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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 192/82·11.05.1982

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für PKH-Prüfverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht für seine Anhörung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ein. Das OLG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass §114 ZPO PKH nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt und nicht für das PKH-Prüfverfahren. §121 ZPO begründet keinen eigenständigen Anspruch auf PKH; der Gegner kann sich meist ohne anwaltliche Vertretung äußern und Hilfen der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Prüfverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozeßkostenhilfe nach §114 ZPO wird nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt; die Anhörung des Gegners im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gehört nicht zur Rechtsverteidigung und rechtfertigt daher keine Bewilligung von PKH.

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Die Vorschrift des §121 ZPO (Beiordnung eines Anwalts für den Gegner) begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für das PKH-Prüfverfahren; die Beiordnung setzt die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH voraus.

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Der Gesetzgeber hat durch das Prozeßkostenhilfegesetz keine Regelung geschaffen, die einen Anspruch auf PKH für das Armenrechtsprüfverfahren begründet; damit bleibt die herrschende Ansicht, dass PKH für das PKH-Prüfverfahren nicht zu bewilligen ist.

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Die Möglichkeit, sich im PKH-Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu äußern und die Unterstützung der Geschäftsstelle (§118 Abs.1 S.2 ZPO) in Anspruch zu nehmen, schließt in der Regel einen Anspruch auf PKH für die Anhörung im PKH-Prüfverfahren aus.

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 114 ZPO§ 121 Abs. II Satz 1, 2. Alternative ZPO§ 118 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 118 Abs. I S. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 8 F 62/82

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antragsgegner die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, es liege erst ein Klageentwurf vor; dieser werde erst im Prozeßkostenhilfeverfahren geprüft, für das jedoch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht komme.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

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Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht die Bewilligung vor Prozeßkostenhilfe für die Anhörung des Antragsgegners im Prozeßkostenhilfeverfahren abgelehnt.

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In § 114 ZPO ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorgesehen. Zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO gehört nach ganz überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht die Anhörung des Gegners im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, S. 288 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Der Senat vertritt daher in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht die Rechtsauffassung, daß es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren keine Rechtsgrundlage gibt (so auch der 8. Senat für Familiensachen des OLG Hanna Beschl. v. 1.3.1982, 8 WF 93/82), gegen die jüngst veröffentlichte abweichende Meinung des 1. Senats für Familiensachen des OLG Hamm NJW 1982 S. 287.

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Die Auffassung des Senats galt für § 114 ZPO alter Fassung und gilt fort auch nach dem Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes. Der Gesetzgeber hat nämlich in Kenntnis der früheren Streitfrage, ob das Armenrecht für das Armenrechtsprüfungsverfahren bewilligt werden kann, keine von der herrschenden Meinung abweichende gesetzliche Regelung getroffen.

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Ebensowenig läßt sich aus den Gesichtspunkt, wie er in § 121 Abs. II Satz 1, 2. Alternative ZPO zum Ausdruck kommt, wonach auch dem Gegner ein Anwalt beizuordnen ist, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, ein zwingendes Argument für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfehren herleiten. Denn § 121 ZPO regelt nur die Beiordnung eines Anwalts, verlangt zunächst aber unabhängig davon, daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind.

8

Von vorstehenden Erwägungen abgesehen war der Antragsgegner ohne weiteres in der Lage, such ohne anwaltliche Beratung sich zur Sache zu äußern. Seine Kinder machen Unterhaltsansprüche geltend, gegen die der Antragsgegner sich mit dem Einwand der Leistungsunfähigkeit wendet. Diese dazulegen dürfte im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit kaum Schwierigkeiten bereitet haben, zumal hierfür die Hilfe der Geschäftsstelle des Familiengerichts in Anspruch genommen werden konnte (§ 118 Abs. 1, Satz 2 ZPO).

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Die Nebenentscheidung folgt aus. § 118 Abs. I S. 4 ZPO.