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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 46/13·18.07.2013

Kindesunterhalt bei Auslandsstudium: Mehrbedarf und Kindergeldanrechnung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der unterhaltsberechtigte Volljährige begehrte die Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Aufnahme eines Studiums in den Niederlanden. Streitig war insbesondere, ob Studiengebühren, Unterkunft und Krankenversicherung als Mehrbedarf zu berücksichtigen sind und ob das Kindergeld anzurechnen ist. Das OLG stufte die auslandsbedingten Kosten als sachlich gerechtfertigten Mehrbedarf ein, nahm aber die Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB vor. Die Beschwerde des Vaters hatte daher teilweise Erfolg; der Unterhalt wurde auf 434,70 € (Aug. 2012) und 573,00 € (ab Sept. 2012) festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich; Unterhalt wegen Kindergeldanrechnung herabgesetzt, Mehrbedarf dem Grunde nach bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines angemessenen Hochschulstudiums einschließlich sachlich gerechtfertigter auslandsbedingter Mehraufwendungen können vom Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst sein, sofern sie sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten.

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Die Wahl des Studienortes, auch im Ausland, steht grundsätzlich in der Eigenverantwortung des volljährigen Kindes; begrenzt wird sie durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern.

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Auslandsbedingte Mehrkosten für Studiengebühren, Unterkunft und Krankenversicherung sind als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig, wenn sie durch das Studium zwangsläufig entstehen, belegt sind und der Unterhaltsberechtigte das Gebot der Kostenreduzierung beachtet.

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Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB bedarfsmindernd anzurechnen.

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Ein teilweiser Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf künftige titulierte Beträge lässt die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen abändernden Unterhaltstitel nicht entfallen, wenn die Beschwer erstmals durch den abändernden Titel begründet wird.

Relevante Normen
§ 1610 Abs. 2 BGB§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 60 F 213/12

Tenor

Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus Q2 bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.03.2013 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 19.02.2013 (AZ: 60 F 213/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Stadtverwaltung C, Urkunden Nr.: ##/2012, vom 06.02.2012 verpflichtet, an den Antragsteller für August 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von 434,70 € und ab September 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 573,00 €, fällig jeweils zum 03. eines Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.566,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der am ####1993 geborene Antragsteller ist aus der Ehe des Antragsgegners mit X hervorgegangen. Die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Bis zur Beendigung seines Schulbesuchs im Sommer 2012 wohnte der Antragsteller bei der Kindesmutter.

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Der Antragsgegner verpflichtete sich mit Urkunde der Stadtverwaltung C vom  06.02.2012 (Urkunden-Nr.: ##/2012) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes für den Antragsteller in Höhe von 310,00 €, beginnend mit dem 01.10.2011. Grundlage seiner Verpflichtung war seine sich aufgrund der Einkommensverhältnisse der Kindeseltern ergebende Haftung für 70 % des Bedarfs des Antragstellers.

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Bereits während der Schulzeit absolvierte der Antragsteller eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten für Englisch, die er erfolgreich abschloss. Mit Beginn des Wintersemesters 2012/2013 nahm der Antragsteller ein Studium auf, und zwar den Studiengang European Studies an der Universität in D, Niederlanden. Aus diesem Grund mietete er zum 01.07.2012 in D eine 2- Zimmer- Wohnung an, die er sich mit einem Kommilitonen teilt. Die monatliche Miete beträgt 415,00 € inklusive sämtlicher Nebenkosten. Darüber hinaus fallen -beginnend mit September 2012- jährliche Studiengebühren in Höhe von 1.771,00 € sowie durch den Abschluss einer Krankenversicherung bedingte Kosten an. Das monatliche Kindergeld in Höhe von 184,00 € wird an den Antragsteller ausgezahlt.

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Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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in Abänderung der Urkunde der Stadtverwaltung C vom 06.02.2012 (Urkunden-Nr.: ##/2012) den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für August 2012 einen Kindesunterhalt von 564,00 € und ab September 2012 einen Kindesunterhalt von jeweils 702,00 € zu zahlen.

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Dazu hat er ausgeführt, das Studium in D eröffne ihm die besten Chancen bei der späteren Berufswahl. Zudem könne er dort sein Studium in erheblich kürzerer Zeit als in Deutschland abschließen.

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Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt.

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Er hat die Ansicht vertreten, bei den zusätzlich anfallenden Kosten für das Auslandsstudium handele es sich um Sonderbedarf. Außerdem sei er zur Übernahme dieser Mehrkosten nicht verpflichtet, da diese zum einen nicht notwendig seien und zum anderen seine finanziellen Verhältnisse überstiegen.

