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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 126/21·31.05.2021

Beschwerde gegen Aussetzung des Vergütungsverfahrens (§11 Abs.4 RVG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsfestsetzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung; in der Folge beantragten beide Seiten abweichende Wertfestsetzungen nach § 33 RVG für Termins- und Verfahrensgebühren. Das Amtsgericht setzte das Vergütungsverfahren aus. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Aussetzung nach § 11 Abs. 4 RVG, da zunächst über die abweichenden Wertfestsetzungen zu entscheiden ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung des Vergütungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 RVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beantragt ein Beteiligter eine abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG, ist über diesen Antrag zu entscheiden; die Fortführung des Vergütungsverfahrens ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber grundsätzlich unzulässig.

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Nach § 11 Abs. 4 RVG hat der Rechtspfleger das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung auszusetzen, solange über beantragte abweichende Wertfestsetzungen nach § 33 RVG nicht rechtskräftig entschieden ist.

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Eine teilweise Aussetzung des Vergütungsverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn abweichende Wertfestsetzungen mehrere Gebührenarten (z. B. Terminsgebühr und Verfahrensgebühr) betreffen.

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In Fällen der Aussetzung des Vergütungsverfahrens ist eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 11 Abs. 1 RPflG§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 32 Abs. 1 RVG§ 11 Abs. 4 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Steele, 16 F 314/16

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele vom 22.02.2021 (16 F 314/16) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung. Sie hat die Antragsgegnerin in dem familiengerichtlichen Ausgangsverfahrens vertreten. Ihr Mandat endete vor Abschluss des Verfahrens. Nachdem die Antragstellerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr und die Antragsgegnerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Termins- und die Verfahrensgebühr gem. § 33 RVG beantragt haben, hat das Amtsgericht das Vergütungsverfahren in dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

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II.

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Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin zu Recht gem. § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt.

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Gilt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach Auffassung eines der Beteiligten nicht gem. § 32 Abs. 1 RVG zugleich für die Anwaltsgebühren, hat das Gericht über den Antrag auf abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu entscheiden. Das Vergütungsverfahren kann nicht fortgeführt werden, da die Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorgreiflich ist (vgl. etwa Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 105 ff; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn 237; zum Kostenfestsetzungsverfahren BGH, Beschluss vom 20.03.2014, IX ZB 288/11, juris).

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Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 hat die Antragstellerin eine Vergütungsberechnung auf Grundlage eines Gegenstandswerts für die Terminsgebühr von 23.877,75 € vorgelegt und ausgeführt, die Terminsgebühr sei nicht aus dem vom Amtsgericht auf 95.511 € festgesetzten Wert für die Gerichtsgebühren angefallen, sondern aus dem um ¾ niedriger anzusetzenden Wert für die Auskunftsstufe. Sie hat damit konkludent eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr gem. § 33 RVG beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2021 unter Hinweis darauf, dass die Terminsgebühr der Antragstellerin nur aus dem Wert der Auskunft angefallen sei, eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG für die Terminsgebühr beantragt und eine Wertfesetzung für die Auskunftsstufe auf lediglich 1.000 € begehrt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.02.2021 eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG für die Verfahrensgebühr der Antragstellerin auf 13.468 € beantragt, weil deren Mandat vorzeitig vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beendet worden sei.

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Der mit der Bearbeitung des Vergütungsverfahrens befasste Rechtspfleger war vor diesem Hintergrund gem. § 11 Abs. 4 RVG verpflichtet, das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragten abweichenden Wertfestsetzungen gem. § 33 RVG insgesamt auszusetzen. Eine nur teilweise Aussetzung des Vergütungsverfahrens, soweit diese überhaupt für sachdienlich erachtet wird (dafür etwa Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 107; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 11 Rn 33; kritisch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn 238), kommt nicht in Betracht, da eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG sowohl für die Terminsgebühr als auch für die Verfahrensgebühr beantragt worden ist.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.