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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 144/21·04.07.2021

Ablehnung des Richters wegen unsachlicher Äußerungen im Versorgungsausgleich

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat die Ablehnung eines Amtsrichters im Versorgungsausgleich geltend gemacht, nachdem dieser in schriftlichen Schreiben tendenziöse und herabsetzende Formulierungen verwendet hatte. Das OLG Hamm bemängelt die Wortwahl als unsachlich und für eine verständige Partei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Beschwerde wird erfolgreich und die Ablehnung als begründet festgestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erfolgreich; Ablehnung des Richters als begründet festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters geben; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.

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Unsachliche, abfällige, höhnische, ironische oder kränkende Äußerungen des Richters können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

3

Richter haben einen Verhaltensspielraum für wertende Äußerungen, müssen sich jedoch insbesondere in schriftlichen Stellungnahmen auf eine der Sache angemessene und sachliche Wortwahl beschränken.

4

Eine dienstliche Äußerung des Richters räumt Zweifel an der Unparteilichkeit nicht aus, wenn sie erneut tendenziöse oder herabsetzende Formulierungen enthält oder den Eindruck einer vorgefassten Meinung erweckt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 FamFG§ ff. §§ 567 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 46 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 84 F 99/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 29.04.2021 (84 F 99/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht A durch den Antragsteller ist begründet.

Gründe

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I.

3

Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbund ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig.

4

Aus dem vom Antragsteller zur Akte gereichten und unterschriebenen amtlichen Vordruck V 10 ergibt sich kein Hinweis auf zwei Anrechte beim Versorgungsträger B e.V. aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Diese Anrechte wurden erst aktenkundig, nachdem der abgelehnte Richter den Versorgungsträger B e.V., bei dem weitere Anrechte des Antragstellers bestehen, aufforderte, umfassend über die dortigen Anrechte des Antragstellers Auskunft zu erteilen.

5

Der Antragsteller legte sodann eine Abtretungsvereinbarung in englischer Sprache vor, aus der sich ergibt, dass die von der B e.V. für die Anrechte des Antragstellers aus der Tätigkeit für die C GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen an die Fa. D Ltd. aus E abgetreten worden sind.

6

Aus den Versorgungsurkunden der B e.V. über die für die Tätigkeit des Antragstellers bei der C GmbH zugesagten Versorgungsleistungen geht hervor, dass diese weder verpfändet noch abgetreten werden dürfen.

7

Mit Schreiben vom 23.02.2021 führte der abgelehnte Richter an den Antragsteller, die Antragsgegnerin sowie den Versorgungsträger B e.V. wie folgt aus:

10

Mit weiterem Schreiben vom 26.02.2020 an den Antragsteller und das B e.V. führte der abgelehnte Richter weiter wie folgt aus:

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Der Antragsteller stützt sein beim Amtsgericht am 10.03.2021 eingegangenes Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der zitierten Schreiben und führt aus, die Wortwahl des abgelehnten Richters sei unsachlich, kränkend und beleidigend und rufe in ihm begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hervor.

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Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch unter Zugrundelegung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 12.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2021. Eine Abhilfeentscheidung hat das Amtsgericht nicht getroffen.

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II.

15

Die Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rn 4). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Amtsgericht A ist begründet.

16

1.

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Nach § 6 Abs. 2 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden können eine Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BGH MDR 2012, 61). Entscheidend ist damit, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH MDR 2014, 1465; OLG Karlsruhe FamFR 2011, 307; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42 Rn 9; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage 2020, § 6 Rn 22).

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Richter sind zu einer objektiven und neutralen Amtsführung verpflichtet. Als Ablehnungsgründe kommen daher Unsachlichkeit und unangemessenes Verhalten zu Lasten einer Partei in Betracht. Hierzu zählen unsachliche, allgemein abfällige, höhnische, ironische oder kränkende Äußerungen des Richters, nicht aber eine sachlich begründete Unmutsäußerung (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 22). Es ist einem Richter nicht verboten, sich wertend sowohl zum Sachvortrag eines Beteiligten als auch zu dessen Prozessführung zu äußern. Der Richter hat in der Ausdrucksweise einen erheblichen Verhaltensspielraum (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2014, 18 WF 247/14, juris; OLG München, Beschluss vom 18.02.2008, 17 W 869/08; OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 1497). Jedoch hat er sich in Wortwahl und Ton auf das sachliche Gebotene zu beschränken. Verbale Entgleisungen oder grobe Unsachlichkeiten begründen die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG München, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 22).

