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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 360/06·24.01.2007

Beschwerde: Keine Einigungsgebühr bei reinem Verzicht im Versorgungsausgleich

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien verzichteten vor dem Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs; der Richter hatte zuvor nur einen geringen Wertunterschied der Rentenanwartschaften mitgeteilt. Der Beteiligte beanspruchte eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, die das Amtsgericht zunächst erstattete. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und befand, dass bei einer Vereinbarung, die ausschließlich einen Verzicht enthält, keine Einigungsgebühr entsteht, weil weder Streit noch rechtliche Ungewissheit vorlagen. Auf die Bezeichnung als "Vergleich" kommt es nicht an; maßgeblich ist der Inhalt der Vereinbarung.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Erstattung der Einigungsgebühr als begründet; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr nur für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt.

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Fehlt es an einer vorherigen Streitigkeit oder rechtlichen Ungewissheit und beschränkt sich die Vereinbarung ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, ist die Einigungsgebühr ausgeschlossen.

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Die Bezeichnung einer Vereinbarung als "Vergleich" ist unbeachtlich; für die Gebührentatbestandsprüfung kommt es auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung an.

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Eine Einigungsgebühr kann nur dann trotz eines Verzichts bejaht werden, wenn zusätzliche Umstände bestehen, die zuvor bestehende Streitfragen oder rechtliche Unklarheiten beseitigen und damit den Gebührentatbestand erfüllen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ RVG Nr. 1000, 1003§ 1587 o BGB§ 127a BGB§ 3c VAHRG§ 1587c Nr. 1 BGB§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3a RVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 53 F 227/02

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 13.11.2006 aufgehoben.

Gründe

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Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde ist

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begründet.

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Die Parteien schlossen im Termin vom 19.5.2006 vor dem Amtsgericht — Familiengericht — einen Vergleich, in welchem sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Zuvor hatte der Richter bekannt gegeben, dass der nach den aufgrund der erteilten Auskünfte angestellten Berechnungen ermittelte Wertunterschied der Rentenanwartschaften nur gering sei. Der Antragsteller meint, durch die getroffene Vereinbarung sei eine Einigungsgeb~hr nach Nr. 1000, 1003 des W zum RVG entstanden. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 45 € nebst Mwst durch Beschluss vom 19.9.2006 abgelehnt hatte (BI. 143 d. A.), hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Antragstellers mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenbeamtin angewiesen, die in der Kostenberechnung vom 10.8.2006 ausgewiesene Einigungsgebühr in Höhe von 45 € zu erstatten und hat wegen grundsätzlich Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.

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Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden.

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Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1. S. 1 W entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Letzteres ist hier der Fall, denn Regelungsinhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung war ausschließlich der Verzicht der bei Durchführung des Versorgungsanspruchs begünstigten Partei auf den ihr zustehenden Anspruch auf. Übertragung von Rentenanwartschaften. Streit über den Versorgungsausgleich hafte zuvor ebenso wenig bestanden wie eine Ungewissheit über Rechtsfragen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs stand nach Einholung der Auskünfte ebenso fest wie die Person des Ausgleichspflichtigen. Ein Nachgeben auf Seiten der anderen Partei ist nicht erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschrift ist daher der Gebührentatbestand nicht erfüllt.

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Der Umstand, dass die Vereinbarung als Vergleich bezeichnet worden ist, löst den

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Gebührentatbestand nicht aus, da es nicht auf die Bezeichnung sondern den Inhalt

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der Vereinbarung ankommt. Da Nr. 1000 Abs. 1 S. 1VV eine Vergleichsgebühr im

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Falle des Verzichts auch bei einem beiderseitigen Vertrag ausschließt, steht dem

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Versagen einer Einigungsgebühr auch nicht entgegen, dass der Verzicht - wegen §§

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1587 o, 127 a BGB - in der Form eines gegenseitigen Vertrags erfolgt ist.

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Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer auch auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 29.6.2006 (BeckRS 2006 Nr. 11834). Dieser Entscheidung sowie auch denjenigen des OLG Saarbrücken vom 27.11.1990 (JurBüro 1991, 378) und des OLG Zweibrücken vom 6.10.1982 (JurBüro 1983, 226) lagen jeweils Vereinbarungen der Parteien zugrunde, in denen nicht nur ein einseitiger Verzicht einer Partei erklärt wurde, sondern weitere Umstände hinzutraten, die es aus Sicht der Gerichte gerechtfertigt erscheinen ließ, eine Vergleichs- bzw. eine Einigungsgebühr zuzusprechen. So führt das OLG Zweibrücken in der zitierten Entscheidung aus, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung Unsicherheit darüber geherrscht habe, wer im Ergebnis ausgleichspflichtig sein würde und ob ein

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Ausschluss des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht kam (a. a. 0. Sp. 227). Das OLG Saarbrücken führt aus, dass Unsicherheit darüber bestanden habe, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 3 c VAHRG in Betracht kam, weil der Antragsgegner jedenfalls zum Ende der Ehezeit die Mindestwartezeit nach §§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3a RVO noch nicht erreicht hatte (a. a. 0. Sp. 379). Das OLG Nürnberg führt in seiner zum neuen Recht ergangenen Entscheidung aus, dass die Frage im Raum gestanden habe, ob der an sich zu Gunsten des Antragstellers durchzuführende Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB als unbillig auszuschließen oder zu beschränken war, so dass durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eine rechtliche Unsicherheit beseitigt worden sei. Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung unterscheidet sich also von den vorgenannten, da hier ausschließlich ein Verzicht erklärt worden ist und zuvor weder Streit zwischen den Parteien noch eine irgendwie geartete Ungewissheit bestanden hatte (so bereits Senatsbeschluss vom 8.1.2007, Az. 6 WF 171/06; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.8.2006, FuR 2006, 573, 574 in einem ähnlich gelagerten Fall).