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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 311/10·30.03.2011

Keine Kostentragung des Rechtsanwalts für per Fax übermittelte Mehrfertigungen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt des Klägers hatte beglaubigte und einfache Abschriften seiner Schriftsätze per Fax an das Familiengericht übermittelt. Das Amtsgericht setzte hierfür eine Dokumentenpauschale an und wies die Erinnerung des Beteiligten zurück. Das OLG Hamm hob den Beschluss und den Kostenansatz auf: Das Faxen der erforderlichen Mehrfertigungen begründet keine Kostenschuld des Verfahrensbevollmächtigten, Nr.9000 KV regelt nur den Kostentatbestand.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung erfolgreich; Kostenansatz und Beschluss aufgehoben, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Per Telefax übermittelte beglaubigte und einfache Abschriften begründen allein keine Kostenschuld des Verfahrensbevollmächtigten nach § 28 Abs.1 GKG.

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§ 28 Abs.1 Satz 2 GKG begründet eine Kostenschuldnerschaft nur, wenn die erforderlichen Mehrfertigungen nicht beigefügt werden; das Übersenden per Telefax ist kein Unterlassen der Beifügung.

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Das Kostenverzeichnis (Nr.9000 KV) regelt den Entstehungsgrund von Auslagen, nicht aber die Zuweisung der Kostenschuld; hierfür sind die §§ 22 ff. GKG maßgeblich.

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Wenn die Spezialregel des § 28 Abs.1 Satz 2 GKG nicht eingreift, ist die allgemeine Kostentragungsregel des § 29 Ziff.1 GKG (Kostentragung durch den Entscheidungsschuldner) anzuwenden.

Relevante Normen
§ 28 GKG§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 28 Abs. 1 GKG§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 22 ff. GKG§ 129 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 1 F 129/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 2.8.2010 sowie der Kostenansatz vom 21.4.2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Mit Schriftsatz vom 19.5.2009 hat der Beteiligte zu 1) als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden.

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Der Beteiligte zu 1) hat in diesem Verfahren sämtliche von ihm gefertigten Schriftsätze per Fax an das Amtsgericht übermittelt. Der Beteiligte zu 1) hat dabei nicht nur den Originalschriftsatz per Fax übermittelt, sondern auch dessen beglaubigte und die einfache Abschrift.

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Nach Abschluss des Verfahrens hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 21.4.2010 einen Betrag von 28,45 € in Rechnung gestellt und dies als Dokumentenpauschale nach KV Nr.9000 des GKG bezeichnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dabei ermittelt, dass der Beteiligte zu 1) insgesamt 73 Seiten an beglaubigten und einfachen Abschriften seiner Schriftsätze an das Amtsgericht gefaxt hatte.

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Mit Schriftsatz vom 29.4.2010 hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und zur Begründung angeführt, dass er als Verfahrensbevollmächtigter einer Partei nicht Kostenschuldner nach dem GKG sei. Der Begriff des „Beteiligten“ in § 28 GKG beziehe sich nicht auf den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei.

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Die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Richterin des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2) eingeholt. Die Beteiligte zu 2) hat in ihren Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass der § 28 GKG gerade eine Kostenüberbürdung auf den Verfahrensbevollmächtigten zulasse, da es sich um sog. Verschuldensauslagen handele und der Verfahrensbevollmächtigte durch die Übersendung der beglaubigten und einfachen Abschriften seiner Schriftsätze die Ursache für das Entstehen der Auslagen setze.

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Mit Beschluss vom 2.8.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.8.2010.

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Der Senat hat eine Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts – Dezernat 10 – eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

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Die  Beschwerde ist aufgrund ihrer ausdrücklichen Zulassung in dem amtsgerichtlichen Beschluss zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 2.8.2010 sowie des Kostenansatzes vom 21.4.2010.

