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Oberlandesgericht Hamm·6 W 43/10·16.06.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Beweiswürdigung

ZivilrechtDeliktsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Veruntreuung von Geldern und begehrte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte die PKH mangels Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO ab; das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass kein zulässiger Beweisantritt für die streitigen Zahlungen vorliegt und vorgelegte Indizien nicht genügen. Für einen Teilbetrag (7.500 €) fehlte zudem eine substantiierte Konkretisierung trotz Kontoauszügen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH mangels Aussicht auf Erfolg als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht bietet.

2

Ein früheres Eingeständnis der Beklagten zu einem anderen Sachverhalt oder eine frühere Verurteilung ersetzt nicht den notwendigen Beweisantritt für die Vereinnahmung konkret behaupteter, zeitlich abgrenzbarer Gelder.

3

Zur Begründung einer zivilrechtlichen Ersatzforderung aus unerlaubter Handlung ist ein zulässiger und substantiierter Beweisantritt zu den für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen erforderlich; bloße Vermutungen oder auf andere Zeiträume bezogene Indizien genügen nicht.

4

Vorgelegte Kontoauszüge müssen in ihrer Aussage zum behaupteten Nichtweiterleiten von Geldern hinreichend konkretisiert werden; das einfache Einreichen kopierter Auszüge ohne nachvollziehbare Substantiation reicht zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage nicht aus.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12 O 31/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der

12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 15.04.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) abgelehnt hat.

3

Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung geltend, weil diese ihr anvertraute Gelder von November 2007 bis Mai 2009 nicht wie vereinbart auf ein Konto eingezahlt bzw. an das Finanzamt weitergeleitet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2010 verwiesen. Die Beklagte bestreitet, Gelder veruntreut zu haben. Hinsichtlich der Beträge für das Finanzamt verweist sie auf Kontoauszüge vom 27.04.2009, wonach die Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.04.2010 verwiesen.

4

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger für die Vereinnahmung der Gelder, die Gegenstand der beabsichtigten Klage sind, keinen zulässigen Beweis angetreten hat. Soweit Beweis angetreten wurde, bezieht sich dieser auf die Vereinnahmung eines Betrages von gut 27.000 Euro im August 2006. Selbst wenn bewiesen würde, dass die Beklagte bei einer Unterredung mit dem Tankstellenverpächter im August 2006 eine Veruntreuung dieses Geldes eingeräumt hat (das Schreiben vom 17.08.2006 des Verpächters, der darin eine Unterschlagung des Geldes feststellt und im Wiederholungsfall mit Strafanzeige und Kündigung droht, ist hingegen an beide Parteien gerichtet und von diesen zur Kenntnis genommen worden) und selbst wenn die Beklagte bereits früher einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden sein sollte, so würde das keinen hinreichenden Beweis dafür erbringen, dass die Beklagte auch die hier fraglichen Gelder vereinnahmt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die einzige Möglichkeit für das behauptete Abhandenkommen der Gelder, eine Vereinnahmung durch die Beklagte ist.

5

Ergänzend ist anzumerken, dass hinsichtlich der 7.500 Euro, die an das Finanzamt weitergeleitet werden sollten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Kläger seinen Vortrag im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zur Weiterleitung an das Finanzamt unter Beifügung von kopierten Kontoauszügen nicht näher substantiiert hat.