstücks und versichert er in seinem Antrag, dass er heute kein Grundstück mehr besitzt, so genügt er den Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung; etwaige Erklärungen zum Verbleib des Grund-stücks muss er nicht gesondert glaubhaft machen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 5.12.2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus Q Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt.

Gründe

2

Die Beteiligten sind seit dem Jahr 1993 getrennt lebende Eheleute.

3

Der Antragsteller begehrt die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er hat mit Schriftsatz vom 16.8.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

4

In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller angegeben, über kein Grundvermögen und lediglich ein Sparvermögen in Höhe von 200 € zu verfügen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben hat der Antragsteller am 13.8.2013 durch Unterschreiben der Erklärung versichert.

5

Im Hinblick auf die zur Akte gereichte Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahre 1993, nach deren Inhalt der Antragsteller den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an einem in E gelegenen Hausgrundstück gegen Schuldübernahme und einen gemeinsamen Bausparvertrag übernommen hat, hat die Amtsrichterin den Antragsteller mit Verfügung vom 14.11.2013 aufgefordert, sich zum Verbleib dieser Vermögensbestandteile zu erklären.

6

Mit Schriftsatz vom 3.12.2013 hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen lassen, dass das Hausgrundstück versteigert worden sei. Der Erlös und der Bausparvertrag seien zur Tilgung der Hausdarlehnsverbindlichkeiten eingesetzt worden.

7

Mit Beschluss vom 5.12.2013 hat die Amtsrichterin dann den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Angaben in der Erklärung seien nicht glaubhaft gemacht.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass er das Nichtvorhandensein von Vermögen nicht weiter belegen könne.

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 5.12.2013 zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.

11

Der Antragsteller hat aus Sicht des Senats seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend glaubhaft gemacht. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Antragsteller das Nichtvorhandensein von Grundeigentum und Bausparvermögen in seiner Erklärung angibt und die Richtigkeit seiner Angaben – wie hier geschehen – durch seine Unterschrift versichert.

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Dass der Antragsteller ausweislich eines vor zwanzig Jahren (1993) erstellten Dokuments Eigentümer eines mit Grundschulden in Höhe von 200.000 DM belasteten Grundstücks und Inhaber eines Bausparvermögens werden sollte, führt nicht dazu, dass höhere Anforderungen an seine Glaubhaftmachung zu stellen sind. Mit der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage hatte der Antragsteller diesen Anforderungen allemal Genüge getan.

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Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Festsetzung einer Ratenzahlungsverpflichtung  zulassen, in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren auch die Vertretung durch einen Anwalt geboten ist, und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, war dem Antrag zu entsprechen.