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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 26/79·19.06.1979

Trennungsunterhalt: Umfang der Auskunft über Einkommen/Vermögen und Belegvorlage

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Getrenntlebende Eheleute stritten im Wege einer Stufenklage über Auskunft zur Bezifferung von Unterhaltsansprüchen. Das OLG konkretisierte Umfang und Form der Auskunft nach §§ 1361, 1605 BGB und begrenzte die Vermögensauskunft auf einen Stichtag ohne Kontobewegungen. Bei selbständigen Unternehmern muss die Einkommensauskunft mehrere Jahre umfassen; Belege sind u.a. Bilanzen/G+V und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, nicht aber Steuererklärungen/-bescheide. Zugleich wurde die Klägerin aufgrund ihres Anerkenntnisses auf Widerklage zur Auskunft verurteilt.

Ausgang: Teilabänderung: Auskunftspflichten konkretisiert/erweitert, im Übrigen Klage abgewiesen; Widerklage (Anerkenntnis) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auskunftsanspruch nach §§ 1361, 1605 BGB kann im Urteil hinsichtlich einzelner Einkunfts- und Vermögenspositionen sowie der Belegvorlage so konkret wie möglich zu titulieren sein, um eine effektive Durchsetzung zu ermöglichen.

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Auskunft und Belegvorlage sind auf diejenigen Angaben und Unterlagen beschränkt, die zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich sind.

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Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich als Stichtagsauskunft zu erteilen; eine Verpflichtung zur Mitteilung von Kontobewegungen besteht ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht.

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Bei selbständig Erwerbstätigen kann sich die Auskunft über Einkünfte zur Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens auf mehrere zurückliegende Jahre erstrecken.

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In Unterhaltsstreitigkeiten umfasst die Belegvorlagepflicht regelmäßig Unterlagen wie Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen über Zuwendungen; ein Anspruch auf Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden besteht hingegen nicht.

Relevante Normen
§ 621 Abs. 3 BGB§ 263 ZPO§ 1361 BGB§ 1605 BGB§ 259 BGB§ 260 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 21.12.1978

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 21. Dezember 1978 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen abgeändert.

Der Beklagte wird unter Einbeziehung der durch das angefochtene Urteil bereits erkannten Auskunftsverpflichtung verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein, gesamtes Vermögen per 1. September 1978 und seine sämtlichen Einkünfte in den Jahren 1976, 1977 und 1978, die Bar- und Sachleistungen, die er aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Bank- und Sparguthaben, aus Wertpapieren oder sonstigem Vermögen bezieht, zu geben und ein Verzeichnis über den Bestand seiner Sachen und Rechte, insbesondere über seine Bankkonten, Wertpapier- und Sparguthaben zu dem oben genannten Stichtag zu erteilen sowie nachprüfbar aufzuschlüsseln und die dazu gehörenden Belege vorzulegen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, beginnend mit dem Jahre 1976, zu erteilen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Inzwischen ist auch ein Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht worden, und zwar beim Familiengericht Rheinberg.

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Nachdem der Beklagte der Klägerin Anfang September 1978 die Kontovollmacht entzogen hatte und ihr nur noch Unterhalt für sie und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ..., geboren am 17. Februar 1977, und ..., geboren am 10. Juli 1978, in Höhe von monatlich 1.000,- DM zahlte, hat die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über das Vermögen und die Einkünfte des Beklagten in der Zeit vom Anfang des Jahres 1977 bis September 1978 einschließlich der Vorlage der Einkommensteuerbescheide nebst Unterlagen begehrt. Sie beabsichtigt, nach Erteilung der Auskunft ihren und der Kinder Unterhaltsanspruch zu beziffern.

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Die zwischenzeitlich erfolgte Vorlage der Bilanz per 31. Dezember 1977 und des Gesellschaftsvertrages der Wemhöner KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte mit einem Fixum von 1.800,- DM monatlich und 45 % Gewinnbeteiligung ist, sowie des Mietvertrages über die Geschäftsräume hält die Klägerin leicht für ausreichend.

