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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 119/13·02.05.2013

Beschwerde nach §4 JVEG – Landgericht zuständig; Vorlage an LG Münster

VerfahrensrechtKostenrecht (JVEG)ZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bocholt setzte die Vergütung eines als Sachverständigen bestellten Beteiligten nach §4 JVEG fest; der Beteiligte legte Beschwerde ein. Das AG leitete die Vorlage irrtümlich an das Oberlandesgericht Hamm. Das OLG Hamm änderte die Verfügung ab und verwies das Beschwerdeverfahren an das örtlich zuständige Landgericht Münster mit Verweis auf Wortlaut und Gesetzeswillen.

Ausgang: Vorlageverfügung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass das Beschwerdeverfahren dem Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das "nächsthöhere Gericht" zuständig; bei Entscheidungen eines Amtsgerichts ist hierin regelmäßig das örtlich zuständige Landgericht zu verstehen.

2

Der Begriff des "nächsthöheren Gerichts" ist unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache als das dem entscheidenden Gericht hierarchisch übergeordnete Gericht auszulegen.

3

Hat der Gesetzgeber durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte die Zuständigkeit klar geregelt, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen oder eine Ausnahme zu konstruieren.

4

Der Gesetzgeber hat für das JVEG bewusst keine Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte vorgesehen; daher ist bei Beschwerden nach § 4 JVEG nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zuständig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG§ 119 Abs. 1 Ziffer 1 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 16 F 75/09

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 15.4.2013 wird abgeändert.

Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 10.10.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bocholt auf Antrag der Staatskasse vom 16.8.2012 die Vergütung des Beteiligten zu 1) als im Verfahren 16 F 75/09 bestelltem Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag von 1.804,37 € festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 29.3.2013 Beschwerde eingelegt.

4

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15.4.2013 nicht abgeholfen und die Vorlage an das „Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm“ zur Entscheidung angeordnet.

5

Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist jedoch nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Münster zuständig.

6

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für das Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) der in § 119 Abs. 1 Ziffer 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO, § 57 Abs. 3 FamGKG oder § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG angeordnet worden ist. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, Seiten 179, 180). Auch die am 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen haben an der vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeit des Landgerichts nichts geändert.

7

Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ebenso: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; KG Berlin FamRZ 2008, 1101; OLG München FamRZ 2011, 844; Zöller-Lückemann, ZPO, 29. Auflage, § 119 GVG Rn.8).