Keine Einigungsgebühr in Kindschaftssachen (§ 1666 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Rechtsanwältin rügt die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung. Strittig ist, ob in einem Kindschaftsverfahren i.S.v. § 1666 BGB eine Einigungsgebühr entsteht. Das OLG Hamm weist die Beschwerde ab: Vereinbarungen der Beteiligten in Schutzmaßnahmenverfahren binden das Gericht nicht und begründen keine Einigungsgebühr.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In Kindschaftssachen nach § 1666 BGB entsteht grundsätzlich keine Einigungsgebühr, weil die Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand fehlt.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG setzt die Mitwirkung beim Abschluss einer Vereinbarung voraus, durch die Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Die Erweiterung nach Nr. 1003 VV-RVG (gerichtlich gebilligter Vergleich bzw. Vereinbarungen ohne vertragliche Dispositionsbefugnis) greift nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen dem staatlichen Wächteramt unterliegt und die Parteien keine bindende Regelungsbefugnis haben.
Eigenmächtig getroffene Vereinbarungen der Eltern schaffen allenfalls neue tatrische Voraussetzungen für das Gericht, führen aber nicht zu einer Bindung des Gerichts oder zu einer Änderung des Prüfungsmaßstabs, die das Entstehen einer Einigungsgebühr rechtfertigen würde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 10 F 371/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 18.11.2020 (10 F 371/20) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr ist durch ihre Tätigkeit im zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB nicht entstanden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in Kindschaftssachen, die Maßnahmen nach § 1666 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Einigungsgebühr entstehen kann (Senat, Beschluss vom 07.06.2013, 6 WF 117/13, MDR 2014, 37 f.). An dieser von der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2020, 7 WF 113/20, MDR 2020, 822 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2019, 13 UF 13/19, FamRZ 2020, 596 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2019, 9 WF 11/19, AGS 2019, 268 f. ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017,10 WF 1/17, JurBüro 2017, 308; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2014, 6 WF 155/14, FamRZ 2015, 436; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011, 8 WF 27/11, FamRZ 2011, 1814; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010, 12 WF 90/10, FamRZ 2011, 246; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, 11 WF 312/10, FamRZ 2011, 245; KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2010, 19 WF 6/10, FamRZ 2011, 245 f.) geteilten Ansicht hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Gegenmeinung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, 16 WF 57/19, MDR 2019, 1347 f.; Gerold/Schmidt–Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, VV Nr. 1000 Rn. 67 m.w.N.) fest.
Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nr. 1000 Abs. 5 S. 3 VV-RVG regelt darüber hinaus, dass eine Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung entstehen kann, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Für anhängige Gerichtsverfahren in Kindschaftssachen bestimmt Nr. 1003 Abs. 2 VV-RVG, dass die Einigungsgebühr auch entsteht für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Die so geregelte Erstreckung des Anwendungsbereichs einer Einigungsgebühr, wie sie der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.09.2009 eingeführt hat, beruht auf der damaligen Neufassung des § 1671 BGB (Senat, Beschluss vom 07.06.2013, 6 WF 117/13, MDR 2014, 37 f., Rn. 8). Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss das Familiengericht dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattgeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung. Hieraus wird deutlich, dass die Vereinbarung der bis dahin gemeinsam sorgeberechtigten Eltern für das Gericht bindend ist, dass aber trotz des Einvernehmens der Eltern noch immer eine gerichtliche Entscheidung zur Sorgerechtsübertragung erforderlich ist und der Verfahrensgegenstand insoweit der Verfügungsbefugnis der Eltern entzogen ist. Anders ist die Situation in Kindschaftssachen nach § 1666 BGB. In solchen Verfahren geht es um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, das der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2019, 13 UF 13/19, FamRZ 2020, 596 ff., Rn. 72; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017, 10 WF 1/17, JurBüro 2017, 308, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011, 8 WF 27/11, FamRZ 2011, 1814, Rn. 6). Eine in diesem Bereich geschlossene Vereinbarung mag die Akzeptanz von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen steigern und damit auch dem Kindeswohl dienen. Sie ist aber mangels Regelungsbefugnis der Beteiligten und mangels Bindung der Familiengerichte von vornherein ungeeignet, den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beseitigen oder eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich zu machen. Erklären sich die Kindeseltern mit bestimmten kinderschutzrechtlichen Maßnahmen einverstanden, liegt hierin keine das Gericht in irgendeiner Form bindende Vereinbarung.
Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten darüber geeinigt, dass die beiden Kinder wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt werden. Außerdem wurden der Kindesmutter in ihrem Einverständnis Auflagen erteilt. Damit war aus der Sicht des Familiengerichts keine Kindeswohlgefährdung mehr gegeben, so dass das Verfahren für erledigt erklärt werden konnte. Allerdings war das Familiengericht durch die Erklärungen der Beteiligten in keiner Weise gebunden. Durch die Mitwirkung der Eltern am Schutz ihrer Kinder wurden lediglich neue Tatsachen geschaffen, die das Gericht zwar bei der Frage, ob zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen zu ergreifen sind, berücksichtigen muss, die aber für die Entscheidung keine Bindung entfalten und auch den Prüfungsmaßstab nicht verändern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2014, 6 WF 155/14, FamRZ 2015, 436, Rn. 4).