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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 211/13·25.09.2013

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Umgangspflegers für Vorleistungen abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte, zum Umgangspfleger bestellt, begehrte Vergütung für Tätigkeiten vor seiner förmlichen Bestallung. Das OLG Hamm entschied, dass eine Vergütung für den Zeitraum vor der persönlichen Bestallung grundsätzlich nicht besteht; nur in engen Ausnahmefällen (gerichtliche Veranlassung oder Terminladung) komme ein Anspruch in Betracht. Der Umgangspfleger habe vor Aufnahme der Tätigkeit für seine förmliche Bestellung Sorge zu tragen oder eine Weisung/Genehmigung einzuholen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Umgangspflegers wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung des Umgangspflegers setzt grundsätzlich dessen förmliche Bestellung in persönlicher Anwesenheit gemäß §§ 1915, 1789 BGB voraus; ein Vergütungsanspruch für Tätigkeiten vor dieser Bestallung besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

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Die Neufassung des § 1684 BGB ändert nichts an dem Erfordernis der förmlichen Bestallung des Umgangspflegers für Vergütungsansprüche.

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Ein Vergütungsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die vorformelle Tätigkeit veranlasst hat und diese in enger Abstimmung mit dem Gericht erfolgte; bloße Sachdringlichkeit allein genügt nicht.

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Der Umgangspfleger ist verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit die förmliche Bestellung herbeizuführen oder eine aktenkundige Weisung/Genehmigung des Gerichts einzuholen; auf einen rechtzeitigen Aufforderungsakt des Gerichts darf er sich nicht ohne Weiteres verlassen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1915, 1789, 1684§ 1915 BGB§ 1789 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB§ 277 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 57 F 161/12

Leitsatz

1.

Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.

2.

Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 €.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 27.11.2012 ist eine Umgangspflegschaft zur Sicherstellung des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern M und I angeordnet worden. Der Beteiligte wurde zum Umgangspfleger bestellt. Die Verpflichtung erfolgte am 1.2.2013.

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Mit Schreiben vom 29.4.2013 und 5.7.2013 hat der Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Zeit vom 11.12.2012 bis zum 2.4.2013 auf 1.808,65 € festzusetzen.

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Mit Beschluss vom 10.7.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Vergütung auf 519,25 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wurde zurückgewiesen. Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers sei es, dass dieser unter persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt worden sei. Da der Beteiligte erst am 1.2.2013 verpflichtet worden sei, bestehe ein Vergütungsanspruch für den davor liegenden Zeitraum nicht.

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Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er behauptet, dass eine zeitnahe Umsetzung seiner Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Es sei auch nicht die Aufgabe des Umgangspflegers, zeitnah für eine Bestallung zu sorgen.

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II.

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Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vergütung auf einen Betrag von 519,25 € festgesetzt. Für den Zeitraum bis zu seiner Bestellung am 1.2.2013 besteht ein Anspruch des Beteiligten auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 FamFG nicht.

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1.

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Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers ist dessen förmliche Bestellung in dessen persönlicher Anwesenheit (§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1789 BGB). Daran hat auch die Neufassung des § 1684 BGB zum 1.9.2009 nichts geändert. Zwar kann eine Umgangspflegschaft nunmehr auch durch den Familienrichter angeordnet werden. Damit ist jedoch das Erfordernis der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers nicht entfallen. Die Vorschrift des § 1915 BGB gilt für jede Form der Pflegschaft (Senat, Beschluss vom 22.1.2013, 6 WF 161/12; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846). Dieses entspricht auch ausdrücklich der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/6308, S. 346). § 1915 BGB verweist auf die Vorschrift des § 1789 BGB, nach dessen eindeutigem Wortlaut eine Verpflichtung des Vormunds/Pflegers bei dessen persönlicher Anwesenheit zu erfolgen hat. Von einem Umgangspfleger, der im vorliegenden Fall auch noch Rechtsanwalt ist, kann erwartet werden, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch kennt.

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2.

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Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich ist es anerkannt, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Vergütungsanspruch bestehen kann, wenn die vor der Bestellung entfaltete Tätigkeit durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden ist (Senat, Beschluss vom 22.1.2013, 6 WF 161/12; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888).

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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht den Beteiligten veranlasst hat, schon vor seiner Bestellung tätig zu werden. Zwar hat die zuständige Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 9.9.2013 angegeben, dass wegen der Gesamtsituation Eile bestand und es sinnvoll war, dass der Umgang sofort aufgenommen wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert worden werden, dass wegen der Dringlichkeit auch vorläufig auf eine Bestellung verzichtet werden kann. Da der Gesetzgeber eine förmliche Bestellung in persönlicher Anwesenheit des Pflegers normiert hat, kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch für den davor liegenden Zeitraum entstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn das Gericht bereits einen zeitnahen Umgangstermin bestimmt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22.1.2013, 6 WF 161/12) oder den Umgangspfleger zu einem Anhörungstermin geladen hat (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888) und eine vorherige Bestellung nicht möglich ist. Eine eindeutige entsprechende Aufforderung fehlt hier.

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Der Beteiligte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass er rechtzeitig vom Amtsgericht dazu aufgefordert wird, die Bestallungsurkunde entgegen zu nehmen. Vielmehr hätte sich der Beteiligte vor der Aufnahme seiner Tätigkeit von sich aus mit dem Amtsgericht zwecks Durchführung seiner Verpflichtung in Verbindung setzen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.1.2013, 6 WF 161/12). Falls in Ausnahmefällen ein Tätigwerden schon vor der Bestellung erforderlich wird, kann der Umgangspfleger eine Weisung oder Genehmigung des Gerichts einholen, die dann auch aktenkundig gemacht werden sollte.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.