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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 149/08·14.09.2008

Verfahrensgebühr aus Landeskasse bei PKH-Vergütung: 1,0-fache Nr.3335 VV RVG zugesprochen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Rechtsanwalt begehrt neben der aus der Landeskasse gezahlten Einigungsgebühr eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und setzte eine weitere Vergütung von 242,76 € fest. Begründet wurde dies damit, dass die Einigungsgebühr eine reine Erfolgsgebühr ist und eine gesonderte Verfahrensgebühr für die Führung des Geschäfts erforderlich ist; eine Gebührenminderung nach Nr. 3337 VV RVG greift nicht ein.

Ausgang: Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG stattgegeben; weitere Vergütung in Höhe von 242,76 € aus der Landeskasse festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einigungsgebühr ersetzt nicht die für die Betreibung des Geschäfts zustehende Verfahrensgebühr; aus der Landeskasse kann daher neben einer Einigungsgebühr auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG erstattet werden.

2

Die volle 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG ist zu zahlen, sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach Nr. 3337 VV RVG (z.B. vorzeitiges Ende des Auftrags oder bloßes Protokollieren einer bereits fertigen Einigung) nicht vorliegen.

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Zur Anwendung der VV-Bestimmungen ist maßgeblich, ob die anwaltliche Tätigkeit über eine rein erfolgsbezogene Einigungshandlung hinaus die Betreibung des Verfahrens umfasst; reine Erfolgsgebühren decken die Geschäftsführung nicht ab.

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Für das Erinnerung- und Beschwerdeverfahren ist nach § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO§ Nr. 1000 VV RVG§ Nr. 1003 VV RVG§ Nr. 3335 VV RVG§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG§ Nr. 3337 VV RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 33 F 60/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.03.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 20.02.2008 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 15.02.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.02.2008 ebenfalls abgeändert.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wird eine ihm aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 242,76 € festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt hatte, hat das Amtsgericht einen Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumt. In diesem Termin haben die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Vergleich abgeschlossen. Der Antragstellerin ist sodann durch Beschluss des Amtsgerichts unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt worden.

3

Der Beteiligte zu 1) meint nunmehr, aus der Landeskasse nicht nur eine - vom Amtsgericht bereits festgesetzte - Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale, Tage- und Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und darauf entfallender Umsatzsteuer sondern auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe von (einschließlich Umsatzsteuer) 242,76 € (nach dem festgesetzten Wert von 3.674,00 €) beanspruchen zu können.

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Durch Beschluss vom 11.02.2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Festsetzung einer Verfahrensgebühr abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat der zuständige Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 20.02.2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde.

5

Die zulässige Beschwerde (die Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt, da eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgt ist) hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss und (auf die ebenfalls zulässige Erinnerung des Beteiligten zu 1)) der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 11.02.2008 sind abzuändern. Dem Beteiligten zu 1) ist aus der Landeskasse eine weitere Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 242,76 € zu erstatten, da er auch Anspruch auf eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG hat.

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Der Senat folgt bei seiner Beurteilung der Rechtslage in vollem Umfang der von ihm eingeholten eingehenden Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 19.06.2008.

7

Das gilt zum einen hinsichtlich der Auffassung des Beteiligten zu 3), dass dem Beteiligten zu 1) deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus der Landeskasse zusteht, weil eine - dem Beteiligten zu 1) unstreitig aus der Landeskasse zu erstattende - Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr ohne zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen kann (so auch: OLG München AnwBl 2008, 74; Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdn. 29 zu VV 3335).

8

Der Senat ist mit dem Beteiligten zu 3) (und insoweit in Abweichung von der zitierten Entscheidung des OLG München) ferner der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1) eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG und nicht nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3337 VV RVG zusteht, da einer der in Nr. 3337 VV RVG genannten Ermäßigungstatbestände nicht erfüllt ist. Der Auftrag des Beteiligten zu 1), die Antragstellerin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu vertreten, hat nicht vorzeitig geendet. Im Termin des Amtsgerichts ist auch nicht lediglich eine "fertige" Einigung protokolliert worden.

9

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG weder für das Erinnerungs- noch für das Beschwerdeverfahren veranlasst.