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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 204/04·17.04.2005

Elternunterhalt: Sozialhilfeträger scheitert an Darlegung der Pflegebedürftigkeit

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger verlangte aus übergegangenem Recht Elternunterhalt vom Sohn für Pflege- und Betreuungsaufwendungen der in einer Altenwohngruppe lebenden Mutter. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil der Bedarf nicht schlüssig dargelegt war: Die Notwendigkeit der abgerechneten Pflegeleistungen wurde trotz substantiierten Bestreitens nicht hinreichend konkret belegt und amtsärztliche Berichte wurden nicht vorgelegt. Zudem hielt der Senat die teure Wohngruppenunterbringung unterhaltsrechtlich nicht für angemessen, da eine Heimunterbringung bei den Einkünften voraussichtlich ohne Unterhaltsbedarf finanzierbar gewesen wäre.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Zahlung von Elternunterhalt mangels schlüssig dargelegten und angemessenen Bedarfs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht der Sozialhilfeträger Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einschließlich der Notwendigkeit der geltend gemachten Pflegeleistungen.

2

Wird die Notwendigkeit abgerechneter Pflegeleistungen substantiiert bestritten, genügt die bloße Vorlage von Leistungsabrechnungen nicht; erforderlich ist ein nachvollziehbarer, auf den konkreten Pflegebedarf bezogener Sachvortrag und ggf. die Vorlage vorhandener ärztlicher Unterlagen.

3

Ein zur Einstufung in eine Pflegestufe erstelltes Gutachten ist nicht ohne Weiteres geeignet, die Notwendigkeit konkret abgerechneter Pflegeleistungskomplexe zu belegen, wenn zwischen Gutachten und Abrechnung Widersprüche bestehen.

4

Gehen Pflege- und Betreuungsleistungen über das im Gutachten festgestellte Maß hinaus, kann dem Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich entgegengehalten werden, dass eine Anpassung der Pflegestufe zur Ausschöpfung vorrangiger Pflegeversicherungsleistungen nicht betrieben wurde.

5

Bei einer betreuten Wohngruppenunterbringung mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung ist im Rahmen von § 1610 BGB zu prüfen, ob gegenüber einer Heimunterbringung ein unangemessener Mehrbedarf entsteht; ist der angemessene Bedarf bei Heimunterbringung durch Eigeneinkünfte deckbar, fehlt es an Unterhaltsbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 93 Abs. 2 BSHG§ 3a BSHG§ 91 ff. BSHG§ 1601 ff. BGB§ 68 BSHG§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 16 F 27/04

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt - als Trägerin der Sozialhilfe - den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab November 2002 in Anspruch.

2

Der Beklagte ist der Sohn der am 12.08.1933 geborenen - verwitweten - Frau .... Er hat eine Schwester, Frau ....

3

Die Mutter des Beklagten steht unter Betreuung und wohnt seit Mai 2001 in einer Altenwohngruppe (6 Mitbewohner) in .... Die Mutter bewohnt ein eigenes Zimmer und zahlt hierfür Miete. Wohn- und Esszimmer sowie Küche und Bad werden gemeinsam genutzt. Der Träger der Einrichtung versorgt die Bewohner mit ambulanten Pflegediensten. Die Mutter erhält dort u.a. ambulante Pflegeleistungen in Form von grundpflegerischen Leistungen einerseits und hauswirtschaftlicher Versorgung, Nachtbereitschaft und psychosoziale Versorgung andererseits. Die grundpflegerischen Leistungen werden konkret nach Anfall vom Pflegedienst abgerechnet. Die anderen Leistungen werden - aufgrund einer Vereinbarung nach §93 Abs. 2 BSHG - von der Klägerin pauschal mit monatlich rd. 1.022,00 € vergütet. Die Pflege der Mutter des Beklagten verursacht Pflegekosten von monatlich rd. 2.600,00 €. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Einkommen in Höhe von rd. 2.150,00 € monatlich. Davon stehen für die Begleichung der Pflegekosten nur rd. 1.430,00 € monatlich zur Verfügung. Aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ... ist die Mutter in die Pflegestufe I ("erheblich pflegebedürftig") eingestuft worden. Ein hiergegen von dem Betreuer gerichtetes Widerspruchsverfahren ist - nach Einholung eines weiteren Gutachtens vom 10.09.2001 - erfolglos geblieben.

4

Durch die Pflege der Mutter entstehen Aufwendungen, die durch die Leistungen der Pflegekasse (192,00 €), der Beihilfe (268,80 €) und den Einsatz des Eigeneinkommens der Mutter nicht gedeckt werden können. In Höhe des Differenzbetrages zwischen 688,84 € und 1.752,59 € monatlich wird und wurde von der Klägerin ab September 2001 Sozialhilfe geleistet. Dem war eine entsprechende Kostenzusage vorausgegangen. Für die Zeit ab Juli 2004 hat die Klägerin einen neue Kostenzusage abgegeben. Einen Teil der aufgewendeten Beträge verlangt die Klägerin von dem Beklagten zurück.

5

Der Beklagte verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.757,44 €. Hiervon sind unstreitig monatliche Aufwendungen in Höhe von 1.166,62 € abzuziehen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.610,82 € verbleibt. Die Schwester des Beklagten verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.172,84 € (November 2002-Januar 2003) bzw. 2.116,64 € (ab Februar 2003). Die Schwester des Beklagten wird von der Klägerin in dem Verfahren 34 F 119/04 AG Bielefeld ebenfalls auf Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Bielefeld hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei bei Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.250,00 € monatlich in Höhe der Klageforderung leistungsfähig. Die Schwester des Beklagten sei in Höhe von 461,42 € bzw. 433,42 € leistungsfähig. Der Bedarf der Mutter sei mit ihren Einkünften und den von den Kindern verlangten Beträgen nicht zu decken, so dass weitergehende Sozialhilfe geleistet werden müsse.

7

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

8

1.)

9

rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.01.2004 in Höhe von 2.706,15 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2004

10

2.)

11

beginnend ab Februar 2004 bis zum 03. eines jeden Monats im voraus einen laufenden Unterhalt in Höhe von 180,41 €

12

zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, im Hinblick auf monatliche Mietkosten von 869,20 € und Nebenkosten von 147,00 € nicht hinreichend leistungsfähig zu sein. Sein Selbstbehalt sei um 536,60 € zu erhöhen. Seine Mutter sei in eine höhere Pflegestufe einzustufen. Die Leistungen der Pflegeversicherung würden sich dann erhöhen, so dass sich der ungedeckte Bedarf der Mutter verringern würde. Notfalls müsse die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht werden. Dann würden nur noch Gesamtkosten in Höhe von 1.800,00 € bis 2.700,00 € monatlich entstehen (gegenüber 2.600,00 € allein an Pflegekosten in der Altenwohngruppe). Der Pflegedienst rechne Leistungen ab, die nach dem medizinischen Gutachten, nicht erforderlich seien. Dabei handele es sich zum einen um Kosten für "Mobilisation" und für "Hilfe bei Ausscheidungen".

16

Das Amtsgericht hat den Beklagten (mit Ausnahme von 31,17 €) antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt:

17

Der Beklagte sei in Höhe von 180,41 € leistungsfähig. Bei einem Selbstbehalt von 1.250,00 € und einem anrechenbaren mtl. Einkommen von 1.610,82 € verblieben noch 380,82 € für Unterhaltszwecke. Diesen Betrag habe die Klägerin zutreffend um 50 % gekürzt. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nicht weiter zu erhöhen. Zwar zahle der Beklagte eine Warmmiete von 869,20 €. Hieran müsse sich aber die mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin hälftig beteiligen, so dass die Wohnkosten unter den Anteil von 440,00 € der im Selbstbehalt enthalten sei, fielen. Stromkosten und Wasserkosten seien im Selbstbehalt bereits enthalten. Im Übrigen dürfte es sich bei der Wohnung von 129 qm für zwei Personen um eine Luxuswohnung handeln. Der Beklagte werde durch den Haftungsanteil der Schwester nicht entlastet. Vorliegend gehe es nur um den Pflegebedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter einen Pflegebedarf in Höhe der von der Klägerin angegebenen Pflegeleistungen und Beträge habe. Die Einwendungen es Beklagten seien nicht begründet.

18

Insbesondere könne der Beklagte nicht einwenden, dass die Mutter in eine höhere Pflegestufe einzustufen sei.

19

Auch der Einwand, dass einzelne Leistungen, die erbracht würden, nicht im Gutachten auftauchten, gehe ins Leere, weil die Einstufung vom Gesamtzeitaufwand der "grundpflegerischen Leistungen" abhängig sei.

