Stufenklage im Zugewinnausgleich: Streitwert auch ohne Bezifferung der Leistungsstufe
KI-Zusammenfassung
In einem Zugewinnausgleichsverfahren war über die Streitwertfestsetzung einer Stufenklage und einer Stufenwiderklage zu entscheiden, nachdem die Zahlungsstufe nicht beziffert und später zurückgenommen wurde. Das OLG Hamm bewertet den unbezifferten Zahlungsantrag gleichwohl kostenrechtlich und knüpft an die Vorstellungen des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung an. Für die Klage setzt es daher den vorprozessual errechneten Betrag (9.630,50 €) an und rechnet die Widerklage (3.000 €) hinzu. Der Gesamtstreitwert wird auf 12.630,50 € festgesetzt; weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise erfolgreich; Streitwert auf 12.630,50 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert grundsätzlich der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich, regelmäßig der Leistungsanspruch der letzten Stufe (Additionsverbot).
Auch wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung der Leistungsstufe kommt und der Zahlungsantrag zurückgenommen wird, ist der mit der Stufenklage anhängig gemachte unbezifferte Zahlungsantrag kostenrechtlich zu bewerten.
Die Bewertung eines unbezifferten Leistungsantrags in der Stufenklage hat sich an den Vorstellungen der Partei bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren; spätere Erkenntnisse über eine höhere oder niedrigere Anspruchshöhe bleiben ohne Bedeutung, solange keine Bezifferung erfolgt.
Für die Ermittlung der ursprünglichen Vorstellungen können ausnahmsweise auch außerprozessualer Schriftverkehr oder spätere Schriftsätze herangezogen werden, sofern sie Rückschlüsse auf die Ausgangsvorstellungen bei Klageeinreichung zulassen.
Die Werte von Klage und Widerklage sind grundsätzlich zusammenzurechnen; eine Ausnahme wegen „desselben Streitgegenstands“ greift bei wechselseitigen Zugewinnausgleichsbegehren nicht, da sich die Ansprüche und wirtschaftlichen Interessen nicht vollständig ausschließen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 103 F 354/08
Leitsatz
1. Kommt es bei einem Stufenklageantrag im Sinne des § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.
2.Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 15.11.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 12.630,50 € festgesetzt wird (Klage: 9.630.50 €; Widerklage: 3.000,00 €).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.08.2008 ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten, der Beschwerdeführerin, den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass seine Auskünfte vom 22.09.2006 zu seinem Endvermögen vollständig und richtig sind und in der zweiten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach dem Ergebnis der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Zugewinn an sie zu zahlen. Zuvor hatte sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2007 ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten auf 9.630,50 Euro beziffert.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2008 hat der Beklagte seinerseits Stufen-Widerklage erhoben und in der ersten Stufe beantragt, die Klägerin zu verurteilen, den Bestand ihres Endvermögens per 22.09.2006 zu ergänzen. Sodann sollte sie in der zweiten Stufe ihre Angaben eidesstattlich versichern. In der dritten Stufe sollte die Klägerin den sich nach ihren Angaben ergebenden Zugewinn an den Beklagten zahlen.
Mit Teilurteil vom 13.08.2010 hat das Amtsgericht -Familiengericht- den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand seines Endvermögens zum 22.09.2006 so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es die Klägerin verurteilt, den von ihr angegeben Bestand ihres Endvermögens zum 22.09.2006 zu ergänzen.
Unter dem 18.07.2011 hat der Beklagte eidesstattlich versichert, dass sein Endvermögen per 22.09.2006 136.933,55 € betrage. Die Klägerin ihrerseits hat mit Schriftsatz vom 04.05.2012 ihr zum 22.09.2006 bestehendes Endvermögen mit 120.327,43 € beziffert.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2012 hat sodann die Beschwerdeführerin ihr Mandat für die Klägerin niedergelegt und beantragt, den Streitwert festzusetzen. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat mit Beschluss vom 22.08.2012 den Streitwert für den Rechtsstreit (vorläufig) auf 45.000,- € festgesetzt, weil die Klägerin im Verlauf des Prozesses mit Schriftsatz vom 14.1.2010 mitgeteilt hatte, dass sie sich (nun) „eine Zahlung zur Abfindung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 Euro“ vorstelle. Nachfolgend haben die Klägerin und der Beklagte ihre weitergehenden (Wider)Klagen zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2012 hat das Amtsgericht -Familiengericht- in Abänderung des Beschlusses vom 22.08.2012 den Streitwert (endgültig) auf 9.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Wert der - hier allein maßgeblichen - Auskunftsklage der Klägerin richte sich hier nach 20 % des Wertes, den sich diese als Zahlbetrag vorstelle, mithin belaufe sich der Streitwert auf 20 % von 45.000,- Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit auf 45.000,00 € begehrt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die durch die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Wertberechnung richtet sich nach den vor dem 1.9.2009 geltenden Wertvorschriften, weil der Rechtsstreit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art 111 Abs.1 FGG RG). Mithin finden die Vorschriften des GKG in der Fassung vom 1.7.2008 bis 11.12.2008 Anwendung, die jedoch in dem hier interessierenden Teil nahezu inhaltsgleich in das seit dem 1.9.2009 geltende FamGKG übernommen worden sind, so dass sich in der Sache keine Änderungen ergeben.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs.1 GKG (heute § 55 Abs.1 FamGKG) statthaft und zulässig, insbesondere kann die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs.2 RVG aus eigenem Recht gegen die erfolgte Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Streitwert des Rechtsstreits ist auf insgesamt 12.630,50 € festzusetzen, wobei ein Betrag von 9.630,50 € auf die Klage und ein Betrag von 3.000,00 € auf die Widerklage entfällt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 44 GKG (heute: § 38 FamGKG). Nach dieser Vorschrift ist bei einer Stufenklage, bei der mit den Klageanträgen auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für den Streitwert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Dieses Additionsverbot beruht auf der Überlegung, dass die Rechnungslegung wie auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Klägers an dem ganzen Prozess aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht. Für den Streitwert der Stufenklage ist daher letztlich der Zahlungsanspruch maßgebend, (Zöller- Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage).
Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn es - wie im Streitfall - nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs kommt, dieser vielmehr zurückgenommen wird, (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG Berlin FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller- Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage).
Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung - gleich aus welchen Gründen - nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn mit der Einreichung einer Stufenklage wird auch bereits der unbezifferte Zahlungsantrag in seinem ganzen Umfang anhängig (BGH NJW 1991, 1893; KGR Berlin 2006, 1005) und ist gemäß
§ 40 GKG daher auch kostenrechtlich zu bewerten. Diese Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags nach §§ 3 ZPO, 48 GKG hat sich an den Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunftserteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt. Eine auf nachfolgende Erkenntnisse beruhende Prüfung soll gerade vermieden werden, wenn und soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Brandenburg a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
Der Klageschrift vom 09.09.2008 selbst lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstellungen die Klägerin zu dieser Zeit über die Höhe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs hatte. Da jedoch bei Ausübung des freien Ermessens auch auf außerprozessualen Schriftverkehr oder nachfolgende Schriftsätze zurückgegriffen werden kann, wenn sich daraus die ursprünglichen Vorstellungen des Klägers ermitteln lassen (so auch OLG Brandenburg a.a.O.), legt der Senat seiner Wertberechnung den anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2007 zugrunde, in dem sie sich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 9.630,50 € errechnet hat; für die Wertfestsetzung der Klage ist dieser Betrag maßgebend. Soweit die Klägerin nachfolgend im Schriftsatz vom 14.01.2010 einen Zugewinnausgleichsanspruch in einer Größenordnung von 45.000,00 € in den Raum gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie diese Vorstellungen bereits bei Einreichung der Klageschrift hatte.
Hinzuzurechnen ist dem Streitwert der Klage in Höhe von 9.630,50 allerdings noch der Wert der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2008 erhobenen Widerklage. Nach der Vorschrift des § 45 Abs.1 Satz 1 GKG (heute § 39 Abs.1 Satz 1 FamGKG) hat grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage zu erfolgen; nur ausnahmsweise unterbleibt eine Zusammenrechnung, wenn Klage und Widerklage „denselben Streitgegenstand“ betreffen ( § 45 Abs.1 Satz 3 GKG). Für die Annahme desselben Streitgegenstandes in diesem Sinne wird maßgeblich darauf abgestellt, ob die Ansprüche aus Klage und Widerklage einander ausschließen und also die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH NJW- RR 2003, 713). Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Im Streitfall schließen zum einen die Ansprüche von Klage und Widerklage einander nicht vollständig aus, denn nur die wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche können nicht nebeneinander stehen, wohl aber die wechselseitigen Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Außerdem erschöpft sich im Falle der Geltendmachung wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche das wirtschaftliche Interesse des einen Beteiligten nicht in der Abweisung des gegen ihn gerichteten Zugewinnausgleichsanspruchs, sondern darüber hinaus hat er ein übersteigendes wirtschaftliches Interesse daran, dass ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch zuerkannt wird. Erkennbar werden die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen auch an dem aufwändigeren Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts im Falle wechselseitiger Zugewinnausgleichsklagen: Liegt nur eine Klage vor, braucht das Gericht nur zu entscheiden, dass der Zugewinn des Beklagten den des Klägers nicht übersteigt. Bei einer Widerklage ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn des Beklagten geringer ist als derjenige des Klägers. Das Mehr der Klage und das Weniger der Widerklage betreffen demgemäß verschiedene Teile des Streitgegenstandes. Nur durch Zusammenrechnung der mit Klage und Widerklage verlangten Beträge wird in diesen Fällen das Ausmaß des Streits der Parteien umfassend berücksichtigt (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1055; OLG Köln FamRZ 1997, 41 und OLGR 2001, 9; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 39 FamGKG Rdnr. 2).
Vergleichbar ist im Übrigen die wechselseitige Zugewinnausgleichsklage mit der wechselseitigen Unterhaltsabänderungsklage, bei der nach Ansicht des Senats die Werte ebenfalls zusammenzurechnen sind, (hierzu auch OLG München FamRZ 2007, 750; OLG Naumburg JurBüro 2004, 379).
Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der geltend gemachten Widerklage bemisst der Senat nach freiem Ermessen mit 3.000,00 €; Vorstellungen zur Höhe eines vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt geäußert.
Die Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage ergibt den Gesamtstreitwert von 12.630,50 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.