Abgrenzung Erinnerung und Beschwerde bei teilweiser Abhilfe durch Urkundsbeamten (RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse legte Erinnerung gegen eine Festsetzung der beigeordneten Rechtsanwaltsvergütung ein; der Urkundsbeamte änderte den Beschluss im Abhilfeverfahren teilweise. Gegen die hierdurch erstmalig belastende Festsetzung erhob der Beteiligte Beschwerde an den Senat. Der Senat verneint seine Zuständigkeit, weil es sich um eine erneut mit der Erinnerung anfechtbare Festsetzung handelt, über die funktionell das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat.
Ausgang: Vorlage an den Senat als unzulässig verworfen; es handelte sich um eine Erinnerung, sodass die Entscheidung dem Gericht des ersten Rechtszugs obliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 RVG).
Über die Erinnerung gegen eine nach § 55 RVG getroffene Vergütungsfestsetzung entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs (funktionell durch den Richter); gegen dessen Beschluss ist die Beschwerde an den Senat eröffnet (§ 56 RVG).
Ändert der Urkundsbeamte im Abhilfeverfahren einen Festsetzungsbeschluss ab, stellt die abgeänderte Entscheidung eine neue Festsetzung dar, die erneut mit Erinnerung anfechtbar ist.
Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung setzt voraus, dass das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs gerichtet ist; fehlt dies, ist die Vorlage an den Senat unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 103 F 296/12
Leitsatz
Zur Abgrenzung der Erinnerung von der Beschwerde, wenn im Rahmen des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts der Urkundsbeamte der Erinnerung (teilweise) abhilft.
Tenor
Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
Gründe
Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.
Gemäß § 55 Abs.1 RVG wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges. Erst gegen diesen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges – funktionell durch den amtierenden Richter - ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde eröffnet und der Senat zuständig, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde vorliegen.
Vorliegend hat zunächst die Beteiligte zu 2) als Vertreterin der Landeskasse mit Schriftsatz vom 15.07.2013 Erinnerung gegen den durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2013 eingelegt. Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat daraufhin die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen des Abhilfeverfahrens ihren Beschluss vom 10.04.2013 teilweise abgeändert. Gegen diesen den Beteiligten zu 1) erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss hat dieser das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. In der Sache handelt es sich dabei jedoch um eine Ersterinnerung, weil sich die auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung als (abgeänderte) Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung darstellt und als solche –erneut- mit der Erinnerung anfechtbar ist (so auch OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; OLG Köln FamRZ 2010, 232). Über diese hat aber nach dem oben Gesagten funktionell der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung ist dann das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet, über die der Senat zu befinden hat.