20

Der Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass seine Mutter in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen sei, weil hierdurch geringere Kosten entstehen würden. Auch im Rahmen des Unterhaltsbedarfs sei die Würde des Unterhaltsberechtigten als Mensch zu berücksichtigen. Im Falle der Pflegebedürftigkeit bestünde ein Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Die Mutter habe den Wunsch zu mehr Selbständigkeit geäußert. Der Zustand der Mutter habe sich gebessert. Es sei daher nicht zumutbar, dass die Mutter anderweitig untergebracht werde. Der höhere Kostenaufwand sei nicht unverhältnismäßig hoch. Die höheren Kosten entstünden durch einen günstigeren Betreuungschlüssel und durch eine erhöhte psychische Betreuung. Bei einer Abdeckung dieser Leistungen im Rahmen einer stationären Unterbringung würden annähernd gleich hohe Kosten anfallen.

21

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt:

22

Die Klägerin habe den Bedarf der Mutter weiterhin nicht schlüssig dargestellt. Der Bedarf der Mutter setze sich aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und aus Kosten für eine angemessene Pflege zusammen. Die Klägerin habe nicht vermocht darzustellen, warum der Pflegedienst Pflegeleistungen in Form von Hilfe bei der Körperpflege und psychosozialer Betreuung erbringe und abrechne, obwohl dieses in dem Gutachten des ... nicht für notwendig erachtet würde. Gleiches gelte für die Pflegeleistungen "Mobilisation". Der Pflegedienst rechne Leistungen ab, die er nicht erbringe. Hierzu sei auf den Schriftsatz vom 18.05.2004 hinzuweisen, mit dem sich das Amtsgericht nicht auseinander gesetzt habe.

23

Die Mutter des Beklagten sei ohne sachlichen Grund in einer Wohngemeinschaft untergebracht. Die Kosten in einem Alters- oder Pflegeheim seien weitaus geringer. Im Übrigen unterscheide sich die Unterbringung der Mutter in der Wohngruppe von der Unterbringung in einer stationären Einrichtung allenfalls dahingehend, dass kleinere Wohneinheiten gegeben seien. Durch die gewählte Konstruktion werde der Pflegedienst lediglich in die Lage versetzt, Leistungen wegen häuslicher Pflege abzurechnen, was in einem Altersheim nicht möglich sei. Bei Unterbringung in einem Altersheim würden Gesamtkosten von 1.800,00 € bis 2.600,00 € anfallen. Sein Selbstbehalt betrage 1.318,10 € monatlich, da in dem Selbstbehalt lediglich Wohnkosten von 440,00 € enthalten seien, bei ihm aber höhere Wohnkosten anfielen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil:

29

Der Einwand des Beklagten, die Unterbringung der Mutter in einem Altersheim sei billiger, sei bereits nach dem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn er selbst gehe davon aus, dass bei einer Unterbringung in einem Altersheim bis zu 2.600,00 € an Kosten anfallen würden. Dies entspreche aber im Wesentlichen den hier relevanten Beträgen. Es sei Wunsch der Mutter, in einer Wohngruppe untergebracht zu werden. Die Klägerin müsse im Übrigen den Vorrang der offenen Hilfe nach §3 a BSHG beachten. Die Wohngruppe sei für das gesundheitliche Wohlergehen der Klägerin von Bedeutung. Der Aufenthalt in der Wohngruppe habe sich positiv auf den Zustand der Mutter ausgewirkt.

30

Es sei unzutreffend, dass die Leistungen, die in der Altenwohngruppe erbracht würden, in einem Altenheim billiger erbracht werden könnten. Die stationären Einrichtungen verfügten nur über eine dünne Personaldecke, so dass allenfalls eine "Verwahrpflege" stattfände.

31

Die erbrachten und abgerechneten Pflegemaßnahmen seien erforderlich. Das Gutachten des ... stehe dem nicht entgegen. Das Gutachten verhalte sich nicht darüber, welche pflegerischen Maßnahmen zur tatsächlichen Betreuung der Mutter erforderlich seien, sondern nur darüber, in welche Pflegestufe die Mutter einzustufen sei. Der Beklagte werde für die Zeit ab 2002 in Anspruch genommen, so dass ein Abstellen auf ein Gutachten aus dem Jahre 2001 nicht zulässig sei. Der Pflegedienst habe nur die erbrachten Leistungen abgerechnet. Im Übrigen beträfe der Einwand des Beklagten lediglich Leistungen in Höhe von 31,17 € für einige Monate. Dieses sei im angefochtenen Urteil aber bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt sei nicht zu erhöhen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Unterhaltsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht zu.

35

I.

