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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 225/08·28.06.2009

Beschluss: Gegenstandswert der Berufung auf 9.524,00 € festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Streit- bzw. Verfahrenswerts im Berufungsverfahren. Der Tenor nennt den konkreten Wert; eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten. Die Festsetzung dient als Grundlage für Gebührenberechnungen.

Ausgang: Beschluss des OLG Hamm: Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht setzt den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens durch Beschluss fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in konkreter Geldsumme und bildet die Grundlage für Gerichts- und Verfahrensgebühren.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Streitgegenstand und das Interesse der Parteien im Berufungsverfahren maßgeblich.

4

Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts stehen die im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 85 F 29 / 08

Tenor

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.524,00 € festgesetzt.