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Oberlandesgericht Hamm·6 W 19/09·26.04.2009

Sofortige Beschwerde gegen Bereicherungsanspruch wegen Veruntreuung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Entscheidung des Landgerichts, wonach sie der Klägerin 1.517.135,95 € aus Bereicherungsrecht zu zahlen habe, weil sie ihrem Bruder ein Konto zur Verfügung gestellt habe, das er zur Durchführung betrügerischer Zahlungen nutzte. Das OLG bestätigt die Zahlungs- und Herausgabepflicht sowie den Ausschluss des Entreicherungseinwands aufgrund verschärfter Haftung nach § 819 Abs.1 BGB und schreibt dem Vertretenen die Kenntnis des bevollmächtigten Dritten zu. Eine entgegenstehende Kenntnis der Leistenden nach § 814 BGB wurde verneint. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers zurückgewiesen (Kosten zu Lasten der Beklagten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bereicherungsanspruchsbefugnis gehört, dass der Empfänger einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung zur Herausgabe verpflichtet ist, wenn er durch Eingang veruntreuter Gelder bereichert wurde.

2

Der Entreicherungseinwand ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger wegen Verschuldens eines Dritten nach § 819 Abs.1 BGB verschärft haftet; die Zurechnung der Kenntnis des Dritten versagt die Entreicherung.

3

§ 166 Abs.1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs.1 BGB entsprechend anwendbar; die Kenntnis eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet.

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Bei juristischen Personen ist für die Frage des entgegenstehenden Wissens nach § 814 BGB auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Mitarbeiters oder Vertreters der zahlungsveranlassenden Stelle abzustellen.

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Das Fehlen eigener Kontrollsysteme beim Empfänger begründet keine Entlastung, wenn dieser sich auf die Unkenntnis eines bevollmächtigten Dritten beruft und dessen Kenntnis ihm zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 567 ZPO§ 819 Abs. 1 BGB§ 166 Abs. 1 BGB§ 814 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 257/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin jedenfalls zur Zahlung in Höhe von 1.517.135,95 Euro nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet sei, weil sie – insoweit unstreitig – ein von ihr auf ihren Namen eröffnetes Konto ihrem Bruder überlassen habe, damit dieser unter Ausnutzung einer von der Beklagten erteilten Vollmacht es benutzen konnte, um über dieses Konto Geldbewegungen abzuwickeln, von denen seine damalige Arbeitgeberin – die Klägerin – nichts wissen sollte. Dieses Konto ist von dem Bruder dann dazu benutzt worden, um darüber betrügerische Geschäfte abzuwickeln, insbesondere Gelder auf dieses Konto zu leiten, zu deren Auszahlung er die bei der Klägerin zuständige Einkaufsabteilung veranlasst hatte, indem er zunächst unter Ausnutzung seiner Stellung im technischen Bereich der Klägerin Bedarfsmeldungen erstellte und die Beklagte als Lieferantin empfahl, und dass er später – obwohl entsprechende Lieferungen nicht erfolgt waren – die Rechnungen als ordnungsmäßig geprüft abzeichnete.

4

Die Beurteilung des Landgerichts, dass die Beklagte durch den Eingang der veruntreuten Gelder auf ihrem Konto ohne Rechtsgrund bereichert worden ist, und dass ihr – auch wenn ihr Bruder in der Folgezeit dieses Geld dann wieder von ihrem Konto abgezogen hat – der Entreicherungseinwand versagt ist, weil sie gem. § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, steht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil 6 U 105/97 vom 23.03.1998 – VersR 99, 1295, rechtskräftig aufgrund des Annahmebeschlusses des BGH vom 19.01.1999 – VI ZR 126/98 -) im Einklang. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte selbst die haftungsverschärfende Kenntnis im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB hatte. Sie muss sich jedenfalls die Kenntnis ihres Bruders zurechnen lassen, weil die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnis des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 Abs.1 BGB zumindest entsprechend anwendbar ist (vgl. auch BGH NJW 82, 1585 m. Anm. von Wandt, MDR 84, 535). Denn wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters bedient, muss es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird; er kann sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen.

5

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie sei, was den jeweiligen von ihrem Bruder begangenen Vertrauensbruch angehe, nicht in geringerem, sondern in höherem Maße schutzbedürftig als die Klägerin, die durch ein wirksames und sachgerecht angewandtes Kontrollsystem die Schädigung habe verhindern können; sie selbst – die Klägerin – verfüge über ein derartiges Kontrollsystem nicht.

6

Geht man vom Vortrag der Beklagten aus, so ist es zwar richtig, dass nicht nur sie, sondern auch die Klägerin dem Bruder der Beklagten vertraut hat. Im Verhältnis zur Klägerin findet aber eine Wissenszurechnung, die gem. § 814 BGB einem Bereicherungsanspruch entgegen stehen könnte, nicht statt. Das käme nur in Betracht, wenn der Bruder der Beklagten selbst als Organ der Klägerin oder als mit der Auszahlung von Rechnungsbeträgen beauftragter Bediensteter die Bewirkung dieser Leistungen verfügt hätte (vgl. OLG Hamm – 20. ZS – VersR 96, 878 = r + s 95, 396 = NJW-RR 96, 1312). Denn für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes im Sinne des § 814 BGB kommt es auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters bzw. Mitarbeiters der juristischen Person an (vgl. OLG Hamm, 20. ZS, a.a.O., m. w. N.). Das waren hier die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der Klägerin, die vom Bruder der Beklagten durch die zusätzlichen Bedarfsmeldungen und die von ihm geprüften, tatsächlich aber unberechtigten Rechnungen zur Überweisung der berechneten Beträge auf das Konto der Beklagten veranlasst worden waren. Sie hatten keine Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO; Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG.