Beschwerde gegen Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Aussetzung des Zivilverfahrens bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII. Das OLG bestätigt die Aussetzung, da die Bindungswirkung des Bescheids vom 21.1.1999 gegenüber allen Beteiligten noch nicht endgültig geklärt und somit eine widersprechende Entscheidung zu vermeiden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII wird als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 108 Abs. 2 SGB VII verpflichtet das Zivilgericht, das Verfahren auszusetzen, solange die für die Bindungswirkung nach Abs. 1 maßgebliche Entscheidung noch nicht ergangen oder endgültig ist.
Eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist gegenüber einer Person erst dann unanfechtbar, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden oder das sozialgerichtliche Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 77 SGG).
Die Bindungswirkung eines sozialversicherungsrechtlichen Bescheids gegenüber Dritten setzt voraus, dass diese in dem behördlichen Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden sind; hierzu reicht es, wenn die Entscheidung ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (§ 12 Abs. 2 SGB X).
Solange die für den Zivilprozess entscheidende Frage der Bestandskraft des sozialversicherungsrechtlichen Bescheids im Verhältnis zu einem Dritten nicht endgültig geklärt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII vor; die hieraus resultierende Verzögerung ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen (§ 109 SGB VII).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 0 266/99
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Beschwerdewert: 10.000,- DM
Gründe
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 S. 1
SGB VII bis zum rechtskräftigen Abschluß des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Detmold
(S 14 U 153/89) ausgesetzt mit der Begründung, ohne die Aussetzung bestünde die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung, da das Sozialgericht nicht an die Entscheidung des Zivilgerichts gebunden sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 252, 567 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Nachdem im Jahre 1983 der frühere § 638 II RVO a.F., der eine Aussetzung des Verfahrens durch die Zivilgerichte bis zum Erlaß einer Entscheidung nach § 638 Abs. 1 RVO vorschrieb, ersatzlos gestrichen worden war, bestimmt nunmehr § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII für Unfälle ab dem 1.1.97 wieder ausdrücklich, daß ein Verfahren auszusetzen ist, bis eine "Entscheidung nach Absatz 1” ergangen ist. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist das Zivilgericht an eine "unanfechtbare Entscheidung” nach diesem Buch oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden. Hier hat der Unfallversicherungsträger, die Landesunfallkasse NRW (LUK) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Pferdeunfalls vom 2.5.98 als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 21.1.99 abgelehnt (GA/9). Unanfechtbar und deshalb endgültig ist der Bescheid erst dann, wenn er gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, er mit ordentlichen Rechtsmitteln also nicht mehr anfechtbar ist (vgl. BGH VersR 95,682 = r + s 95,220 m.w.N.). Hier ist der Bescheid jedenfalls gegenüber der Klägerin rechtskräftig geworden, da sie ihn nicht innerhalb der bestehenden Fristen angefochten hat. Wäre er deshalb für das hiesige Zivilverfahren bindend, könnte der Beklagte sich nicht auf ein Haftungsprivileg gemäß den §§ 104 ff SGB VII berufen.
Allerdings setzt die Bestandskraft des Bescheides vom 21.1.99 gegenüber dem Beklagten voraus, daß dieser an dem behördlichen Rentenverfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, daß sie auf ihren Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, daß der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (BGH a.a.0; BSGE 55, 160 ff; BVerwGE 18, 124 ff). Diese Hinzuziehung ist hier mit Schreiben der LUK an den Beklagten vom 21.1.99 (GA/32) erfolgt. Noch nicht rechtskräftig geklärt allerdings ist die Frage, ob diese Beteiligung auch "in der gebotenen Weise” geschehen ist. Der Beklagte macht hierzu geltend, aus dem Schreiben v. 21.1.99 und dem gleichzeitig mitübersandten Bescheid gegenüber der Klägerin vom gleichen Tage habe sich für ihn nicht ergeben, daß auch er den Bescheid anfechten könne, und daß dies innerhalb der Monatsfrist zu geschehen habe. Nachdem deshalb sein Widerspruch vom 20.5.99 gegen diesen Bescheid unter dem 18.6.99 als verspätet und deshalb unzulässig zurückgewiesen worden ist (GA/36), hat der Beklagte das sozialgerichtliche Verfahren eingeleitet, in dem allerdings seine Klage durch inzwischen ergangenes Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 3.2.2000 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden ist, sein Widerspruch sei zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen worden, der Bescheid vom 21.1.99 sei deshalb auch ihm gegenüber bestandskräftig und bindend.
Solange aber nicht gerade diese auch für den Zivilprozeß entscheidende Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 21.1.99 auch im Verhältnis zum Beklagten endgültig feststeht, weil das Sozialgerichtsverfahren eben noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 108 Absatz 2 SGB VII vor. Der Nachteil, der sich infolge der hierdurch zwangsläufig eintretenden Verzögerung für jeden Geschädigten ergibt, ist die vom Gesetzgeber offenbar hingenommene Folge des § 109 SGB VII, wonach den gemäß den §§ 104 ff SGB VII (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen ein eigenes Antrags- und Klagerecht zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.