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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 260/12·14.11.2012

Verfahrenskostenhilfe minderjähriges Kind im Unterhaltsverfahren – Aufhebung und Rückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Verfahrenskostenhilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies das Verfahren zurück. Entscheidungsrelevant ist, dass bei von einem Sorgeberechtigten vertretenen Minderjährigen die Verhältnisse des Kindes maßgeblich sind. Das Amtsgericht hat Erfolgsaussichten und Vorschussanspruch zu prüfen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Verfahren zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unterhaltsverfahren eines minderjährigen Kindes sind für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes maßgeblich, nicht die des vertretenden Sorgeberechtigten.

2

Ein sorgeberechtigter Elternteil kann zwar im Namen des Kindes handeln; das Gericht hat den Antrag jedoch dem Kindesrechtsstandpunkt zuzurechnen und nicht den Vertreter als Antragsteller zu behandeln.

3

Das Gericht kann zur Klärung erforderlicher Angaben die Vorlage entsprechender Erklärungen des minderjährigen Antragstellers anordnen, soweit Angaben zu dessen Verhältnissen fehlen.

4

Ein Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenhilfevorschuss gegen den betreuenden Elternteil ist nur zu gewähren, wenn dadurch der Selbstbehalt des betreuenden Elternteils gewahrt bleibt.

5

Vor einer abschlägigen Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht die Erfolgsaussichten des zugrundeliegenden Unterhaltsantrags zu prüfen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 1610 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Delbrück, 3 F 269/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 19.9.2012 aufgehoben.

Das Verfahren zur Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

2

Die Antragstellerin ist ein aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Herrn M und der Antragsgegnerin hervorgegangenes minderjähriges Kind. Nachdem sie Ende Juni 2012 in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist, macht sie – vertreten durch den Kindesvater – Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin geltend.

3

Mit Schriftsatz vom 17.8.2012 hat die Antragstellerin beantragt, ihr für das Verfahren auf Geltendmachung des Kindesunterhalts Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

4

Mit Beschluss vom 19.9.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück den „Antrag des Vertreters der Antragstellerin“ auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.10.2012, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.10.2012 nicht abgeholfen hat, und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

6

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Rückgabe des Verfahrens an das Amtsgericht zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

7

Das Amtsgericht verkennt bereits, dass Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt die minderjährige X ist und diese dementsprechend auch diejenige ist, die die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Allein über diesen Antrag hat das Amtsgericht zu entscheiden und nicht über einen überhaupt nicht existenten Antrag des gesetzlichen Vertreters.

8

Macht ein minderjähriges Kind vertreten durch seinen sorgeberechtigten Elternteil einen Unterhaltsanspruch geltend, so ist für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch alleine auf die des Kindes abzustellen (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 114 Rn.8a). Auf die Vermögenslage des das Kind vertretenden Elternteils kommt es nur für die Frage an, ob das Kind gegen diesen einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfevorschuss hat (Zöller, a.a.O.).

9

Die Antragstellerin hat vorliegend zwar keine Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Sollte das Amtsgericht dieses auch bei einem minderjährigen Kind für erforderlich halten, mag es die Vorlage einer entsprechenden Erklärung veranlassen.

10

Mit der Frage eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zahlung eines Verfahrenskostenhilfevorschusses gegen den sie betreuenden Elternteil hat sich das Amtsgericht ersichtlich noch nicht auseinander gesetzt. Dieser kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Selbstbehalt des betreuenden Elternteils gewahrt ist (Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1610 Rn.14 und 15).

11

Mit den Erfolgsaussichten des Antrags der Antragstellerin hat sich das Amtsgericht bislang auch noch nicht befasst.

12

Dieses wird das Amtsgericht nunmehr nachzuholen haben.