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Oberlandesgericht Hamm·6 W 64/10·27.10.2010

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen – 16.667 € angesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Oberlandesgericht bestätigte den Streitwert von 16.667 € und wies die Gegenvorstellung zurück. Der Senat setzte als Hauptsachewert 25.000 € an (abgelehnter Kredit) und nahm wegen des vorläufigen Verfahrens einen Abzug von 1/3 vor. Eine Streitwertbeschwerde konnte mangels Beschwerdemöglichkeit an den BGH als Gegenvorstellung behandelt werden.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Festsetzung auf 16.667 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei; bei Beeinträchtigung durch die Verweigerung eines Kredits kann der verlangte Kreditbetrag als Hauptsachewert herangezogen werden.

2

Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht den Streitwert gegenüber dem Hauptsachewert angemessen mindern und einen Abschlag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens vornehmen.

3

Ist gegen eine Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG ausgeschlossen, kann eine eingereichte Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung gewertet werden.

4

Zur Rechtfertigung einer Erhöhung des Streitwerts sind konkrete und glaubhaft gemachte Umstände erforderlich; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 294/10

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Der Senat hat die Streitwertbeschwerde vom 07. Oktober 2010 als Gegenvorstellung gewertet, weil gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.

4

2.

5

Es besteht kein Anlass, die Streitwertfestsetzung auf 16.667,00 Euro abzuändern. Im Gegensatz zu den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des LG Hannover und des LG Wiesbaden hat der Antragsteller hier konkrete Umstände für einen höheren Streitwert dargelegt. Durch das Schreiben der Westfälischen Hypo GmbH vom 04. August 2010 (Anlage A 12) ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller wegen des in Streit stehenden Negativeintrags ein Kredit in Höhe von 25.000,00 Euro versagt worden ist. Die im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträge stehen in Zusammenhang mit diesem angestrebten Kredit. Das Interesse des Antragstellers wird durch den Wunsch bestimmt, über zusätzliche 25.000,00 Euro verfügen zu können. Der Senat hat deshalb diesen Betrag als Hauptsachewert angesetzt und hat davon für das vorliegende Verfahren 1/3 abgezogen, weil es hier um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging.

6

Hamm, 28.10.2010

7

Oberlandesgericht - 6. Zivilsenat