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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 35/14·24.07.2014

Anwaltsvergütung: Keine Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung ohne Anwalt

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater verlangte Festsetzung einer Einigungsgebühr nach VV-RVG für eine außergerichtliche Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht setzte die Vergütung zunächst ohne, dann mit Einigungsgebühr fest. Der Senat hob die Entscheidung auf und entschied, dass die Einigungsgebühr nicht angefallen ist, weil die Anwälte bei der Einigung nicht mitgewirkt oder nicht anwesend waren. Die Erinnerung des Beteiligten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Gegenpartei gegen Festsetzung der Einigungsgebühr stattgegeben; Erinnerung des Beteiligten auf Festsetzung der Einigungsgebühr zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG entsteht nur bei Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

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Eine außergerichtliche Einigung begründet nur dann Anspruch auf Einigungsgebühr für einen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten, wenn dieser an der konkreten Einigung mitgewirkt oder die Einigung in seinem Beisein zustande gekommen ist.

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Bloße Anbahnung oder Vorbereitung einer Einigung durch einen beigeordneten Anwalt ohne nachweisliche Mitwirkung am Abschluss begründet keinen Anspruch auf die Einigungsgebühr.

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Bei der Vergütungsfestsetzung ist entscheidend, ob die streitbeendigende Vereinbarung unter Mitwirkung der bei den Parteien beigeordneten Rechtsanwälte zustande kam.

Relevante Normen
§ VV-RVG Nr. 1000, 1003§ Nr. 3100 VV-RVG§ Nr. 3104 VV-RVG§ Nr. 1003 VV-RVG§ Nr. 1000 VV-RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 108 F 976/13

Leitsatz

Einigen sich die Kindeseltern anlässlich eines außergerichtlichen Zusammentreffens ohne Anwälte über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind, so kann der dem Kindesvater beigeordnete Rechtsanwalt keine Einigungsgebühr beanspruchen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 12.12.2013 aufgehoben.

Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht- vom 16.10.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

In dem dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragte der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter die Umgangsgewährung mit dem gemeinsamen Sohn S. Im Rahmen des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht –Familiengericht- am 14.03.2013 wurde beiden Kindeseltern Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Ferner trafen die Kindeseltern die Vereinbarung, dass sie sich am 27.04.2013 um 15.00 Uhr in L in der Eisdiele treffen. Die Kindesmutter sollte S zu diesem Termin mitbringen. Alles Weitere sollte dann besprochen werden. Im Anschluss an den Termin sollten die Kindeseltern Rückmeldung an das Gericht geben.

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Im Rahmen des außergerichtlichen Termins am 27.04.2013 einigten sich die Kindeseltern sodann hinsichtlich des Umgangs des Kindesvaters mit S. Die Verfahrensbevollmächtigten erklärten sodann das Ausgangsverfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht – Familiengericht - setzte den Verfahrenswert mit Beschluss vom 22.05.2013 auf 3.000,00 € fest.

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Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 hat der Beteiligte zu 2) für das Verfahren nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG (245,70 € netto), eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG (226,80 € netto), eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV-RVG (189,00 € netto) sowie die Auslagenpauschale abzüglich einer Geschäftsgebühr von 35,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, damit insgesamt einen Betrag von 769,34 €, erstattet verlangt.

6

Am 16.10.2013 hat die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beteiligten zu 2) zustehende Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 544,43 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei und von daher auch nicht festgesetzt werden könne.

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Dagegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 24.10.2013 gewandt, die als Erinnerung auszulegen war. Dieser Erinnerung hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat letztendlich nach erfolgter Stellungnahme der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 12.12.2013 die Vergütungsfestsetzung vom 16.10.2013 abgeändert und die dem Beteiligten zu 2) zustehende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 769,34 € festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass durch die Einigung der Kindeseltern im Termin am 19.04.2013 eine Einigungsgebühr entstanden sei.

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Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.01.2014 hat die zuständige Richterin mit Beschluss vom 16.01.2014 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.

11

Entgegen der im Beschluss vom 12.12.2013  vertretenen Auffassung des Amtsgerichts -Familiengericht- ist  eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV-RVG in Höhe von 189,00 € netto  = 224,91 € brutto in dem dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nicht angefallen.

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Gemäß Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2013 haben die Kindeseltern ihren Streit über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit S nicht beseitigt. Vielmehr haben sie vereinbart, dass bei einem außergerichtlichen Termin am 27.04.2013 alles Weitere besprochen werden sollte. Zwar haben die Kindeseltern anlässlich dieses außergerichtlichen Termins eine endgültige Regelung hinsichtlich des Umgangsrechtes des Kindesvaters mit S getroffen. Bei dieser Vereinbarung waren jedoch beide Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern –wie bereits das Amtsgericht –Familiengericht- in seinem Beschluss vom 16.10.2013 zutreffend ausgeführt hat- nicht anwesend. Dass der  Beteiligte zu 2) im Vorfeld dieser außergerichtlichen Einigung auf den Abschluss der Vereinbarung hingewirkt hat, ist weder ersichtlich noch trotz ausreichender Gelegenheit hierzu vorgetragen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.