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Sie hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, vollständig und richtig Auskunft über seine Einkünfte im Jahre 1977 bis September 1978 zu geben durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1977 nebst Unterlagen, die zu diesem Einkommensteuerbescheid gehören, dem Gesellschaftsvertrag der Firma Wemhöner KG sowie Angabe seiner gesamten Bankkonten nebst Kontostand Wertpapieren, Sparbücher sowie Angabe der Kontenbewegung in der entsprechenden Zeit,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, über sein Vermögen und sein Einkommen Auskunft zu erteilen und darüber Belege vorzulegen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, seiner Auskunftspflicht umfassend nachgekommen zu sein.

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Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Abweisung des Hauptantrages auf den Hilfsantrag den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen und Einkommen aus den Jahren 1977 bis September 1978 und hinsichtlich der Auskunft Belege vorzulegen.

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Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin erstrebt eine Erweiterung der Auskunftspflicht des Beklagten u.a. auch jetzt auf das Jahr 1976; der Beklagte will die Abweisung der Klage und im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung über deren Vermögen und Einkünfte, beginnend mit dem Jahre 1976.

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Die Klägerin trägt vor:

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Im Hinblick darauf, daß die Auskunft zwecks Bezifferung eines Unterhaltsanspruches so weit gehen müsse, wie dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sei, habe das Familiengericht zu Recht ausgeführt, die vom Beklagten bislang gemachten Angaben erfüllten die Voraussetzungen einer solchen Auskunft in keiner Weise. Andererseits habe es zu Unrecht eine Verpflichtung des Beklagten verneint, die von ihr im einzelnen verlangten Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte sei verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis über seine Rechte und Sachen zu erteilen, das in nachprüfbarer Form aufzuschlüsseln sei. Die Aufschlüsselung sei um so mehr erforderlich, als der Beklagte kein Arbeitnehmer sei, sondern als Unternehmer ständig wechselnde Einkünfte habe, worüber ihr zuverlässige Grundlagen an die Hand gegeben werden müßten. In diesem Rahmen gäben die Steuerbescheide einen Überblick über das jedenfalls dem Finanzamt gegenüber deklarierte Einkommen, und durch die Vorlage der dazu gehörenden Unterlagen werde sie feststellen können, in welchen Punkten allein aus steuerlichen Gründen Abzüge gemacht worden seien und wo echte Ausgaben vorlägen. Des weiteren müßten u.a. Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern über etwaige Sachleistungen der Gesellschaft an den Beklagten mitgeteilt werden. Die Auskunft über das Vermögen müsse auch Kontenbewegungen und dergl. erkennen lassen, um ihr eine Überprüfung zu ermöglichen, ob zwischenzeitlich zu ihren Kosten Vermögensverschiebungen vorgenommen worden seien. Schließlich sei die Auskunftserteilung auch auf das Jahr 1976 zu erstrecken, da bei einem Unternehmer nur eine Übersicht über einen längeren Zeitraum eine zuverlässige Grundlage für den geltend zu machenden Unterhaltsanspruch gebe.

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Die Klägerin beantragt,

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abändernd unter Einbeziehung der bereits erkannten Auskunftsverpflichtung den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über sein gesamtes Vermögen und über seine gesamt Einkünfte in den Jahren 1976 bis 1978, der Bar- und Sachleistungen, die er aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Bank- und Sparguthaben, aus Wertpapieren oder sonstigem Vermögen bezieht, zu geben, ein Verzeichnis über den Bestand seiner Sachen und Rechte, insbesondere über seine Bankkonten, seine Wertpapier- und Sparguthaben nebst den in den Jahren 1976 bis 1978 erfolgten Bewegungen zu erteilen sowie nachprüfbar aufzuschlüsseln und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1976 bis 1978 nebst dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

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mit der eigenen Berufung,

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abändernd die Klage abzuweisen,

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widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, beginnend mit dem Jahre 1976, zu erteilen.

