Beschluss: Gegenstandswert der Berufung auf 9.524,00 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Streit- bzw. Verfahrenswerts im Berufungsverfahren. Der Tenor nennt den konkreten Wert; eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten. Die Festsetzung dient als Grundlage für Gebührenberechnungen.
Ausgang: Beschluss des OLG Hamm: Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht setzt den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens durch Beschluss fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in konkreter Geldsumme und bildet die Grundlage für Gerichts- und Verfahrensgebühren.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Streitgegenstand und das Interesse der Parteien im Berufungsverfahren maßgeblich.
Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts stehen die im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 85 F 29 / 08
Tenor
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.524,00 € festgesetzt.