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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 173/12·06.06.2013

Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren (§1666 BGB) wegen bloßem Anerkenntnis verneint

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/SorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte und das Familiengericht verfügte wegen Kindeswohlgefährdung die Übertragung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Antragsrecht auf das Kreisjugendamt; die Eltern erklärten anschließend ihr Einverständnis. Der Beteiligte begehrte nach RVG eine Einigungsgebühr gemäß Nr.1000,1003 VV-RVG. Das OLG bestätigte die Zurückweisung: Das nachträgliche Elterneinverständnis stellt nur ein Anerkenntnis dar und begründet keine Einigungsgebühr; in §1666-Verfahren fehlt zudem regelmäßig eine dispositive Regelungsbefugnis der Eltern.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Nichtentstehens einer Einigungsgebühr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträgliches Einverständnis der Eltern mit einer bereits von Amts wegen getroffenen Sorgerechtsregelung stellt lediglich ein Anerkenntnis dar und begründet keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG.

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In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung von Amts wegen getroffen werden, fehlt den Eltern regelmäßig die Dispositionsbefugnis; daher kommt eine Einigungsgebühr grundsätzlich nicht in Betracht.

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Eine Einigungsgebühr entsteht nur dann, wenn eine Vereinbarung der Beteiligten im Sinne der VV-RVG tatsachengestaltend ist und die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung schafft; bloße Bestätigungen oder Anerkenntnisse bleiben außer Betracht.

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Kostenentscheidungen des Gerichts über die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen richten sich nach §§ 56 ff. RVG und sind bei Nichtentstehen einer Einigungsgebühr entsprechend anzupassen.

Relevante Normen
§ BGB 1666§ RVG-VV Nr. 1000, 1003§ 1666 BGB§ Nr. 1000 RVG-VV§ Nr. 1003 RVG-VV§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 35 F 69/10

Leitsatz

1.

Hat in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB das Jugendamt beantragt, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und gibt das Familiengericht diesem Antrag statt, so löst das nachträgliche Einverständnis der Kindeseltern mit dieser Regelung schon deshalb keine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV- RVG aus, weil ausschließlich ein Anerkenntnis im Sinne des Vergütungsverzeichnisses vorliegt.

2.

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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In dem Ausgangsverfahren hat das Jugendamt des Kreises C beantragt, den Kindeseltern das Sorgerecht für die gemeinsamen, damals sämtlich minderjährigen Kinder K, geb. am ##.##.1995, L, geb. am ##.##.1996, T, geb. am ##.##.2000 und N, geb. am ##.##.2002 zu entziehen. Nach Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zur Frage der Kindeswohlgefährdung hat das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 06.12.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht Jugendhilfeanträge zu stellen auf das Kreisjugendamt X als Vormund für die Kinder L, T und N übertragen. Die Entscheidung ist ausweislich der Gründe des Beschlusses im Einvernehmen mit allen Beteiligten aus den im Gutachten dargestellten Gründen erfolgt. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 8.000,00 € festgesetzt. Dem Kindesvater war zuvor mit Beschluss vom 22.07.2011 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) bewilligt worden.

4

Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, für das Verfahren neben einer Verfahrens- und Terminsgebühr eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV nach einem Streitwert von 8.000,00 € in Höhe von 234,00 € netto (= 278,46 € brutto) festzusetzen. Das Amtsgericht -Familiengericht- ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen, hat vielmehr mit Beschluss vom 04.04.2012 die Einigungsgebühr abgesetzt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht -Familiengericht-  nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und die Sache dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 12.06.2012 hat der Richter die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 27.06.2012 hat er nicht abgeholfen und  diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.     

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Das Amtsgericht -Familiengericht- hat zu Recht mit Beschluss vom 12.06.2012 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, da eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG nicht angefallen ist.

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In Rechtsprechung und Literatur wird streitig diskutiert, ob in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB überhaupt eine Einigungsgebühr anfallen kann.

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Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung kann in (allen) Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts einigen und erst durch diese Einigung die Grundlage für die auf ihr aufbauende Entscheidung des Gerichts geschaffen wird. Dies gelte auch für Sorgerechtsverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB, da der Wortlaut der Anmerkung Abs. 5 Satz 3 zu Nr. 1000 VV-RVG diesbezüglich eindeutig sei und nicht zwischen den einzelnen Kindschaftssachen differenziere                   (Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl., Rdnr. 66 f. zu Nr. 1000 VV).

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Demgegenüber wird - auch noch nach Neufassung der Anmerkungen zu Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG - in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass für die Frage des Entstehens einer Einigungsgebühr zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren zu differenzieren sei. Während in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingeräumten Befugnisse handelten, die Entstehung einer Einigungsgebühr zu bejahen sei, scheide in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB mangels jeglicher Dispositionsbefugnis der Kindeseltern der Anfall einer Einigungsgebühr aus (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Celle FamRZ 2011,246).

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Der letztgenannten Ansicht hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen,

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( Senat, Beschluss vom 23.08.2010, 6 WF 164/10).

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Im Streitfall kommt es auf diese Frage nicht  an, weil eine Einigungsgebühr schon deshalb nicht angefallen ist, weil keine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000,1003 VV- RVG festzustellen ist. Nach Anmerkung Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr dann nicht, wenn sich die Vereinbarung der Parteien ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. Ausschließlich ein Anerkenntnis liegt aber in Kindschaftssachen vor, wenn sich die Beteiligten zum Sorgerecht auf das einigen, was von Anfang an beantragt worden war (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 192 zu Nr. 1000 VV).

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Das hiesige Verfahren ist nach Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt und eine Anzeige dieses Sachverhaltes gemäß § 8 a Abs. 3 SGB VIII eingeleitet worden. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Frage der Kindeswohlgefährdung, das eindeutig zu dem Ergebnis kam, dass eine Erziehungsunfähigkeit der Eltern vorliegt und eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Eltern nicht ihrem Wohl entspricht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011 den Beschluss verkündet, dass hinsichtlich der betroffenen Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht Jugendhilfeanträge zu stellen, auf das Kreisjugendamt X als Vormund zu übertragen ist. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung haben die Kindeseltern erst im Anschluss an diesen Beschluss erklärt, dass sie damit einverstanden seien, dass die Kinder außerfamiliär untergebracht bleiben. Damit haben die Kindeseltern letztendlich nur das anerkannt, was das Jugendamt von Anfang an begehrt hatte und was darüber hinaus bereits durch das Amtsgericht -Familiengericht- beschlossen worden war. Damit erschöpft sich die „Vereinbarung“ in einem bloßen (nachträglichen) Anerkenntnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.