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Dem Beteiligten zu 1) können nach § 28 Abs. 1 GKG keine Kosten dafür in Rechnung gestellt werden, dass dieser die beglaubigten und einfachen Abschriften der von ihm eingereichten Schriftsätze an das Amtsgericht gefaxt hat.

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§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG lässt nach Auffassung des Senats eine Überbürdung der Dokumentenpauschale auf den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei nur dann zu, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.

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Dieses ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil der Beteiligte zu 1) die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beigefügt hatte, in dem er per Fax  auch die beglaubigten und einfachen Abschriften übermittelt hat.

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Zwar ist in dem als Anlage zum GKG geführten Kostenverzeichnis unter Nr.9000 Ziffer 1 als Kostentatbestand auch definiert, dass per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG begründet für diese Konstellation allerdings nach ihrem Wortlaut gerade keine Kostenschuldnerschaft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg (NJW 2008, 536) kommt eine Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Weise, dass das Beifügen von Mehrfertigungen auch derjenige Beteiligte unterlässt, der sie lediglich per Telefax übersendet, nicht in Betracht. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Nr.9000 des Kostenverzeichnisses habe einen die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG erläuternden Charakter, verkennt die Systematik des GKG.

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Während in den Ziffern des Kostenverzeichnisses geregelt ist, welche Gebühren und Auslagen in einem gerichtlichen Verfahren entstehen, ist in den §§ 22 ff. GKG abschließend geregelt, wem diese entstandenen Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Kostenschuldnerschaft).

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Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Schriftsätze nach § 129 ZPO und die nach § 133 ZPO erforderlichen Abschriften auch in der Form eingereicht werden können, dass Original und erforderliche Abschriften ausschließlich per Telefax übermittelt werden (vgl. Musielak-Stadler, ZPO, 7. Auflage, § 133 Rn.1; Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 133 Rn.1; VGH Kassel NJW 1991, 316). Daran ändert auch die Vorschrift der Nr.9000 des KV zum GKG nichts. Dort wird lediglich geregelt, dass durch die Benutzung der Faxempfangsstelle zur Übermittlung dieser Mehrfertigungen Auslagen entstehen. Wer diese Auslagen dann letztlich zu tragen hat, regelt Nr.9000 des KV aber gerade nicht. Insoweit sind alleine die Vorschriften der §§ 22 ff. GKG maßgeblich, die sich zur Kostenschuldnerschaft für die entstehenden Gebühren und Auslagen verhalten.

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Der § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG stellt insoweit eine Spezialvorschrift dar, als er für den Fall, dass eine Partei oder ein Beteiligter die erforderlichen Mehrausfertigungen nicht beifügt, die alleinige Kostenhaftung dieses Verursachers anordnet. Kommt diese Spezialvorschrift aber nicht zur Anwendung, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des  § 29 Ziffer 1 GKG (Kostentragung durch den Entscheidungsschuldner). Hätte der Gesetzgeber dem Mehrfertigungen per Telefax versendenden Rechtsanwalt die insoweit entstehenden Kosten auferlegen wollen, hätte er dieses durch eine entsprechende Ergänzung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG, die der Ergänzung der Nr.9000 des KV durch das KostRMoG entspricht, geregelt. Eine entsprechende Erweiterung des § 28 Abs.1 Satz 2 GKG ist aber gerade unterblieben. Den Gesetzesmaterialien zur Einführung des KostRMoG kann auch lediglich entnommen werden, dass in Bezug auf die Mehrfertigungen, die per Telefax übersandt werden, ein neuer bzw. erweiterter Kostentatbestand geschaffen werden sollte. Überlegungen des Gesetzgebers, wer der Kostenschuldner dieser neu geschaffenen Kostenposition sein sollte, finden sich dort nicht.

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Im Wege der Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG kann jedenfalls eine Kostenschuldnerschaft des Rechtsanwalts nicht begründet werden.

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Die Entscheidung OLG Oldenburg vom 31.05.2010, 11 WF 70/10, gibt für diesen Fall keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.8 GKG.

21

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.