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Oberlandesgericht Hamm·6 WF 10/15·26.02.2015

Beschwerde gegen Nichtfestsetzung einer Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte begehrte die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr.1003,1000 VV RVG, nachdem die Kindesmutter der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe zugestimmt hatte. Das AG lehnte die Gebühr ab; die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG hält die Vereinbarung für vorläufig und nicht als endgültige oder praktisch dauerhafte Regelung, da die Familienhilfe der Klärung des Kindeswohls dienen und ggf. ein Gutachten ersetzen sollte.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtfestsetzung der Einigungsgebühr als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG entsteht nur, wenn durch Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis endgültig oder zumindest praktisch dauerhaft beseitigt wird.

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Bereits eine Zwischeneinigung kann die Einigungsgebühr auslösen, sofern sie eine abschließende bzw. praktisch dauerhafte Regelung über einen Teil des Verfahrensgegenstandes schafft.

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Eine bloße Bereitschaft zur Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, die dem Zweck dient, Tatsachen zu klären und das Gericht bzw. Jugendamt bei der Prüfung des Kindeswohls zu unterstützen, begründet keine Einigungsgebühr.

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Soweit die Einigung einen sachlich eigenständigen, selbständigen Verfahrensgegenstand regelt (z. B. unmittelbare Verfügungsfragen wie Ferienumgang), kann hingegen eine Einigungsgebühr entstehen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ Nr. 1003, 1000 VV RVG§ Nr. 1003 VV RVG§ Nr. 1000 VV RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 40 F 138/13

Leitsatz

Erklärt sich die unter dem Verdacht des Drogenmissbrauchs stehende Kindesmutter in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zunächst mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für bestimmte Themenbereiche einverstanden und wird später ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt, weil es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gibt, ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG nicht entstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 17.12.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Mit Schriftsatz vom 6.8.2013 zeigte das Jugendamt der Stadt J dem Familiengericht an, dass bei der Mutter des am 21.12.2005 geborenen Kindes K der Verdacht des Drogenmissbrauchs besteht und es wurde die Anberaumung eines Anhörungstermins angeregt.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 19.9.2013 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte beigeordnet worden.

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Am 21.11.2013 gab es vor dem Amtsgericht eine Anhörung. Die Kindesmutter hat sich in diesem Termin mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe einverstanden erklärt. Außerdem ist besprochen worden, welche Themenbereiche die sozialpädagogische Familienhilfe bearbeiten sollte. Das Jugendamt sollte spätestens drei Monate nach Installierung der Familienhilfe das Familiengericht über den weiteren Verlauf informieren. Da es in der Folgezeit Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung gab, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7.1.2013 beschlossen, dass ein schriftliches familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt wird.

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Mit Schriftsatz vom 25.7.2014 hat die Beteiligte beantragt, ihre Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 860,97 € festzusetzen. Das Gericht hat am 22.9.2014 eine Vergütung in Höhe von 621,78 € festgesetzt. Die Festsetzung einer Einigungsgebühr wurde abgelehnt.

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Durch Beschluss vom 17.12.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr seien nicht gegeben. In der Bereitschaft der Kindesmutter, nunmehr einen Antrag auf Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu stellen, könne allenfalls eine vorläufige Regelung gesehen werden. Das Verfahren sei mit dieser Einigung nicht beendet worden und auch die Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung sei damit nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr sollte die Familienhilfe gerade im Gegenteil dem Familiengericht und Jugendamt die Möglichkeit der Prüfung des Kindeswohls bieten, wodurch ein Sachverständigengutachten möglicherweise entbehrlich werden sollte.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der die Festsetzung einer Einigungsgebühr begehrt wird. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Dafür reiche es aus, dass die Beteiligten einen Zwischenvergleich beschlossen hätten.

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II.

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Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG nicht entstanden ist.

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1.

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Nach Nr. 1003, 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses im weitesten Sinne zu verstehen (Senat, Beschluss vom 2.7.2012,  FamRZ 2013, 397; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1939; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Nr. 1000 Rn. 97).

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Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen (Senat, Beschluss vom 2.7.2012,  FamRZ 2013, 397; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1939; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Nr. 1000 VV Rn. 150 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 1000 VV Rn. 56). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird (OLG Köln FamRZ 2009, 715; OLG Hamm JurBüro 2002, 27; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 1000 VV Rn. 56). Dabei ist ergänzend auch auf den Sinn und Zweck der Einigungsgebühr abzustellen. Die zusätzliche Gebühr honoriert, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernimmt und er sein Haftungsrisiko erhöht. Die Entscheidung wird nicht dem Gericht überlassen, sondern er entscheidet selbst. Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Nr. 1000 VV Rn. 152).

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2.

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Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr nicht entstanden. Die Beteiligten haben sich nicht endgültig oder dauerhaft über einen Teil des Verfahrensgegenstandes geeinigt. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Einrichtung der Familienhilfe das Verfahren nicht beendet wurde. Vielmehr sollte die Familienhilfe lediglich die spätere Entscheidungsfindung erleichtern, indem eine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen wird.

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Soweit sich die Beteiligten auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6.3.2014 (FamRZ 2014, 1939) berufen, führt dies hier mangels Vergleichbarkeit nicht zu einer anderen Bewertung. In jenem Fall haben die Beteiligten sich über einen Verfahrensgegenstand (Ferienumgang) geeinigt, der zum Gegenstand eines besonderen Antrages (einstweilige Anordnung) gemacht werden kann. Eine solche Einigung über einen sachlich eigenständigen Verfahrensgegenstand liegt hier nicht vor. Gleiches gilt für den vom KG Berlin (FamRZ 2014, 1940) entschiedenen Fall, in dem im Wege einer Zwischenvereinbarung ein bestimmter Zeitraum geregelt wurde.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.