Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr verneint (§15a Abs.2 RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 1) rügen die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf ihre Wahlanwalts‑Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Streitgegenstand ist, ob sich der Antragsgegner als Dritter auf die hälftige Anrechnung nach VV‑RVG berufen kann. Das Oberlandesgericht hebt die Anrechnung auf und setzt die erstattungsfähigen Beträge zugunsten der Beteiligten zu 1) höher fest, weil §15a Abs.2 RVG die Anrechnung durch Dritte in den vorliegenden Fällen ausschließt. Die Verfahrenskostenhilfe wurde dagegen korrekt berücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde wegen unzulässiger hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr stattgegeben; Erstattung von 502,77 € nebst Zinsen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 15a Abs. 2 RVG verhindert, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr berufen kann, sofern er den Anspruch nicht erfüllt hat, kein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht und beide Gebühren nicht in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht sind.
Die Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV‑RVG ist zwar grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV‑RVG anzurechnen, diese allgemeine Anrechnungsregel wird jedoch durch spezialgesetzliche Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG eingeschränkt.
Bei der Kostenfestsetzung sind erhaltene Verfahrenskostenhilfevergütungen auf die erstattungsfähige Wahlanwaltsvergütung anzurechnen.
Die Berechnung der erstattungsfähigen Wahlanwaltsvergütung richtet sich nach dem maßgeblichen Verfahrenswert und den einschlägigen VV‑RVG‑Positionen (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschalen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Umsatzsteuer).
Vorinstanzen
Amtsgericht Brakel, 13 F 66/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 02.05.2017 (AZ: 13 F66/14) abgeändert. Aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 23.11.2016 und aufgrund des Endbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 22.02.2017 sind von dem Antragsgegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Rechtsanwälte N, 502,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234,37 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
I.
In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren ist der Beteiligte zu 2) von seiner Tochter, auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrages in Anspruch genommen worden. Für diesen Antrag ist der Tochter mit Beschlüssen vom 03.11.2014 und 17.08.2016 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) bewilligt worden. Mit Versäumnisbeschluss vom 23.11.2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine Tochter verpflichtet und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Auf den Einspruch des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit Endbeschluss vom 22.02.2017 den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und auch die weiteren Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Weiterhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.02.2017 den Verfahrenswert auf 7.156,00 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 haben die Beteiligten zu 1) beantragt, ihre in diesem Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluss vom 31.03.2017 sind die aus der Staatskasse an die Beteiligten zu 1) zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit insgesamt 1.013,50 € festgesetzt worden. Weiterhin haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 02.03.2017 beantragt, ihre Wahlanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 1.516,27 € (1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG in Höhe von 592,80 €, 1,2 Terminsgebühr nach Ziff. 3104 VV-RVG in Höhe von 547,20 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 114,18 €, zuzüglich der Umsatzsteuer) gegen den Beteiligten zu 2) festzusetzen. Dabei haben sie angegeben, nach einem Verfahrenswert von 4.008,00 € vorgerichtliche Gebühren gemäß Ziff. 2300 VV-RVG in Höhe von 393,90 € erhalten zu haben. Mit Beschluss vom 02.05.2017 hat das Amtsgericht die von dem Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) zu erstattenden Kosten mit 268,40 € festgesetzt. Dabei hat es die von den Beteiligten zu 1) bereits erhaltene Verfahrenskostenhilfevergütung in Höhe von 1.013,50 € in Abzug gebracht und auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG die erhaltene vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 393,90 € in hälftiger Höhe angerechnet. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2017. Sie wenden ein, die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Der Beteiligte zu 2) könne sich auf die Anrechnung nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorlägen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2017 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 126, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brakel vom 02.05.2017 hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die den Beteiligten zu 1) im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung noch zustehenden Gebühren und Auslagen zu niedrig festgesetzt. Denn die Anrechnung der gemäß Ziff. 2300 VV-RVG entstandenen Geschäftsgebühr in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG ist zu Unrecht erfolgt.
Zwar wird die Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV-RVG nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3100 VV-RVG angerechnet. Jedoch steht im Streitfall dieser Anrechnung § 15a Abs. 2 RVG entgegen. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Der Beteiligte zu 2) ist Dritter im Sinne der zitierten Vorschrift. Er hat weder den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt noch besteht gegen ihn ein Vollstreckungstitel oder werden beide Gebühren gegen ihn geltend gemacht, so dass die Voraussetzungen der Anrechnung nicht erfüllt sind.
Soweit das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2017 die Ansicht vertritt, der Beteiligte zu 2) könne sich auf eine Anrechnung deshalb berufen, weil der Beteiligte zu 1) einen eigenen Anspruch nach § 126 ZPO und nicht den Anspruch seiner Partei nach §§ 103 ff. ZPO geltend mache, gibt es dafür keinen rechtlichen Anhalt; eine derartige Einschränkung ist § 15a Abs. 2 RVG nicht zu entnehmen.
Damit ergibt sich bei einem Verfahrenswert von 7.156,00 € folgende Berechnung der Wahlanwaltsvergütung der Beteiligten zu 2):
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG: 592,80 €
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG: 547,20 €
Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 €
Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV-RVG insgesamt: 49,60 €
Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV-RVG insgesamt: 64,58 €
1.274,18 €
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG: 242,09 €
1.516,27 €
abzüglich erhaltener Verfahrenskostenhilfevergütung: 1.013,50 €
502,77 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.