Zurückweisung der Beschwerde: Übereinstimmende Erledigungserklärung begründet keine Einigungsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Anwalt rügte die Absetzung der Einigungsgebühr nach VV-RVG nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Sorgerechtsverfahren. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung der Vergütung ohne Einigungsgebühr. Entscheidungsbegründend ist, dass Erledigungserklärungen nur die Rechtshängigkeit beenden und keine materielle Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV-RVG darstellen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Absetzung der Einigungsgebühr als unbegründet abgewiesen; Festsetzung der Vergütung in Höhe von 586,08 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht nur bei Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, die lediglich die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden und stellen keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG dar.
Das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Einigung (z.B. Verzichtserklärung auf wechselseitige Ansprüche oder eine einvernehmliche Kostenregelung) ist für die Entstehung der Einigungsgebühr nach VV-RVG erforderlich.
Bloße Parteierklärungen über die Erledigung des Verfahrens ohne inhaltliche Abrede zur Beendigung der Streitigkeiten genügen nicht, um die Voraussetzungen der Einigungsgebühr zu erfüllen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 118 F 5104/12
Leitsatz
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 16.10.2012 ist dem Kindesvater unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. In dem durch das Amtsgericht –Familiengericht- anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012 erklärten die Kindesmutter und der Kindesvater aufgrund der Hinweise des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht –Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 30.10.2012 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.
Unter dem 31.10.2012 hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt. Darin hat er neben einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG und der Pauschalgebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV-RVG geltend gemacht. Das Amtsgericht -Familiengericht- ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat mit Beschluss vom 19.11.2012 die dem Beteiligten zu 1) zustehende Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 586,08 € festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht -Familiengericht- durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.03.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 08.04.2013 hat es nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht –Familiengericht- die dem Beteiligten zu 1) zustehenden Gebühren und Auslagen auf 586,08 € festgesetzt. Denn eine Erstattung der vom Beteiligten zu 1) beanspruchten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV-RVG scheidet aus. Zur Begründung wird –zur Vermeidung von Wiederholungen- auf die betreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses vom 19.11.2012 sowie auf diejenigen des Bezirksrevisors in seinem Schreiben vom 17.01.2013 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Gemäß Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist hier hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung des Sorgerechts gemäß § 1671 BGB nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Kindeseltern das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Bei den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, handelt es sich um Verfahrenshandlungen, die lediglich die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden, nicht aber um eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV- RVG.
Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, der übereinstimmenden Erledigungserklärung habe eine Vereinbarung der Kindeseltern zugrunde gelegen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung in der Sache. Es fehlt an dem Erfordernis der Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis. Dies wäre nur dann erfüllt, wenn zugleich eine materiell-rechtliche Einigung zwischen den Kindeseltern erfolgt wäre. Eine solche ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist weder eine Erklärung der Kindeseltern dahingehend erfolgt, dass wechselseitige Sorgerechtsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden noch ist eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen worden (so auch KG Berlin FamRZ 2013, 1247; OLG Köln MDR 2006, 539; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1000 VV RVG, Rdnr. 27).