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Oberlandesgericht Hamm·6 W 26/99·15.12.1999

Aussetzung des Zivilverfahrens (§149 ZPO) wegen Schweigerecht abgelehnt

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Aussetzung des Zivilprozesses nach §149 ZPO, da gegen ihn ein Strafverfahren läuft und er sein Schweigerecht wahren wolle. Das Landgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG sieht das Interesse der Klägerin an einer unbeeinflussten zivilrechtlichen Klärung als überwiegend an. Das Schweigerecht werde durch das Zivilverfahren nicht derart beeinträchtigt, dass eine Aussetzung gerechtfertigt ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Aussetzungsantrags nach §149 ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Aussetzung des Zivilverfahrens nach §149 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die strafprozessualen Schutzinteressen des Beschuldigten die berechtigten Interessen der Zivilklägerin an einer Fortführung des Verfahrens überwiegen.

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Das strafprozessuale Schweigerecht wird durch die bloße Fortführung des Zivilverfahrens nicht automatisch in einer Weise beeinträchtigt, die regelmäßig eine Aussetzung rechtfertigt; der Beschuldigte kann gegebenenfalls Passivität wählen und ein Versäumnisurteil in Kauf nehmen.

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Die mögliche Verwertbarkeit zivilrechtlicher Angaben im Strafverfahren begründet nicht zwingend die Aussetzung des Zivilverfahrens; Konflikte dieser Art sind vorrangig durch strafprozessuale Verwertungsregelungen oder das Strafverfahren zu lösen.

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Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, zur Wahrung berechtigter zivilrechtlicher Interessen wahrheitswidrig auszusagen; sein Recht, sich im Strafverfahren zu enthalten, bleibt bestehen und ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 149 ZPO§ 138 Abs. 1 ZPO§ 252 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 434/98

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07.04.1999 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, ein bei ihr kaskoversicherter Pkw sei im Februar 1995 entwendet und vom Beklagten anschließend erworben worden, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe.

4

In einer bei dem Landgericht Dortmund erhobenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Beklagten unter anderem auch die von der Klägerin dargelegte Straftat zur Last legt.

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Der Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit gem. § 149 ZPO bis zur Entscheidung des Landgerichts in der Strafsache auszusetzen, weil sein Schweigerecht, von dem er bisher im Strafverfahren Gebrauch gemacht habe, unterlaufen werde, wenn er im Zivilrechtsstreit gem. § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben müsse.

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Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 07.04.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. § 252 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob § 149 ZPO überhaupt wegen einer Konfliktlage wie derjenigen, der sich der Beklagte ausgesetzt sieht, Anwendung finden kann. Denn jedenfalls überwiegen die im Zivilprozess zu berücksichtigenden Belange des Beklagten nicht das Interesse der Klägerin an einer vom Verlauf des Strafverfahrens unbeeinflussten Fortsetzung des Rechtsstreits.

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Unabhängig davon, wie sich der Beklagte im Zivilrechtsstreit verhält, bleibt sein Recht, sich im Strafverfahren nicht zur Sache zu äußern, bestehen. Der Beklagte ist auch nicht gezwungen, sich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zivilrechtsstreit wahrheitswidrig zu äußern, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Denn wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, braucht er sich nicht zur Sache zu äußern und kann Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Anderenfalls kann er unter Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO dem Klagevorbringen entgegentreten

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Zu erwägen bleibt danach lediglich, ob wesentliche Interessen des Beklagten beeinträchtigt werden, wenn sich der Beklagte wahrheitsgemäß gegen den Vortrag der Klägerin wendet. Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass sein etwaiges Vorbringen im Zivilrechtsstreit möglicherweise auch im Strafverfahren Verwendung finden kann. Ob und inwieweit sein strafprozessuales Recht, zu schweigen, hierdurch beeinträchtigt wird, bedarf aber nicht der Entscheidung im Zivilrechtsstreit. Denn dort geht es um die Frage, welche Rechte dem Beklagten zustehen, um sich gegen den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft zur Wehr zu setzen. Erfordert die Wahrung der strafprozessualen Rechte des Beklagten eine Nichtberücksichtigung seines Vorbringens aus dem Zivilrechtsstreit, dann muss diese Konfliktlage gegebenenfalls zum Nachteil des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit, etwa durch strafrechtliche Verwertungsverbote (so auch BVerfG in BVerfGE 56, 37 ff), gelöst werden. Eine Beeinträchtigung des Interesses der Klägerin an einer baldigen zivilgerichtlichen Klärung rechtfertigt die Problemlage des Beklagten nicht.