Einstweilige Verfügung: Löschung von SCHUFA-Negativmeldung und Wiederherstellung des Scores
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (Wirtschaftsauskunftei) zur Löschung eines negativen Eintrags und Wiederherstellung der Scorewerte. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass sowohl die Bank als auch ein Inkassounternehmen die Löschung beantragt hatten, die Auskunftei jedoch nur eine Überprüfung versprach. Das Weiterspeichern der Daten war nach § 28 Abs.1 Ziff.2 BDSG nicht mehr gerechtfertigt; Löschungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche folgten aus § 35 Abs.2 Nr.1 BDSG sowie aus §§ 823, 1004 BGB.
Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Löschung des SCHUFA-Negativeintrags und Wiederherstellung der Scorewerte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur einstweiligen Sicherung eines Anspruchs auf Löschung personenbezogener Daten nach § 35 Abs.2 Nr.1 BDSG genügt die Glaubhaftmachung, dass der Vertragspartner die Löschung bei der auskunftsspeichernden Stelle beantragt hat und diese nicht gelöscht hat.
Die weitere Speicherung personenbezogener Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei ist nach § 28 Abs.1 Ziff.2 BDSG unzulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen das Interesse an der Speicherung überwiegt.
Ansprüche auf Löschung, Beseitigung und Unterlassung können sich neben § 35 BDSG auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (insbesondere § 823 BGB) und aus Abwehransprüchen analog § 1004 BGB ergeben, soweit die Persönlichkeitsrechte verletzt sind.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen im Datenschutzbereich können schriftliche Erklärungen des Vertragspartners und von Inkassounternehmen, die eine Löschung verlangen, die erforderliche Glaubhaftmachung darstellen; die bloße Ankündigung einer Überprüfung durch die Auskunftei reicht dagegen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 294/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,
1.a)
den in der Datenbank der Antragsgegnerin enthaltenen Negativeintrag über
den Antragsteller, mit folgendem Wortlaut
„A Inkasso GmbH für Dresdner Bank AG
23 Konto nach Abwicklung
Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
Kontonummer 000-0
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Saldo tituliert
Der Vertragspartner hat seine Forderung titulieren lassen, zum Beispiel durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid.
Kontonummer 000-0
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 3.004,00 Euro
Datum des Ereignisses: 23.10.1997
Datum der Titulierung
Saldo
Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren.
Kontonummer 000-0
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 7.647 Euro
Datum des Ereignisses: 27.02.2009
Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldsaldos durch den Vertragspartner
Saldovergleich
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der genannte Verbraucher mit ihm einen Vergleich über die Höhe einer zurückzuzahlenden Forderung geschlossen hat.
Kontonummer: Zahlbar bis 31.03.2010
Gemeldeter Forderungsbetrag: 4.500 Euro
Datum des Ereignisses: 15.02.2010
Datum des Abschlusses des Vergleichs
Konto ausgeglichen
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
Datum der Erledigung: 18.03.2010
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde.“
zu löschen und dem Antragsteller diese Löschung schriftlich zu bestätigen und
1.
b)
den Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten (Basisscorewert und Branchenscorewerte) wiederherzustellen, als habe es den vorgenannten Dateneintrag nach Ziffer 1 a) nicht gegeben.
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 Euro und höchstens 250.000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem Mitglied des Vorstandes, es zu unterlassen, eine offene Forderungen der „A Inkasso GmbH für die Dresdner Bank AG“ und/oder zugunsten der mit der Dresdner Bank AG verschmolzenen Commerzbank AG im Zusammenhang mit der dort geführten Kontonummer 000-0 einzutragen, wie geschehen anhand des Eintrages gemäß dem Antrag zu 1 a).
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Darstellung des Sachverhalts und der Bejahung eines Verfügungsgrundes Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Der Antragsteller hat durch Vorlage des Schreibens des Rechtsanwalts B vom 06. August 2010 (Anlage A 11) glaubhaft gemacht, dass die Dresdner Bank AG – jetzt Commerzbank AG – sich verpflichtet hat, die Löschung der bei der Antragsgegnerin bestehenden Eintragungen zu beantragen. Der Antragsteller hat weiter glaubhaft gemacht, dass auch die A Inkasso GmbH mit Schreiben vom 09. August 2010 bei der Antragsgegnerin die „Löschung aller in dieser Forderungssache eingetragenen Negativmerkmale“ beantragt hat, „da die Forderung nicht zu Recht bestand“ (Anlage A 22). Schließlich ist glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. August 2010 lediglich mitgeteilt hat, dass „ eine Überprüfung bei unserem Vertragspartner veranlasst“ sei und noch „um etwas Geduld“ gebeten werde.
Bei dieser Sachlage ist – unabhängig davon, ob die Eintragungen inhaltlich wahr sind – eine weitere Speicherung der betroffenen Daten gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BDSG nicht gerechtfertigt, weil das schutzwürdige Interesse des Antragstellers überwiegt.
Die Löschungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche folgen aus §§ 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, 823, 1004 BGB.
Die beantragte einstweilige Verfügung war daher zu erlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 16.667,00 Euro.