Berufungszurückweisung: Abänderung von Unterhaltstiteln vs. Vorrang des §655 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Abänderung eines Vergleichs wegen Wegfall der Kindergeldanrechnung nach §1612b Abs. 5 BGB. Das OLG hält die Abänderungsklage für unzulässig, weil der Anspruch im vereinfachten Verfahren nach §655 ZPO geltend zu machen wäre und keine wesentliche Abweichung i.S.v. §323 Abs.5 ZPO vorliegt. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das AG-Urteil zurückgewiesen; Abänderungsklage als unzulässig wegen Vorrangs des §655 ZPO und fehlender wesentlicher Abweichung gemäß §323 Abs.5 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung von Unterhaltstiteln wegen Änderung der Kindergeldanrechnung ist grundsätzlich im vereinfachten Verfahren nach §655 ZPO geltend zu machen, sofern das anzurechnende Kindergeld beziffert ist.
Nach §323 Abs.5 ZPO ist eine Abänderungsklage nur statthaft, wenn eine Anpassung nach §655 ZPO zu einem wesentlich von der individuell geschuldeten Leistung abweichenden Ergebnis führt; eine Differenz von etwa 50 % kann als Anhaltspunkt für Wesentlichkeit dienen.
Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Änderungsanspruch bereits im vereinfachten Verfahren nach §655 ZPO geltend machen können, geht dieses Verfahren der Abänderungsklage vor; eine insoweit erhobene Abänderungsklage ist unzulässig.
Im vereinfachten Abänderungsverfahren nach §655 Abs.3 ZPO kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen; durch Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Nachforderungsklage darf dieser Vorrang nicht umgangen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 15 F 147/01
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.8.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit XXX. Am 18.11.1999 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach der Beklagte sich verpflichtete, an die Kläger als Kindesunterhalt monatlich jeweils 107% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen, im Einzelnen näher berechneten Kindergeldes zu zahlen (15 F 356/97 - AG -Familiengericht - Detmold).
Durch Schreiben vom 16.1.2001 forderten die Kläger den Beklagten auf, ab Januar 2001 mit Rücksicht auf die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB jeweils 107% des Regelbetrages ohne Kindergeldabzug zu zahlen.
Der Beklagte, der eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft von monatlich 1.655,99 DM bezieht, hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei Vergleichsabschluss habe der Zahlbetrag im Mittelpunkt gestanden. Der Beklagte habe im Ausgangsverfahren vor Vergleichsabschluss, nämlich durch Schriftsatz vom 16.11.1999, ausgeführt, dass seine Leistungsfähigkeit die Zahlung des von den Klägern damals geforderten Betrages nicht zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit der Berufung tragen die Kläger vor: Die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB rechtfertige die von ihnen begehrte Abänderung. Der Beklagte sei hinreichend leistungsfähig. Neben der Unfallrente könne er unbeschränkt arbeiten. Jedenfalls müsse er sich erzielbare Einkünfte anrechnen lassen, etwa ein fiktives Versorgungsentgelt seiner vollschichtig erwerbstätigen Freundin in Höhe von mindestens 800,- DM monatlich.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 18.11.1999 - 15 F 356/97 -AG - Familiengericht - Detmold - mit Wirkung ab 1.1.2001 an sie jeweils monatlichen Unterhalt in Höhe von 107% des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung, und zwar ohne Kindergeldanrechnung, zu zahlen, soweit der Unterhalt 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist gem. § 323 Abs. 5 ZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Schuldtitel, deren Abänderung im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO statthaft ist, nur dann gem. § 323 ZPO im Wege der Abänderungsklage abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechung trägt.
Die Kläger waren vor diesem Hintergrund gehalten, Abänderung des Unterhaltstitels im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO zu beantragen. Der am 18.11.1999 geschlossene Prozessvergleich wäre einer solchen Abänderung zugänglich. Auch vollstreckbare Vergleiche unterfallen § 655 ZPO, sofern das anzurechnende Kindergeld - wie hier - beziffert ist (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 655 Rn. 1; Münchener Kommentar zur ZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl., § 655 Rn. 2). Die Abänderung eines Titels wegen Neuregelung der Kindergeldanrechnung ist gem. § 323 Abs. 5 ZPO nur statthaft, wenn sich auch die persönlichen Verhältnisse der Parteien verändert haben (OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1229). Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO setzt dabei voraus, dass eine Anpassung nach § 655 ZPO wesentlich von dem Betrag abweicht, der individuell geschuldet wird. Eine wesentliche Abweichung von vereinfachter Anpassung nach § 655 ZPO und individueller Anpassung nach § 323 ZPO ist anzunehmen, wenn die Differenz etwa 50% beträgt (OLG Hamm, FamRZ 1987, 91, 93; Münchener Kommentar zur ZPO/ Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rn. 47). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit einer vereinfachten Festsetzung nach § 655 ZPO würden die Kläger nicht weniger erhalten, als sie mit der Abänderungsklage erstreben, weil ihre Abänderungsklage allein die Kindergeldanrechnung betrifft. Weitere Abänderungsgründe machen die Kläger nicht geltend.
Die Auffassung der Kläger, dass die Klageart gem. Art. 4 § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleibe, trifft wegen § 323 Abs. 5 ZPO nicht zu. Die vereinfachte Abänderung nach § 655 ZPO hat nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich Vorrang vor § 323 ZPO (Zöller/Vollkommen a.a.O., § 323 Rn. 49; Heiß/Born, Unterhalts recht, 23. Kapitel, Rn. 353; Münchener Kommentar zur ZPO/ Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rn. 47; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, 2001, § 1 Rn. 390; Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rn. 201). Eine gleichwohl erhobene Abänderungsklage ist unzulässig, wobei es auf sich beruhen kann, ob das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, 2001, Rn. 85; Musielak/Borth, ZPO, 2. Aufl., § 655 Rn. 1) oder die Abänderungsklage bereits unstatthaft ist (so Graba, a.a.O., Rn. 454.). Der Beschluss des OLG Schleswig vom 26.4.2001 -10 WF 57/01 (OLGR 2001, 421) steht dem nicht entgegen. Diese im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung befasst sich lediglich mit dem Merkmal der Mutwilligkeit im Rahmen des § 114 ZPO. Auf § 323 Abs. 5 ZPO geht der Beschluss nicht ein.
Kann dem Änderungsgrund bereits im vereinfachten Abänderungsverfahren abgeholfen werden, geht dieses Verfahren, in dem der Unterhaltspflichtige sich gem. § 655 Abs. 3 ZPO nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann (Zöller/Philippi, a.a.O., § 655 Rn. 10; Münchener Kommentar zur ZPO/ Coester-Waltjen, 2. Aufl., § 655 Rn. 11; Graba, NJW 2001, 256), dem Abänderungsklageverfahren vor. Durch die Umdeutung einer danach unzulässigen Abänderungsklage in eine Nachforderungsklage des Unterhaltsberechtigten würde dieser gesetzliche Vorrang umgangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.