Zugewinnausgleich: Auskunft und Vorlage des Sozietätsvertrags bei Anwaltssozietät
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau verlangte im Zugewinnausgleich Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns (Rechtsanwalt), insbesondere zu dessen Sozietätsanteil sowie Umsätzen, Kosten und Gewinnanteilen. Der Beklagte hielt die Auskunftsklage für unzulässig und meinte, der Sozietätsanteil habe keinen Wert; zudem berief er sich auf Interessen des Sozius und ein Zurückbehaltungsrecht. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und gab der Anschlussberufung statt: Der Sozietätsanteil (einschließlich „good will“) ist auskunftspflichtig und zur Wertermittlung ist auch die Vorlage des am Stichtag gültigen Sozietätsvertrags geschuldet. Ein Zurückbehaltungsrecht verneinte das Gericht, da die Klägerin vollständig Auskunft erteilt hatte.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin auf Vorlage des Sozietätsvertrags stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB über das Endvermögen bleibt auch dann zulässig, wenn der Ausgleichsberechtigte zugleich eine Leistungsklage ankündigt oder den Zugewinnausgleich vorläufig schätzt und beziffert.
Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht setzt regelmäßig eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) voraus; verstreute Einzelangaben genügen nicht.
Zum auskunftspflichtigen Endvermögen gehört bei einer freiberuflichen Sozietätsbeteiligung nicht nur der Substanzwert, sondern auch ein über den Sachwert hinausgehender innerer Wert („good will“); zur Ermittlung können Angaben zu Umsatz, Kosten und Gewinn verlangt werden.
Im Zugewinnausgleich besteht zwar grundsätzlich keine Belegvorlagepflicht; die Vorlage von Geschäftsunterlagen (hier: Gesellschafts-/Sozietätsvertrag) kann jedoch verlangt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte andernfalls den Wert des Endvermögens nicht selbst berechnen kann.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Auskunftsanspruch scheidet jedenfalls aus, wenn der vermeintlich zur Gegenleistung verpflichtete Auskunftsberechtigte seiner eigenen Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 9 F 208/81
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 1982 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird der Beklagte weiter verurteilt, der Klägerin den am 27. März 1980 gültigen Sozietätsvertrag der Anwaltssozietät ... und ... vorzulegen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 24. Februar 1967 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts Lemgo vom 31. März 1981 rechtskräftig geschieden worden. Der Scheidungsantrag ist am 27. März 1980 zugestellt worden. Die Klägerin ist Lehrerin, der Beklagte Rechtsanwalt.
Nachdem die Klägerin zunächst einen Antrag auf Zahlung von 150.000,- DM Zugewinnausgleich schriftsätzlich angekündigt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zunächst lediglich noch beantragt,
den Beklagten zur Erteilung der Auskunft über sein Endvermögen am 27. März 1980 unter Einschluß der auf seinen Sozietätsanteil entfallenden Sachwerte sowie des in den Jahren 1978, 1979 und 1980 (bis 27. März 1980) auf seinen Sozietätsanteil entfallenden Anteils an Umsatz, Kosten und Gewinn zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Familiengericht hat dem Auskunftsantrag durch das angefochtene Teilurteil vom 16. September 1982 stattgegeben. Es hat den Beklagten insbesondere für verpflichtet erachtet, im Rahmen seiner Auskunftspflicht über das Endvermögen auch über den Wert des Sozietätsanteils an der von ihm und Rechtsanwalt ... betriebenen Anwaltssozietät Auskunft zu erteilen.
Gegen dieses am 20. September 1982 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Oktober 1982 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Dezember 1982 an diesem Tage begründet.
Der Beklagte ist der Meinung, für eine gesonderte Auskunftsklage fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, da sie bereits schriftsätzlich einen Zahlungsantrag erhoben und den Sozietätsanteil unter Beweisantritt selbst beziffert habe. Er habe außerdem vollständig Auskunft erteilt. Der Streit über die Wertangaben könne nicht im Auskunftsverfahren geklärt werden. Nach den mit seinem Sozius getroffenen Vereinbarungen habe der Sozietätsanteil jedenfalls zu Lebzeiten des Sozius keinen realen Wert. Wäre er am Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs aus der Praxis ausgeschieden, hätte ihm kein Abfindungsguthaben zugestanden. Folglich falle der Sozietätsanteil nicht in den Zugewinn, so daß auch insoweit eine Auskunftspflicht nicht bestehe. Die Einbeziehung der Mitgliedschaft in einer Anwaltssozietät in den Zugewinnausgleich berühre letztlich die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Anwalts und seine anwaltliche Unabhängigkeit. Außerdem stünden die schutzwürdigen Interessen seines Sozius einem Auskunftsbegehren entgegen. Sollte jedoch eine Auskunftspflicht bestehen, mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, solange die Klägerin ihrerseits nicht vollständig Auskunft erteilt habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Teilurteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, den am 27. März 1980 gültigen Sozietätsvertrag vorzulegen.