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Das Amtsgericht -Familiengericht- hat mit Beschluss vom 19.02.2013 in Abänderung der Urkunde der Stadtverwaltung C vom 06.02.2012 (Urkunden-Nr.: ##/2012) den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller für August 2012 einen Betrag von 564,00 € und ab September 2012 einen monatlichen Betrag von jeweils 702,00 € zu zahlen.

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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er weiterhin eine Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der Jugendamtsurkunde unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens begehrt. Er macht außerdem geltend, dass das Amtsgericht -Familiengericht- fehlerhaft nicht berücksichtigt habe, dass der Antragsteller Kindergeld beziehe.

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Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie über eine Verpflichtung zur Zahlung für August 2012 in Höhe von 434,70 € und ab September 2012 in Höhe von jeweils 573,00 € hinausgeht.

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Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 hatte er zuvor zugesichert, unter Anrechnung des Kindergeldes für August 2012 lediglich einen Betrag von 434,70 € sowie ab September 2012 laufend nur 573,00 € an Unterhalt geltend zu machen.

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Zu dem Vortrag der Beteiligten im Übrigen wird auf  die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die Zusicherung des Antragstellers vom 01.03.2013 nicht entgegen. Zwar vertritt die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage ausnahmsweise bereits dann entfalle, sofern der Titel zur Zwangsvollstreckung für Unterhaltsrückstände weiter benötigt werde und der Unterhaltsgläubiger die Erklärung abgebe, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1855; OLG München FamRZ 1999, 942). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Unterschied zu den der vorstehend zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist hier nicht die Zulässigkeit einer Abänderungsklage, sondern die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den titulierten Unterhalt abändernden Beschluss zu überprüfen. Im letzteren Fall muss dem Unterhaltsschuldner trotz eines erklärten Verzichts auf einen Teil der titulierten  Ansprüche die Möglichkeit erhalten bleiben, den erstinstanzlichen Titel in seiner Gesamtheit mit dem Ziel der Aufhebung anzugreifen. Denn die Beschwer des Unterhaltsverpflichteten ist erstmals mit der Schaffung des abändernden Titels eingetreten und kann allein durch den erklärten Verzicht, der sich zudem nur auf einen Teil der Ansprüche erstreckt, nicht aufgehoben werden.

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Zu Recht hat das Amtsgericht -Familiengericht- die seitens des Antragstellers geltend gemachten Kosten für sein Auslandsstudium als Mehrbedarf eingestuft und die Abänderungsklage auch insoweit als zulässig erachtet. Zur Begründung wird auf die diesbezüglich zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

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Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht -Familiengericht- die grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der durch den Antragsteller geltend gemachten Kosten einschließlich des beanspruchten Mehrbedarfs angenommen.

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Der Unterhalt eines Kindes umfasst grundsätzlich nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes. Die Aufnahme und Ausgestaltung eines Hochschulstudiums liegt danach grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Kindes. Die Grenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung über Art und Weise der Gestaltung des Studiums sind die zu berücksichtigen wirtschaftlichen Belange der Eltern (BGH FamRZ 1992,1064).

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Nach diesen Grundsätzen entspricht die Aufnahme eines Studiums allein aufgrund der Schulbildung des Antragstellers seinen Fähigkeiten und Neigungen am besten. Da die Ausgestaltung des Hochschulstudiums dabei in seiner Eigenverantwortung stand, war er grundsätzlich auch berechtigt, den Studienort frei zu wählen. Die Wahl des Studienortes im Ausland entspricht dabei wiederum seinen Fähigkeiten und Neigungen am besten. Der Antragsteller hat bereits während seiner Schulzeit eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten der Englischen Sprache absolviert und dadurch die für das gewählte Auslandsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse erworben. Der von ihm in Eigenverantwortung gewählte Studiengang weist zudem eine europäische Ausrichtung auf, so dass sich -wie bereits das Amtsgericht -Familiengericht- in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat- die Wahl eines Studienortes außerhalb Deutschlands geradezu anbietet. Es liegt auch auf der Hand, dass sich die Chancen des Antragstellers bei der späteren Berufswahl im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland erhöhen (vgl. BGH FamRZ 1992,1064; im Ergebnis auch Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 532). Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers bei der Aufnahme und Ausgestaltung des Hochschulstudiums greift der Einwand des Antragsgegners, der vom Antragsteller gewählte Studiengang werde auch in Deutschland angeboten und die geltend gemachten Mehrkosten fielen dann nicht an, nicht.

