Versorgungsausgleich: Zuordnung von Rückdeckungsversicherung und Pfandrecht durch interne Teilung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Zentral war, ob das zu begründende Anrecht denselben Insolvenzschutz wie das auszugleichende Anrecht erhalten muss und wie Rückdeckungsversicherung sowie Pfandrecht zuzuordnen sind. Der Senat ändert die Entscheidung dahingehend, dass Deckungskapital und Pfandrechte in Höhe des Ausgleichswerts zugeordnet werden; die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung im Tenor teilweise stattgegeben; Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Versorgungsausgleich gilt nach § 11 Abs. 2 VersAusglG, dass für das zu begründende Anrecht die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG muss das zu begründende Anrecht denselben Insolvenzschutz erhalten wie das auszugleichende Anrecht; dies erfordert bei Leistungsbestimmung die Zuordnung des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung in Höhe des Ausgleichswerts.
Ist eine Rückdeckungsversicherung vorhanden, ist in der Beschlussformel anzuordnen, dass das bei dem Träger der Rückdeckungsversicherung bestehende Deckungskapital dem zu begründenden Anrecht zumindest in Höhe des Ausgleichswerts zugeordnet wird.
Wurde ein Pfandrecht des Betriebes oder Arbeitgebers an Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung vereinbart, ist das in der Verpfändung gewährte Pfandrecht insoweit dem Ausgleichsberechtigten in Höhe des Ausgleichswerts zuzuordnen.
Eine im Termin einvernehmlich getroffene Regelung kann durch interne Teilung umgesetzt werden, wodurch Anrechte bei Versorgungsträgern zugunsten der jeweils anderen Partei übertragen werden können.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 86 F 14/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6854 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9949 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der J GmbH zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.455,68 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 17.10.1987, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Für das übertragene Anrecht der Antragstellerin gelten die Regelungen der J GmbH für das Anrecht des Antragsgegners entsprechend.
Die für das Anrecht des Antragsgegners bei der J GmbH abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bei der H AG (Vers.- Nr. #########) wird in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragstellerin zugeordnet.
Das dem Antragsgegner durch Vereinbarung mit der J GmbH vom 17.10.1987 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der H2 AG (Vers. Nr.: #########) wird in Höhe des Ausgleichswerts der Antragstellerin zugeordnet.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens und des Vergleichs werden auf insgesamt 150.510,40 € festgesetzt (Versorgungsausgleich: 1.500,00 €; Zugewinnausgleich: 149.010,40 €).
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Hingegen ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners erfolglos.
Die Teilung des bei der Firma J GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners entspricht der im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 vor dem Senat getroffenen einvernehmlichen Regelung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner.
Gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG muss darüber hinaus für die Antragstellerin ein in gleicher Weise gesichertes Anrecht wie für den Antragsgegner geschaffen werden. Das bedeutet, dass das zu begründende Anrecht der Antragstellerin denselben Insolvenzschutz erhalten muss wie das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst. Liegt –wie im Streitfall- eine Leistungsbestimmung vor, ist in der Entscheidung des Familiengerichts anzuordnen, dass in Höhe des Ausgleichswertes das bei dem Träger der Rückdeckungsversicherung bestehende Deckungskapital dem zu begründenden Anrecht zugeordnet wird. Ist schließlich eine Verpfändungsvereinbarung des Betriebes mit dem Bezugsberechtigten erfolgt, muss das darin gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswertes dem Ausgleichsberechtigten für den Fall der Insolvenz zugeordnet werden (vgl. Borth, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 521 ff.).
Die Kostenentscheidung wiederholt die im Vergleich vom 10.11.2014 getroffenen Vereinbarung.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.