Den weitergehenden Antrag auf Vorlage einer Fotokopie des Sozietätsvertrages hat die Klägerin zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin weist darauf hin, daß der Sozietätsanteil des Beklagten sehr wohl in den Zugewinnausgleich falle, da sowohl der Mandantenstamm als auch das Praxisinventar einen realen Wert darstellten. Außerdem sei auch der innere Wert des Anteils an der Rechtsanwaltspraxis zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, nachdem der Senat den Wert für die Berufung auf 7.000,- DM festgesetzt hat. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.
Die Klägerin hat gem. § 1379 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn gleichzeitig eine Leistungsklage angekündigt wird. In der Leistungsklage kann die Klägerin zum Beispiel einen Mindestbetrag geltend machen und eine Klageerweiterung von dem Ergebnis der gleichzeitig beantragten Auskunft abhängig machen. Selbst wenn sie in einer Leistungsklage den nach ihrer Ansicht zutreffenden Wert des Endvermögens schätzt und beziffert, bleibt die Auskunftsklage zulässig, soweit die Klägerin über den genauen Wert des Endvermögens keine Gewissheit hat.
Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht teilweise erfüllt, da eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB; vgl. BGH in FamRZ 1982, 683 und OLG Hamm in MDR 1979, 1022) bisher nicht übergeben worden ist. Es reicht insbesondere nicht aus, daß der Beklagte in verschiedenen Schriftsätzen verstreut Einzelangaben über den Wert bestimmter Vermögensgegenstände gemacht hat. Insbesondere fehlen Angaben über den Wert des Sozietätsanteils. Dabei geht es nicht nur um einen Streit über die Höhe des Wertes, sondern darum, daß der Beklagte erst einmal Vermögensgegenstände, wie etwa Inventar, Außenstände usw. nennt, die am Stichtag den Wert seines Sozietätsanteils ausmachten. Daß die Unterzeichnung der Steuererklärung für das Jahr 1979 nicht gleichzeitig bedeutet, daß die Klägerin die zum Endvermögen des Beklagten gehörenden Vermögensgegenstände kennen muß, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die Auffassung des Beklagten, angesichts der vertraglichen Vereinbarungen habe sein Sozietätsanteil am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens keinen realen Wert gehabt, teilt der Senat nicht. Der Sozietätsanteil hat ganz sicher für den Fall einen Wert, daß der Beklagte seinen Sozius überlebt. Ob eine Wertminderung deshalb anzunehmen ist, weil bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Beklagten ein Abfindungsguthaben angeblich nicht ausgezahlt wird, braucht im vorliegenden Auskunftsverfahren nicht geklärt zu werden.
Neben den beim Stichtag vorhandenen Sachwerten fällt auch der über den reinen Substanzwert hinausgehende innere Wert der Beteiligung, der sogenannte "good will" in den Zugewinnausgleich. Ein solcher innerer Wert ist nicht nur bei Unternehmensbeteillgungen gegeben (BGH FamRZ 1980, 37 ff.) Auch bei einer freiberuflichen Praxis ist es denkbar, daß der Verkehrswert den reinen Substanz- oder Liquidationswert übersteigt, weil der Wert der Praxis im Verkehr höher eingeschätzt wird als es dem reinen Sachwert der zur Praxis gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (vgl. BGH in NJW 1973, 98, 100 für eine Rechtsanwaltspraxis; BGH FamRZ 1977, 38 ff. für die Praxis eines Vermessungsingenieurs und OLG Koblenz, FamRZ 1982, 280, 281 für eine Zahnarztpraxis). Zur Berechnung dieses inneren Werts der Sozietätsbeteiligung kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch Auskunft über den Anteil des Beklagten in den Jahren 1978 bis zum Stichtag an Umsatz Kosten und Gewinn der Anwaltssozietät verlangen (BGH NJW 1973, 98, 100).
