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Oberlandesgericht Hamm·6 W 24/14·11.05.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld aufgehoben wegen fehlender Verzögerung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens im Verhandlungstermin. Streitpunkt ist, ob das unentschuldigte Fernbleiben die Sachaufklärung erschwerte und den Prozess verzögerte (§ 141 Abs. 3 i.V.m. § 381 ZPO). Das OLG hob den Beschluss auf, weil wegen fehlender Dolmetscher und nicht erschienener Zeugen ohnehin ein neuer Termin erforderlich gewesen wäre. Eine Kostenentscheidung wurde zurückgestellt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Gegenstandswert 300 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass die Partei ordnungsgemäß geladen ist, unentschuldigt fernbleibt und hierdurch die Sachaufklärung erschwert sowie der Prozess verzögert wird.

2

Zweck von § 141 Abs. 3 ZPO ist die Förderung der Sachaufklärung, nicht die Sanktionierung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts.

3

Ist das Fernbleiben einer Partei ohne Folgen für den Prozess (z. B. weil wegen fehlender Dolmetscher oder fehlender Zeugen ohnehin ein neuer Termin angeordnet werden muss), rechtfertigt dies keine Festsetzung von Ordnungsgeld.

4

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann unterbleiben, wenn über die Erstattung der Kosten abschließend im Urteil zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 141 Abs. 3 ZPO§ 380 Abs. 3 ZPO§ 141 Abs. 2 ZPO§ 381 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8 O 3/14

Tenor

Der  angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss war aufzuheben.

3

§ 141 Abs. 3 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Voraussetzung hierfür ist weiter, dass das Fernbleiben im Termin unentschuldigt ist (§ 141 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 381 ZPO), dies die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BGH, Beschluss vom 22. 6. 2011, I ZB 77/10; Beschluss vom 12. 6. 2007, VI ZB 4/07, jeweils zitiert nach juris). Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH, a. a. O.). Diesem Zweck widerspicht die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine Partei, wenn deren Ausbleiben letztlich folgenlos bleibt.

4

So liegen die Dinge hier. Das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers im Verhandlungstermin vom 18. 3. 2014 hat nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Zur sachgerechten Sachaufklärung wäre neben der Anhörung des Klägers auch die Anhörung des Unfallgegners, des Beklagten zu 1, erforderlich gewesen. Dieser war zum Verhandlungstermin zwar erschienen, für ihn war aber nach Darstellung seines Prozessbevollmächtigten ein Dolmetscher für die serbische Sprache erforderlich, der zu jenem Termin nicht geladen war. Allein aus diesem Grund hätte ohnehin ein neuer Termin stattfinden müssen, zu dem der Kläger erneut hätte geladen werden können. Allein sein Fernbleiben führte somit nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, zumal auch die Vernehmung von Zeugen vorgesehen war, die entweder ebenfalls nicht erschienen (Zeugin N) oder für deren Vernehmung ein Dolmetscher erforderlich (Zeugin L) waren.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil über die Erstattung der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Kosten im Urteil zu befinden sein wird (BGH, Beschluss vom 12. 06. 2007, VI ZB 4/07).