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Er ist, nachdem er in den Schriftsätzen weitere Einzelauskünfte erteilt hat, der Meinung, seine Auskunftspflicht zumindest jetzt in vollem Umfange erfüllt zu haben.

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Die Klägerin erkennt den Widerklageanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an und beantragt im übrigen,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klägerin gemäß deren Anerkenntnis durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und der mit diesen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

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Das Oberlandesgericht Hamm ist auch weiterhin zur Entscheidung darüber befugt, obwohl inzwischen die Ehesache der Parteien beim Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg rechtshängig geworden ist. Eine Verweisung bzw. Abgabe einer Familiensache der vorliegenden Art an das für die Ehesache zuständige Gericht hat nach § 621 Abs. 3 BGB nur bei in erster Instanz befindlichen Verfahren zu erfolgen.

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Beide Berufungen haben aber nur teilweise Erfolg, die des Beklagter ohnehin lediglich wegen der damit erhobenen Widerklage.

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Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung ihres ursprünglichen Klageantrages ist zulässig. Selbst wenn darin z. T. eine Klageänderung zu sehen sein sollte, ist dies zulässig, da der Beklagte sich rügelos dazu eingelassen hat (§ 263 ZPO).

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Die Klägerin kann jedoch vom Beklagten gemäß §§ 1361, 1605 BGB nicht in dem Umfang Auskunft verlangen, wie sie es teilweise schon mit ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag getan hat und jetzt mit den Berufungsantrag tut.

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Zwar kann der Klägerin leicht, wie das Familiengericht meint, verwehrt werden, in einer bestimmten Weise Auskunft zu verlangen. Sie ist nicht auf den Anspruch beschränkt, der Beklagte müsse "Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen und hinsichtlich der Auskunft Belege vorlegen". Eine solche Beschränkung ergibt sich au dem Gesetz nicht. Es kann vielmehr, wenn dem Auskunftsberechtigten bekannt ist, daß der Verpflichtete, wie hier der Beklagte, als Unternehmer oder dergl. über verschiedene Arten von Einkünften verfügt und Vermögen in unterschiedlicher Weise angelegt hat, sich von vornherein zur besseren Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs sowie zur Vermeidung einer etwa erforderlichen Ergänzung bei versehentlichem Unterlassen der Angabe der einen oder anderen Einkunftsart auch die Einzelpositionen titulieren lassen, auf die es ankommt. Die zu erteilende Auskunft ist nämlich im Urteil so konkret wie möglich zu bezeichnen (vgl. u.a. BGH LM G 260 Nr. 1; ders. in Betr. 70, 1533). In gleicher Weise sind nach Auffassung des Senats die Nebenverpflichtungen zur Vorlage von Belegen so genau wie möglich zu umreißen; denn zu ihrer Durchsetzung ist ebenfalls eine besondere Titulierung notwendig (vgl. auch BGH Z 33, 373 (378); OLG Düsseldorf in FamRZ 78, 717).

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Die Auskunftspflicht und die Nebenverpflichtungen bestehen allerdings nur insoweit, als die Klägerin Angaben und Unterlagen benötigt, um ihren Unterhaltsanspruch berechnen zu können (vgl. BGH I a.a.O.; Palandt-Diederichsen, 38. Aufl., § 1605 BGB Anm. 2 b).