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Der Höhe nach steht dem Antragsteller aufgrund der Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums ein Regelbedarf von 670,00 € zu. Darüber hinaus steht dem  Antragsteller der durch das Auslandsstudium anfallende Mehrbedarf zu. Denn dieser Mehrbedarf ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH FamRZ 1992,1064). Die geltend gemachten Mehraufwendungen für Studiengebühren, Krankenversicherung und Unterkunft sind der Höhe nach belegt und ergeben sich zwangsläufig durch die Aufnahme des Auslandsstudiums. Der Antragsteller hat dabei das Gebot zur Kostenreduzierung beachtet, indem er eine 2-Zimmerwohnung angemietet hat,  deren Miete der Ortsüblichkeit entspricht und die er zusammen mit einer weiteren Person bewohnt. Zu weiteren Begründung -insbesondere in Bezug auf die Angemessenheit der anfallenden Studiengebühren- wird auf die betreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Der Höhe nach ergibt sich für August 2012 ein Mehrbedarf von 135,00 € (überschießender Mietbetrag), ab September 2012 in Höhe von 332,58 € (überschießender Mietbetrag, Studiengebühren, Krankenversicherung).

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Danach ergibt sich grundsätzlich der vom Amtsgericht -Familiengericht- bereits ermittelte Gesamtbedarf des Antragstellers für August 2012 in Höhe von 805,00 € und ab September 2012 in Höhe von jeweils 1.002,58 €. Gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch das vom Antragsteller bezogene Kindergeld in Höhe von 184,00 € monatlich in Abzug zu bringen, so dass sich für August 2012 ein Bedarf von 621,00 € und ab September 2012 ein solcher von 818,58 € monatlich ergibt. Davon hat der Antragsgegner unstreitig einen Anteil von 70 % und damit für August 2012 434,70 € und ab September 573,00 € monatlich zu tragen.

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Die Übernahme der durch den Mehrbedarf des Antragstellers bedingten Mehrkosten ist dem Antragsgegner auch wirtschaftlich zumutbar (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).

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Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeverfahrens einwendet, ihm verbleibe nur der notwendige Selbstbehalt, ist dieses unzutreffend. Nach den in diesem Verfahren überreichten aktuellen Verdienstbescheinigungen erzielt der Antragsgegner –wie bereits das Amtsgericht –Familiengericht- zutreffend festgestellt hat, ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.600,00 €. Abzuziehen hiervon sind die geltend gemachten Fahrtkosten von 440,00 € monatlich und die monatliche Ratenzahlung für den Kredit in Höhe von 253,00 €. Dem Antragsgegner verbleibt danach nach Abzug des jeweils zu zahlenden Kindesunterhaltes einschließlich des Mehrbedarfs im Monat August 2012 ein Betrag von 1.472,30 € und ab September 2012 ein Betrag von 1.334,00 €; beide Beträge liegen deutlich über dem notwendigen Selbstbehalt von 950,00 € für das Jahr 2012 bzw. 1.000,00 € für das Jahr 2013 und auch über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.150,00 € für das Jahr 2012 und 1.200,00 € für das Jahr 2013.

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Zudem ist bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung zu beachten, dass die Regelstudienzeit für den vom Antragsteller gewählten Studiengang in D insgesamt lediglich 4 Jahre beträgt. Für diesen überschaubaren Zeitraum ist es dem Antragsteller in jedem Fall zumutbar, die ermittelten monatlichen Unterhaltsbeträge an den Antragsteller zu zahlen.

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Soweit der Antragsgegner einwendet, bei Finanzierung von Auslandssemestern werde von der Rechtsprechung stets verlangt, dass die Eltern in sehr guten Einkommensverhältnissen lebten, verkennt er, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist. Im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall, ging es in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung um die Übernahme von Mehrkosten, die durch die Absolvierung von Auslandssemestern entstanden waren und die die in Deutschland zu absolvierende Studienzeit verlängert haben. Allein auch aus diesem Grund sind die entsprechenden Mehrkosten nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern zu übernehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1303). Vorliegend weist der vom Antragsteller gewählte Studiengang sogar eine geringere Regelstudienzeit auf als der entsprechende Studiengang in Deutschland.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92, 97 ZPO. Der Antragsteller hat sich gegen die Beschwerde des Antragsgegners nur insoweit gewandt, als sie über eine Verpflichtung zur Zahlung für August 2012 in Höhe von 434,70 € und ab September 2012 in Höhe von jeweils 573,00 € hinausgeht, so dass dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen sind.

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Der Senat hat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen, da bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht –Familiengericht- stattgefunden hat und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.