Inwiefern Rechtsanwälte im Gegensatz zu anderen Bürgern der Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 BGB nicht unterliegen sollten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er vermag ebenso wenig nachzuvollziehen, daß die Erteilung einer Auskunft über seinen Sozietätsanteil den Beklagten in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder gar seine anwaltliche Unabhängigkeit berührt.
Die Anschlußberufung, mit der die Klägerin in Erweiterung ihrer Klage nunmehr auch die Vorlage des Gesellschaftsvertrages begehrt, ist begründet. An sich besteht im Zugewinnausgleichsverfahren im Gegensatz zum Unterhaltsverfahren gem. den §§ 1379, 260 BGB keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Ausgleichsberechtigte auch im Zugewinnausgleichsverfahren dann die Vorlage, von Geschäftsunterlagen verlangen kann, wenn er anderenfalls nicht in der Lage ist, den Wert des Endvermögens selbst zu berechnen (BGH FamRZ 1980, 37, 38; OLG Koblenz FamRZ 1982, 279 ff.). Normalerweise gehören hierzu die Unterlagen, aus denen die Ertragslage der Gesellschaft hervorgeht. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - der Ausgleichsberechtigte die Absprachen über die Beteiligung des Beklagten am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht kennt und außerdem der Ausgleichsverpflichtete hieraus ein Geheimnis macht, in dem er einerseits behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei nicht mehr vorhanden, andererseits aber Bruchstücke aus diesem Vertrages zitiert, gehört zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der ausgleichsberechtigten Klägerin auch die Vorlage des vollständigen Gesellschaftsvertrages, aus dem sich die Beteiligung des Beklagten ergibt (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in MDR. 1979, 1022).
Die Interessen des Sozius des Beklagten haben hinter den vorrangigen Belangen der Klägerin zurückzustehen. Im Rahmen einer Beweisaufnahme über den Wert der Gesellschaftsbeteiligung müßten sowohl das Beteiligungsverhältnis wie auch die Ertragslage der Gesellschaft ohnehin offengelegt werden. Es ist daher nicht einzusehen, warum die Klägerin nicht bereits im vorbereitenden Auskunftsverfahren einen Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Auskünfte haben soll. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 680, 682) die Offenbarung der Gesellschaftsverhältnisse und die Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht nur für gewerbliche Unternehmensbeteiligungen bejaht, bei denen ohnehin eine Pflicht zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse besteht. Er hat vielmehr festgestellt, daß die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen grundsätzlich für jeden Gesellschafter gilt und daß eine Einschränkung für eine GmbH umso weniger gelten könne, als diese bereits kraft Gesetzes zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sei.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob man gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (verneinend: RG 102, 110; BGH in WPM 1969, 591; 1978, 461 ff., 465; OLG Hamm FamRZ 1976, 633; Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., Anm. 5 c zu § 273; bejahend: OLG Stuttgart FamRZ 1982, 282, 283; MünchKommGernhuber, RdNr. 32 zu § 1379). Im vorliegenden Fall hat Jedenfalls die Klägerin in der Klageschrift eine geordnete Zusammenstellung der zu ihrem Endvermögen gehörenden Gegenstände geliefert. Hinsichtlich der noch fehlenden Gegenstände hat sie Ihre Auskunft im Verhandlungstermin vor dem Senat ergänzt. Damit ist die Klägerin Ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen, so daß ein Auskunftsanspruch des Beklagten, mit dem er ein Zurückbehaltungsrecht Begründen könnte, nicht mehr besteht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Richtigkeit der Auskunft der Klägerin überprüfen konnte oder nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Rücknahme des Antrags der Klägerin auf Vorlage einer Kopie des Gesellschaftsvertrages hat keine besonderen Kosten verursacht.
Der Senat hat entgegen der Anregung des Beklagten die Revision gemäß den §§ 621 d, 546 Abs. 1, Satz 2, 3 ZPO nicht zugelassen. Für den Senat ist die Pflicht eines Rechtsanwalts, auch über seine Sozietätsbeteiligung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft zu erteilen, eine Selbstverständlichkeit und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof ab.
Verkündet am 2. Februar 1983
Reisdorf, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts