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Oberlandesgericht Hamm·6 W 5/07·05.02.2007

Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags auf ergänzende Sachverständigenstellungnahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG wies einen Antrag auf ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen wegen angeblicher Verspätung zurück. Das OLG hält die sofortige Beschwerde für zulässig und begründet: Die Antragsteller hatten zuvor in angemessener Frist Einwendungen erhoben (Ablehnung wegen Befangenheit) und nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens unverzüglich Ergänzungsfragen gestellt. Daher war der Antrag nicht verspätet; der Beschluss wurde aufgehoben und die weiteren Anordnungen an das Landgericht zurückübertragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf ergänzende Sachverständigenstellungnahme stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und weitere Anordnungen an das Landgericht zurückübertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren gilt nicht als beendet, solange die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen erheben oder Ergänzungsfragen vorbringen; in diesen Fällen bleiben Ergänzungsanträge zulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen, das die Unzufriedenheit mit der Beantwortung bestimmter Fragen ausdrückt, stellt eine Einwendung gegen das Gutachten dar und rechtfertigt nach Entscheidung über die Ablehnung das nachträgliche Stellen von Ergänzungsfragen.

3

Parteien sind nicht verpflichtet, vorsorglich alternative Anträge in verschiedenen Varianten vorwegzunehmen, wenn der Ausgang eines Ablehnungsscheins die weiteren prozessualen Schritte beeinflussen kann.

4

Bei der Bewertung der Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen ist maßgeblich der Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch; unmittelbar nach Zugang dieser Entscheidung gestellte Ergänzungsanträge sind nicht per se verspätet.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 43 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 OH 28/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht Hagen übertragen.

Beschwerdewert: 15.000,- €.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren einen Antrag vom 07.11.2006 auf ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu bestimmten, näher bezeichneten Punkten seiner Begutachtung zurückgewiesen, weil das letzte Gutachten vom 15.01.2006 datiere und der Antrag zu spät gestellt sei.

3

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.

4

Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag vom 07.11.2006 ist nicht verspätet.

5

Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH JR 2004, 199). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller in angemessenen Zeiträumen reagiert. Das Verfahren ist deshalb nicht beendet.

6

Nachdem das letzte Gutachten am 24.01.2006 übersandt worden war, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.02.2006 den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Die Begründung brachte zum Ausdruck, dass die Antragsteller mit der Beantwortung verschiedener Fragen nicht einverstanden waren. Die Antragsteller haben damit Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

7

Nachdem den Antragstellern die abschließende Entscheidung im Ablehnungsverfahren am 30.10.2006 übersandt worden war, haben sie alsbald, nämlich mit Schriftsatz vom 07.11.2006 Ergänzungsfragen mitgeteilt.

8

Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren diskutierte Frage, ob wegen § 43 ZPO schon vorher Ergänzungsfragen möglich waren oder nicht, kommt es nicht entscheidend an. Entsprechende Anträge waren jedenfalls von den Antragstellern nicht zu verlangen. Denn je nach Ausgang der Ablehnung waren unterschiedliche weitere Anträge zu stellen. Die Antragsteller mussten nicht vorsorglich Anträge in verschiedenen Varianten ankündigen. Sie hatten durch das Ablehnungsgesuch hinreichend klargestellt, dass das Beweisverfahren nicht erledigt sein sollte.

9

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die weiteren Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2002, 1734, 1735).