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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 267/21·24.01.2022

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung für Umgangspfleger zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVormundschafts- und PflegschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Umgangspflegerin rügte die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung und begehrte weitere Zahlungen. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Positionen (Zeiträume, Abrechnung, Pauschalen) vergütungsfähig sind. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück: Zahlungen für Zeiten ohne wirksame Pflegschaft sowie die Erstellung der Abrechnung und pauschale Porto-/Telekomkosten sind nicht vergütungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Ausgang: Beschwerde der Umgangspflegerin gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde der Umgangspflegerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Vergütung eines Umgangspflegers besteht nur für Zeiträume, in denen die Umgangspflegschaft wirksam durch gerichtlichen Beschluss angeordnet war.

2

Tätigkeiten, die nach Beendigung der Umgangspflegschaft anfallen oder ausschließlich dem persönlichen Interesse des Umgangspflegers dienen (insbesondere die Erstellung einer Abrechnung), sind nicht vergütungsfähig (§1684 Abs.1 BGB i.V.m. §277 FamFG, §1835 BGB).

3

Für die Dauer der Pflegschaft ist der Inhalt des gerichtlichen Beschlusses maßgeblich; eine fehlende Befristung in der Bestellungsurkunde verdrängt eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung im Beschluss nicht.

4

Für Umgangspfleger ist keine pauschale Vergütung für Post- und Telekommunikation vorgesehen; entsprechende Kosten sind konkret darzulegen und zu beziffern.

5

Bei der Vergütungsfestsetzung sind über §242 BGB gestützte Billigkeitsgründe nicht heranzuziehen, um über den gesetzlichen Vergütungsrahmen hinaus Ansprüche zu begründen (vgl. BGH).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1684 Abs. 3 S. 5 BGB§ 1684 Abs. 1 BGB§ 277 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 1835 Abs. 1 S. 1 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gladbeck, 10 F 105/17

Tenor

Die Beschwerde der Umgangspflegerin vom 27.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 01.09.2021 (10 F 105/17) wird zurückgewiesen.

Die Umgangspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 665,07 € festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Umgangspflegerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.850,13 € festgesetzt. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 665,07 € besteht nicht.

3

Für die Tätigkeit am 06.04.2021, wofür 6,50 € geltend gemacht werden, besteht schon deshalb kein Anspruch, weil zu diesem Zeitpunkt die Umgangspflegschaft nicht mehr bestand. Zuletzt ist die Pflegschaft durch Beschluss vom 17.03.2020 nur bis zum 30.09.2020 verlängert worden.

4

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Positionen 29. sowie 64. bis 68, gilt, dass diese Kosten nicht während der laufenden Umgangspflegschaft angefallen sind. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 21.11.2017 ist die Umgangspflegschaft zunächst bis zum 31.08.2018 befristet worden. Erst durch Beschluss vom 10.11.2018 wurde die Umgangspflegschaft zunächst bis zum 31.03.2020 verlängert, allerdings nicht rückwirkend. Damit bestand in dem Zeitraum zwischen dem 01.09.2018 bis zum 09.11.2018 keine Pflegschaft. Darauf, dass in der Bestellungsurkunde die Befristung nicht aufgenommen wurde, kommt es nicht an. Nach § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft zwingend zu befristen und dementsprechend ist eine Befristung in den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.11.2017 aufgenommen worden. Allein diese Regelung ist für die Tätigkeit der Umgangspflegerin maßgeblich.

5

Schließlich kann die Umgangspflegerin auch keine Kosten für die Erstellung der Abrechnung („Tätigkeitsbericht“) beanspruchen. Diese Leistungen werden nicht im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB, § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zwecke der Führung der Vormundschaft erbracht, sondern im eigenen Interesse.

6

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.08.2017 (Az. XII ZB 562/16) führt nicht zu einer anderen Bewertung. In jenem Fall hatte das Oberlandesgericht dem Umgangspfleger aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Vergütung auch für den Zeitraum vor der förmlichen Bestellung zugesprochen, allerdings auch nur, soweit ein Nutzen für die Führung der Pflegschaft bestand, wie etwa für das Aktenstudium. Der Bundesgerichtshof hat allerdings diese Entscheidung aufgehoben, da er die Ansicht vertrat, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht über auf § 242 BGB gestützte Billigkeitserwägungen entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Erstellung der Abrechnung bereits keinen Nutzen für die eigentliche Tätigkeit mehr. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine Vor- oder Nachbereitung der Aufgaben als Umgangspfleger, sondern um eine allein im Interesse des Umgangspflegers stehende Tätigkeit.

7

Eine Pauschale für Post und Telekommunikation, wie sie bei den Gebühren für Rechtsanwälte geregelt ist, ist für Umgangspfleger im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Kosten konkret zu beziffern (vgl. Erman-Posselt, 16. Auflage 2020, § 1835 Rn. 26).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.