Nichtigkeitsantrag/Wiederaufnahme wegen Verfahrenskostenhilfe: Antrag unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte einen Nichtigkeits-/Wiederaufnahmeantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe. Streitpunkt war, ob der Beschluss über Verfahrenskostenhilfe eine wiederaufnehmungsfähige, verfahrensbeendende oder vorentscheidende Entscheidung darstellt. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Beschluss lediglich die Verfahrenskostenhilfe betraf und weder verfahrensbeendend noch Vorentscheidung i.S.d. § 583 ZPO ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 81 FamFG).
Ausgang: Nichtigkeits-/Wiederaufnahmeantrag wegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die allein über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheidet, hat grundsätzlich keine verfahrensbeendende Wirkung und bildet keine Vorentscheidung im Sinne des § 583 ZPO.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 579 ZPO ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung weder verfahrensbeendend noch vorentscheidend ist.
Wenn eine Entscheidung von einem Einzelrichter ergangen ist, bleibt die Zuständigkeit des Einzelrichters für nachfolgende Nichtigkeitsanträge erhalten.
Die Kostenentscheidung im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; bei unzulässigem Antrag sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 13.05.2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Wert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 327,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.05.2019 eine Erinnerung des Antragstellers gegen einen Kostenansatz über 602,40 € zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat den Beschluss teilweise abgeändert und auf die Erinnerung des Antragstellers den zu zahlenden Betrag auf 327,40 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2019 hat der Antragsteller eine „Anhörungsrüge nach § 61 FamGKG“ eingelegt. Gleichzeitig hat der Antragsteller vorsorglich für den Fall, dass Gebühren anfallen, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge, vertreten durch den Einzelrichter, durch Beschluss vom 24.04.2020 zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom 07.05.2020 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Senats vom 07.05.2020 hat der Antragsteller am 13.05.2020 einen Nichtigkeitsantrag gestellt.
II.
1.
Da der Beschluss des Senats vom 24.04.2020 vom Einzelrichter entschieden wurde, ist auch für Nichtigkeitsanträge weiter eine Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2018, § 584 Rn. 9; Baumbach/Anders/Gehle-Hunke, ZPO, 78. Auflage 2020, § 584 Rn. 3; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich, ZPO, 11. Auflage 2019, § 584 Rn. 10).
2.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist bereits nach § 48 Abs. 2 FamFG, § 579 ZPO unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 07.05.2020, der lediglich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betrifft, hat weder eine verfahrensbeendende Wirkung noch handelt es sich um eine Vorentscheidung im Sinne des § 583 ZPO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.