Beiordnung nicht ortsansässiger Rechtsanwältin bei PKH in Ehesachen – Einschränkung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Einschränkung der Beiordnung ihrer auswärts wohnenden Rechtsanwältin im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe an. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Beschränkung auf, wonach die Beiordnung nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgen solle. Begründet wurde dies mit der Ausnahmsbedürftigkeit in Ehesachen und dem Erstattungsanspruch für Reiseaufwendungen; eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Einschränkung der Beiordnung aufgehoben; keine Kostenerstattung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) ist grundsätzlich ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen; die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts ist nur zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
In Ehesachen kann wegen ihrer existenziellen Bedeutung ausnahmsweise die Beiordnung eines nicht im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erforderlich sein, um wiederholte persönliche Erörterungen zwischen Partei und Anwalt zu ermöglichen.
Wird einer Partei im Rahmen der PKH ausnahmsweise ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet und damit die Möglichkeit einer späteren Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 IV ZPO ausgeschlossen, darf das Gericht durch die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" die Erstattung erforderlicher Reiseaufwendungen nicht ausschließen.
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zulässig und kann zur Abänderung einer unzulässigen Beschränkung führen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 8 F 803/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juli 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 14. Juli 2006 abgeändert. Die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwältin X aus I "zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Paderborn zugelassenen Anwalts" entfällt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.) Zwar ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
2.) Wenn einer – wie hier - auswärts wohnenden Partei aber dementsprechend ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wird, kann es in Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt, etwa zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten, beizuordnen (BGH NJW 2004, 2749, 2750). Von einer derartigen Notwendigkeit ist in Ehesachen wegen deren existenzieller Bedeutung für die Parteien auszugehen (OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1357 mwN). Der mittellosen Partei muss, selbst wenn sie geschäfts- und schreibgewandt ist, die Möglichkeit zugestanden werden, die mit der Scheidung und den Scheidungsfolgen zusammenhängenden vielfältigen und manchmal auch schwierigen Fragen persönlich mit dem Anwalt zu erörtern, und zwar nicht nur einmal, sondern mehrfach (OLG Bamberg, FamRZ 1990, 644; OLG Brandenburg, aaO).
3.) Ordnet das Gericht in diesen Fällen – wie hier - der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 IV ZPO zu erlangen, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen (BGH aaO, S. 2750).
Deshalb war der in I wohnenden Antragstellerin Rechtsanwältin X aus I ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Paderborn zugelassenen Anwalts" beizuordnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).