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Unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze ist das Verhalten des abgelehnten Richters am Amtsgericht aus Sicht des Antragstellers geeignet, auch bei objektiver und ruhig abwägender Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.

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Schon die Ausführungen in dem an den Antragsteller, die Antragsgegnerin und den Versorgungsträger B e.V. gerichteten Schreiben vom 23.02.2021 “angesichts der unerfreulichen Vorgänge aus dem Juli des vergangenen Jahres, wo das Gericht ganz klar zu einer schnellen Entscheidung gedrängt werden sollte, bevor die weiteren Versorgungen des Antragstellers ans Tageslicht kommen würden, fragt sich das Gericht zum zweiten Mal, ob es hier systematisch in die Irre geführt und als gutgläubiges Werkzeug missbraucht werden soll“, liegen am Rande des Zulässigen des in der Ausdrucksweise erheblichen Verhaltensspielraums des Richters. Der abgelehnte Richter hat eine tendenziöse, bildhafte Sprache unter Verwendung von Verstärkungen verwendet, obwohl er seinem Unmut über das prozessuale Verhalten des Antragstellers unschwer in sachlicher Art und Weise hätte Ausdruck verleihen können. Auch wenn ein Richter nicht verpflichtet ist, frei von Emotionen zu reagieren und seinen Unmut auch deutlich zeigen kann, hätte sich der abgelehnte Richter gerade bei einer wie hier schriftlich verfassten Äußerung ohne weiteres einer gemäßigteren Wortwahl bedienen können und hätte sich nicht zu einer derart unverhohlenen und rüden Ausdrucksweise hinreißen lassen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn es das Ziel des abgelehnten Richters gewesen sein sollte, den Antragsteller durch seine deutlichen Worte erneut eindringlich und unmissverständlich an seine prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern.

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Die Befürchtung der Voreingenommenheit wird aus Sicht einer verständigen Partei dadurch bekräftigt, dass der abgelehnte Richter in dem nur drei Tage später an den Antragsteller und den Versorgungsträger B e.V. gerichteten Schreiben auf die „wiederholten und hartnäckigen Falschangaben“ des Antragstellers hinwies und um Aufklärung bat, ob sich hinter der „Aufnahme der Antragsgegnerin in das System der betrieblichen Altersvorsorge der C GmbH“ „Einwirkungsmöglichkeiten“ des Antragstellers „auf die Zahlung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls verbergen“. Damit verlieh der abgelehnte Richter seiner Einschätzung des prozessualen Verhaltens des Antragstellers erneut überaus deutlich Ausdruck. Dass er wiederum eine herabsetzende Sprache verwendete und eine ihrer Wortwahl nach Schädigungsabsicht implizierende Fragestellung an die B e.V. richtete, wiegt deshalb besonders schwer. Auch insoweit gilt, dass der abgelehnte Richter seine Frage ohne weiteres sachlich hätte formulieren können. Einer weiteren derart abfälligen Würdigung des prozessualen Verhaltens des Antragstellers bedurfte es mit Blick auf die erst drei Tage zuvor getätigten schriftlichen Ausführungen unter keinem Gesichtspunkt.

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Die Ausführungen in der dienstlichen Äußerung sind nicht geeignet, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters auszuräumen. Zum einen bedient sich der abgelehnte Richter erneut einer unsachlichen, tendenziösen Wortwahl („vollends verdächtig“, „Verdachtsmomente“, „Nacht- und Nebelaktion“, „ans Licht kommen“). Zum anderen münden seine Ausführungen in der abschließenden Bemerkung: „Der Antragsteller hat erhebliche Anwartschaften verschwiegen und dann, nachdem diese ans Tageslicht gekommen ist, eine Abtretung vorgeschoben, die unwirksam ist, um zu retten, was nicht mehr zu retten ist.“ Letzteres impliziert, dass sich der abgelehnte Richter bereits vor Verfahrensabschluss eine abschließende Meinung zu Lasten des Antragstellers gebildet hat und ist deshalb auch bei objektiver Betrachtung geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen.

23

2.

24

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 46 Rn 22).