Beschwerde: Aufhebung der Kostenverteilung nach Antragsrücknahme im Scheidungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Beschluß, der ihm nach Rücknahme seines Scheidungsantrags die gesamten Prozeßkosten auferlegt hatte. Das Oberlandesgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin durch Einreichung eines Gegenantrags selbst Antragstellerin wurde und diesen später zurücknahm. Deshalb greifen § 269 Abs. 3 ZPO und § 92 Abs. 1 ZPO; die Kosten der Parteien sind gegeneinander aufzuheben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Kosten der Parteien aufgehoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beteiligter durch Einreichung eines Gegenantrags zum Antragsteller und nimmt er diesen Antrag zurück, begründet die Rücknahme nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kostentragungspflicht des Rücknehmenden.
Sind beide Parteien als Antragsteller tätig geworden und haben Anträge zurückgenommen, sind die prozessualen Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist ein gesonderter Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung der Kostenentscheidung nicht erforderlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beteiligten nach § 91 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 22 F 1/78
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 850,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Familienrichters in dem ihm wegen der Antragsrücknahme im Scheidungsverfahren die gesamten Prozeßkosten auferlegt worden sind, ist nach den §§ 269 Abs. 3, Satz 5, 626 Abs. 1, Satz 1 ZPO zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 18. Januar 1978 einen Gegenantrag auf Scheidung eingereicht, der der früheren Widerklage entspricht. Damit wurde auch sie Antragstellerin. In ihrer Erklärung vom 13.02.1978 ist - wie der Familienrichter im Protokoll vom 28.02.1978 zu Recht festgestellt hat - eine Antragsrücknahme zu sehen, sodaß auch sie nach § 269 Abs. 3 ZPO Kosten zu tragen hat (Baumbach-Lauterbach Anm. 4 B zu § 269 ZPO).
Entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben, wobei wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ein besonderer Antrag des Antragstellers nach § 269 Abs. 3 ZPO entbehrlich war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 91 ZPO zu tragen.