Beschwerde gegen PKH-Verweigerung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Kaskoentschädigung; der Beklagte verweigert Leistung wegen vorsätzlicher Brandstiftung und Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten. Das Landgericht verneinte hinreichende Erfolgsaussichten; das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück. Entscheidungsgründe sind überwiegend das Verstreichen der Klagefrist nach §12 III VVG und Unterlassen beschleunigender Maßnahmen nach Ablehnung des PKH-Antrags.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis vom OLG Hamm zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlen diese Aussicht, ist die PKH zu versagen.
Wer eine Klagefrist zu wahren hat, muss alles Zumutbare unternehmen, damit die Zustellung "demnächst" erfolgt; nach Ablehnung eines PKH-Antrags verbleiben nur eng bemessene Fristen, um durch Beschwerde oder Einzahlung des Kostenvorschusses die Zustellung zu erreichen.
Bei einer mit PKH-Antrag verbundenen Klage darf der Kläger die Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht unbegrenzt abwarten; er muss nach Ablehnung der PKH binnen angemessener Frist (im Regelfall höchstens wenige Wochen) tätig werden und notfalls den Vorschuss zahlen oder Beschwerde einlegen.
Die Verjährung oder das Ablaufen einer vertraglich vorgesehenen Klagefrist (z.B. nach §12 III VVG) macht die Klage von vornherein erfolglos, soweit die Frist verstrichen ist und nicht durch rechtzeitige Zustellung gewahrt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 77/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er den Beklagten auf Zahlung von Kaskoentschädigung in Höhe von 11.661,30 DM in Anspruch nehmen will. Er hatte seinen Pkw Ford Sierra Combi (Baujahr 1992) beim Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM teilkaskoversichert. Am 11.01.1997 kam es gegen 10.50 Uhr in E auf der C-Straße zu einem Brand des Fahrzeugs, das dadurch total beschädigt wurde.
Der vom Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Brandschutzingenieur L (Büro M) faßte seine Untersuchungsergebnisse im Gutachten vom 19.03.1997 dahin zusammen, daß aus brandsachverständiger Sicht als einzige Brandursache die Zündung eines im Fahrzeug verteilten Brandbeschleunigers durch eine offene Flamme plausibel sei.
Mit Schreiben vom 08.04.1997 (Bl. 25 d.A.) versagte der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe trotz ordnungsgemäßer Belehrung hinsichtlich der Brandentstehung, des Schadenshergangs und der Vorschäden an seinem Wagen falsche Angaben gemacht.
Am 02.07.1997 ging die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage beim Landgericht ein; sie ist bisher im Hinblick auf das laufende PKHVerfahren noch nicht zugestellt worden.
Der Beklagte macht geltend, er sei leistungsfrei geworden, weil zum einen der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten durch Angaben verletzt habe, die mit dem Gutachtenergebnis nicht in Einklang zu bringen seien, und da er den Brand selbst vorsätzlich herbeigeführt habe. Er bestreitet die Schadenshöhe bezüglich des Fahrzeuginventars.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint, daß der Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Inbrandsetzung des Fahrzeugs durch den Kläger werde beweisen können; außerdem sei der Beklagte auch deswegen leistungsfrei geworden, weil der Kläger ihm zunächst das Vorhandensein der nachträglich benannten Zeugin M2 verschwiegen und damit seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, der vom Beklagten beauftragte Sachverständige habe ihm nach Besichtigung des ausgebrannten Fahrzeugs mitgeteilt, dieses könne verwertet werden; dadurch sei eine Überprüfung des Gutachtens vereitelt worden. Er - der Kläger - habe deswegen verschwiegen, daß Frau M2 sich als Beifahrerin bei ihm befunden habe, weil er verheiratet und sie seine Freundin sei.
Der Beschluß über die PKH-Verweigerung ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 01.12.1997 zugegangen. Die Beschwerde ist am 05.02.1998 bei Gericht eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Brandschutz-Ingenieur L vorgefundenen Indizien, die eine vorsätzliche Inbrandsetzung durch den Beklagten nahelegen, dadurch maßgeblich relativiert werden, daß der Kläger zur Brandzeit unter Alkohol (1,67 (Promille BAK) stand und bei vorsätzlicher Brandstiftung hätte absehen können, daß sein brennendes Fahrzeug die Polizei auf den Plan rufen werde, wie es dann auch geschehen ist mit der Folge, daß der Kläger gemäß § 316 StGB bestraft worden ist und 11 Monate ohne Fahrerlaubnis war.
2.
