Beschwerde gegen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe wegen früheren Kontoguthabens
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht; das Amtsgericht lehnte ab. Streitpunkt war, ob VKH trotz fehlenden aktuellen Vermögens zu versagen ist, weil vor Verfahrensbeginn ein erhebliches Kontoguthaben bestand. Das OLG Hamm wies die Beschwerde ab: Die Antragstellerin sei fiktiv als vermögend zu behandeln und habe nicht nachgewiesen, dass die Ausgaben zwingend erforderlich waren. Kontostände von 21.060,80 € bzw. 7.533,41 € untermauerten die Entscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem vor Verfahrensbeginn vorhandenen Kontoguthaben kann Verfahrenskostenhilfe versagt werden, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als verfüge er über dieses Vermögen.
Für die Entscheidung über Bedürftigkeit kommt es nicht allein auf den Kontostand zum Zeitpunkt der Entscheidung an, sondern auf die Vermögensverhältnisse vor Verfahrensbeginn und darauf, ob der Antragsteller notwendige Ausgaben nachweist.
Hat der Antragsteller Kenntnis von einem bevorstehenden familienrechtlichen Regelungsbedarf, darf er nicht auf eine einvernehmliche Regelung vertrauen, sondern muss sich auf das Verfahren einstellen und nur zwingend notwendige Ausgaben tätigen.
Soweit Ausgaben nicht als zwingend erforderlich dargelegt und nachgewiesen sind, bleiben sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt und begründen keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 112 F 5738/13
Leitsatz
Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist nicht bedürftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 30.1.2014 Bezug genommen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt über kein Guthaben verfügt, das über dem Schonvermögen liegt. Die Antragstellerin ist vielmehr fiktiv so zu behandeln, als sei ausreichend Vermögen vorhanden (vgl Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 353). Noch am 18.9.2013 wies das Konto der Antragstellerin bei der Postbank ein Guthaben von 21.060,80 € auf. Selbst bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe am 7.11.2013 hatte das Konto noch ein Guthaben von 7.533,41 €. Dass nach dem Auslaufen der Darlehensbelastung im August 2013 ein Regelungsbedarf bestand, war der Antragstellerin schon seit der Trennung bekannt. Sie durfte auch nicht darauf vertrauen, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung kommt. Aus diesem Grund hätte sich die Antragstellerin auf das Verfahren einrichten müssen und es hätten allenfalls zwingend notwendige Ausgaben getätigt werden dürfen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargelegt, dass die Anschaffungen zwingend erforderlich waren. Außerdem liegt die Summe der getätigten Käufe weit unter dem damaligen Guthaben von 21.060,80 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.