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In diesem Rahmen kann die Klägerin Auskunft über das Vermögen des Beklagten erst zum Stichtag vom 1. September 1978 verlangen, da sie bis dahin ohne Einschränkungen Vollmacht über das Gehaltskonto des Beklagten hatte und deshalb für die Zeit vorher keine Unterhaltsansprüche mehr geltend zu machen sind. Die Auskunft hierüber erstreckt sich auch nicht auf Kontenbewegungen. Sie ist zu einem Stichtage zu erteilen; für eine Pflicht, Bewegungen mitzuteilen, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

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Die Auskunft über die Einkünfte hat sich nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm bei einem selbständigen Unternehmer auf mehrere Jahre zu erstrecken, da die Unterhaltsberechtigten nur so einen hinreichenden Überblick über das durchschnittliche Einkommen erhalten (vgl. Urteil des 4. Senats für Familiensachen in 4 UF 121/78 OLG Hamm und Urteil des erkennenden Senats in 6 UF 10/78 OLG Hamm). Die Klägerin hat deshalb auch zu Recht die Einkünfte des Jahres 1976 neben denen der Jahre 1977 und 1978 in ihr Auskunftsverlangen einbezogen.

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Die Verpflichtung zur Beifügung von Belegen umfaßt nach der Rechtsprechung auch solche, denen die Richtigkeit der Zahlenangaben entnommen werden kann. Dazu gehören bei Unternehmern grundsätzlich die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, Gesellschaftsverträge und Vereinbarungen der Gesellschafter über sonstige Zuwendungen oder Sachleistungen, die als Einkommen anzurechnen sind. Darüberhinaus sind nach Auffassung des Senats aber auch Konto und Depotauszüge zum infrage kommenden Stichtag sowie Sparverträge vorzulegen. Nicht vorzulegen sind jedoch in ehelichen- und familienrechtlichen Unterhaltsstreitigkeiten, hier folgt der Senat der Auffassung von Palandt-Diederichsen (a.a.O., Anm. 3), Steuererklärungen und Steuerbescheide nebst den dazu gehörenden Unterlagen. Einmal ist nämlich auch im Familienverbande das Steuergeheimnis grundsätzlich zu wahren. Zum anderen ist insbesondere im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- bzw. einem ehelichen Unterhaltsverfahren ein Mißbrauch der auf einem solchen Wege erlangten Kenntnisse durch den Auskunftsberechtigten nicht schlechthin auszuschließen. Dagegen muß der Verpflichtete von vornherein geschützt sein. Derartige Urkunden mögen zwar freiwillig zur Erfüllung der Auskunftspflicht vorgelegt werden können, soweit sie sich als Belege bzw. als Grundlage für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs eignen; ein Anspruch auf Vorlage besteht jedoch nicht.

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Der vorstehend umrissenen Auskunfts- und Vorlagepflicht ist der Beklagte entgegen seiner Auffassung bisher nicht vollständig nachgekommen. Die Vorlage der Bilanz 1977 nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Gesellschaftsvertrages und die inzwischen erfolgte Anhäufung von Einzelangaben in den Schriftsätzen reicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht aus. Wie bereits das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, ist zur Auskunftserteilung gem. §§ 259, 260 BGB erforderlich, daß der Verpflichtete ein geordnetes Verzeichnis mit einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens, aufgeschlüsselt in Einzelbeträge bzw. jedenfalls in die einzelnen Einkunfts-, Ausgaben- und Anlagearten, vorlegt. Die Frage, inwieweit bei Vorliegen von Teilzusammenstellungen eine Bezugnahme auf diese, verbunden mit einer abschließenden eigenen Erklärung über die Vollständigkeit der früheren Angaben, die zum Gegenstand der Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB gemacht werden kann, als zulässig anzusehen wäre, stellt sich vorliegend nicht, da bisher keinerlei geordnete Teilzusammenstellung vorliegt.

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Die Widerklage, die in der Berufungsinstanz gem. § 530 Abs. 1 ZPO bereits deswegen zulässig ist, weil die Klägerin durch ihr Anerkenntnis in die Zulassung eingewilligt hat, ist nach dem genannten Anerkenntnis in vollem Umfange begründet. Gemäß ihrem Anerkenntnis war die Klägerin auf den Antrag des Beklagten zu verurteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93, 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 1 und 10, 713 ZPO.