Offenbleiben kann auch, ob der Beklagte durch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit seitens des Klägers gemäß § 6 III VVG i.V.m. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB leistungsfrei geworden ist, weil er in der Schadenanzeige vom 20.01.1997 in der Formularspalte, in der nach Zeugen gefragt ist, nur einen Stephan T angegeben, nicht aber seine Beifahrerin Jutta M2, von der seine Frau nichts wissen sollte.
3.
Die Klage kann nämlich schon deswegen keinen Erfolg mehr haben, weil die mit Schreiben des Beklagten vom 08.04.1997 in Gang gesetzte Klagefrist verstrichen ist. Der Kläger hat dieses Schreiben mit Anwaltsschreiben vom 18.04.1997 beantwortet; es ist ihm also vorher zugegangen, so daß die Klagefrist des § 12 III VVG spätestens mit Montag, dem 20.10.1997 ablief.
Eine Fristwahrung durch "demnächstige Zustellung" i.S.d. § 270 ZPO kommt nicht mehr in Betracht. Wer eine Klagefrist zu wahren hat, hat alles ihm Zumutbare zu tun, damit die Zustellung "demnächst" i.S.v. § 270 III ZPO erfolgen kann. Er muß daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken (vgl. BGH VersR 87, 39; 90, 882; OLG Hamm 20. ZS r+s 90, 187).
Hier ist zwar die Klage, verbunden mit dem PKH-Gesuch, bereits am 02.07.1997 und damit mehr als drei Monate vor Fristablauf eingereicht worden. Der Kläger hat durch das Abwarten der PKH-Entscheidung, obwohl sie erst nach dem Ablauf der Klagefrist erging, nicht gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen. Nachdem aber das PKH-Gesuch abschlägig beschieden worden war, hätte er, um den Beschleunigungsgebot zu genügen, entweder nunmehr alsbald Beschwerde eingelegt oder aber den Prozeßkostenvorschuß einzahlen müssen, um so die Zustellung der Klage zu erreichen. Dafür hätten ihm nach der Rechtsprechung (vgl. o.) äußerstenfalls zwei Wochen zur Verfügung gestanden. Die Beschwerde ist aber erst mehr als zwei Monate nach Zugang des PKH-Beschlusses eingegangen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe nach Ablehnung des Atnrags die Anforderung des nunmehr fälligen Prozeßkostenvorschusses abwarten können; die Anforderung des Prozeßkostenvorschusses bei einer Klageerhebung sei übliche Praxis, jedenfalls soweit Klagen ohne Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht würden; bei Klagen, die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbunden seien, müsse nach Ablehnung des Antrags das geliche gelten.
Es ist zwar in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter den Prozeßkostenvorschuß nicht von sich aus zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen brauchen, vielmehr die Zahlungsaufforderung des Gerichts abwarten dürfen (vgl. BGH Z 69, 361 =VersR 77, 1153). Dem liegt der Gedanke zugrunde, das Gericht werde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von sich aus binnen angemessener Frist den Vorschuß anfordern. Wenn aber eine ohne Prozeßkostenvorschuß eingereichte Klage mit einem PKH-Gesuch verbunden war, ist es nicht allgemein üblich, daß nach dessen Ablehnung alsbald der Prozeßkostenvorschuß angefordert wird. Vielmehr pflegen die Eingangsgerichte in diesen Fällen dem Kläger die Initiative zu überlassen und seine Entschließung abzuwarten, ob er den Prozeß auf eigene Kosten führen oder den ablehnenden Beschluß in der Beschwerdeinstanz überprüfen lassen will. Deswegen durfte der Kläger, dem für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots jetzt nicht mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, die Vorschußanforderung nicht abwarten.
Aber auch dann, wenn man das annehmen wollte, hätte er hier nicht alles ihm Zumutbare getan, um die demnächstige Zustellung der Klage zu bewirken. Denn auch, wenn man bei einer Klage ohne gleichzeitigen Prozeßkostenhilfeantrag die Vorschußanforderung durch das Gericht abwarten darf, so darf man nach deren Ausbleiben nicht länger als angemessen (ca. 3 Wochen) untätig bleiben, sondern muß nachfragen, einzahlen oder einen Antrag nach § 65 VII GKG stellen (vgl. Greger, bei Zöller, 20. Aufl., § 270 Rdn. 8). All das ist hier nicht geschehen. Demgemäß war am 05.02.1998 bei Einreichung der Beschwerde der Zeitraum deutlich überschritten, der dem Kläger nach Ablehnung seines PKH-Gesuchs noch zur Verfügung stand, um für eine "demnächstige" Zustellung zu sorgen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I 4 ZPO; Nr. 1906 der Anlage 1 zu § 11 GKG.