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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 16/08·29.05.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Ehescheidung – ALG II nicht als Nettoeinkommen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte rügt die Festsetzung des Streitwerts im Ehescheidungsverfahren und verlangt Einbeziehung von Arbeitslosengeld II. Streitfrage ist, ob ALG II als „Nettoeinkommen“ im Sinne des §48 Abs.3 S.1 GKG zu berücksichtigen ist. Der Senat verneint dies und sieht staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs ohne Lohnersatzfunktion bei der Streitwertbemessung als außer Betracht bleibend an. Eine Einbeziehung würde den gesetzlichen Mindeststreitwert entwerten und zu verzerrten Ergebnissen führen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Ehescheidungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitslosengeld II gehört nicht zum Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1 GKG und bleibt bei der Streitwertfestsetzung in Ehescheidungsverfahren außer Betracht.

2

Staatliche Sozialleistungen, die der Deckung des Grundbedarfs dienen und keine Lohnersatzfunktion haben, sind bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 48 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

3

Die Streitwertbemessung darf nicht durch Wohnorts- oder Mietniveaus determiniert werden; die Einbeziehung bedarfsorientierter Sozialleistungen würde die Bedeutung des gesetzlichen Mindeststreitwerts aushöhlen.

4

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Leistungen mangels Lohnersatzcharakters nicht als einkommensrelevant anzusehen sind.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 3 S. 1 GKG§ 48 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 16 F 296/06

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Detmold vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch Beschluss vom 11.12.2007 hat das Amtsgericht den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00€ festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Auffassung vertritt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens sei auf 4.134,00 € festzusetzen, da bei der Festsetzung auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen sei.

3

Die zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

4

Der Senat beantwortet die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob das Arbeitslosengeld II als "Nettoeinkommen" im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen ist, entsprechend der überwiegend vertretenen, vom Vertreter der Landeskasse in seiner Stellungnahme vom 14.02.2008 zutreffend dargestellten Auffassung. Nach dieser Rechtsauffassung, die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist (Beschluss der 3. Kammer des ersten Senats vom 22.02.2006, NJW 2006, 1581), haben staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs und ohne Lohnersatzfunktion für die Berechnung des Streitwertes gem. § 48 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben. Das gilt nicht nur für die Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe, sondern auch für das Arbeitslosengeld II, das – anders als das Arbeitslosengeld I – nicht an die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Empfängers anknüpft und dessen Höhe sich nicht an vorausgegangenen Arbeitseinkünften, sondern nur am Grundbedarf des Leistungsempfängers orientiert. Die gegenteilige Auffassung (Einbeziehung des Arbeitslosengeldes II bei der Streitwertbemessung) hätte zur Folge, dass der Streitwert von Ehescheidungsverfahren u. a. durch das Mietniveau des Wohnortes der Parteien mitbestimmt würde und dass – worauf bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat – die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Mindeststreitwertes eines Ehescheidungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr hätte.

5

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.