36

Die Klägerin hat den - der Berechnung ihres Anspruches zugrundegelegten - Bedarf der Mutter des Beklagten bereits nicht hinreichend dargelegt.

37

1.)

38

Da die Klägerin Ansprüche aus übergegangenem Recht nach §§91 ff. BSHG geltend macht, sie also in die Position der dem Grunde nach unstreitig nach §§1601 ff. BGB unterhaltsberechtigten Mutter des Beklagten tritt, ist sie nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf (Bedarfsbemessung und Bedürftigkeit) darzulegen und - im Streitfall - zu beweisen hat (vgl. Wendl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, zu §6, RdNr. 703 ff), für den Unterhaltsbedarf der Mutter des Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass - unabhängig von der Frage der unterhaltsrechtlichen Zulässigkeit der gewählten Unterbringungsform - die pflegebedürftige Mutter des Beklagten einen Pflegebedarf - zumindest - in Höhe der Kosten für notwendige Pflegeleistungen hat. Demzufolge ist die Klägerin gehalten, die Notwendigkeit der erbrachten und abgerechneten Pflegeleistungen substanziiert darzulegen.

39

2.)

40

Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

41

a)

42

Die Klägerin hat der Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruches u.a. die jeweiligen Monatsabrechnungen des Pflegedienstes zugrunde gelegt. Diese Rechnungen beruhen offensichtlich auf der Kostenzusage der Klägerin vom 18.04.2001/05.12.2001 und enthalten - neben der Pauschale für hauswirtschaftliche Versorgung, Nachtbereitschaft und psychosoziale Versorgung - auch die grundpflegerischen Leistungen, die der Pflegedienst im jeweiligen Monat gegenüber der Mutter des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach erbracht hat. Dabei handelt es sich - abgestellt auf den Zeitraum ab November 2002 - im wesentlichen um Leistungen für die "selbständige Nahrungsaufnahme, Mobilisation und große Grundpflege".

43

b)

44

Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Erbringung dieser Leistungen in der geltend gemachten Höhe notwendig gewesen ist.

45

aa)

46

Die Klägerin beruft sich zur Darlegung der - vom Beklagten substanziiiert bestrittenen - Notwendigkeit der vom Pflegedienst abgerechneten Pflegeleistungen auf das Gutachten des ... vom 21.05.2001 sowie auf die "eigenen, amtsärztlichen Feststellungen der Klägerin" (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 18.03.2004 und 23.04.2004).

47

bb)

48

Der Senat kann nicht beurteilen, ob die "eigenen, amtsärztlichen Feststellungen der Klägerin" geeignet sind, die Notwendigkeit der erbrachten Pflegeleistungen darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin hat - trotz der entsprechenden Aufforderung des Beklagten - die nach der Aussage des Terminsvertreters der Klägerin vorhandenen amtsärztlichen Untersuchungsberichte nicht vorgelegt.

49

cc)

50

Das Gutachten des ... vom 21.05.2001 ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Pflegeleistungen darzulegen und nachzuweisen. Denn der Pflegedienst erbringt gegenüber der Mutter des Beklagten Pflegeleistungen, deren Notwendigkeit in dem Gutachten verneint bzw. nicht für erforderlich gehalten wird. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände sind insoweit berechtigt. Die Klägerin hat die vom Beklagten aufgezeigten Widersprüche nicht aufzuklären vermocht.

51

(1)

52

Dies gilt zunächst bzgl. der Position "große Grundpflege", die der Pflegedienst täglich einmal erbringt. Die vom Pflegedienst (mit 610 Punkten) abgerechnete "große Grundpflege" enthält nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2004) und der beigefügten Anlage zu §68 BSHG die Teilkomplexe "Ganzwaschung, Ausscheidungen, selbständige Nahrungsaufnahme und Lagern/Betten". Nach dem Gutachten des ... benötigt die Mutter des Beklagten aber weder beim Wasserlassen noch beim Stuhlgang Hilfe. Gleiches gilt bzgl. des Teilkomplexes "Betten/Lagern". Überdies ist nicht nachvollziehbar, warum der Pflegedienst den leistungskomplex "große Grundpflege" überhaupt abrechnet. Unstreitig kann diese Leistung nur gegenüber bettlägerigen Personen, zu denen die Mutter des Beklagten nicht gehört, erbracht werden.

53

(2)

54

Entsprechendes gilt bzgl. der Position "selbständige Nahrungsaufnahme". Der Sachverständige des ... hat aufgeführt, dass die Mutter des Beklagten selbständig essen kann, wenn ihr die Nahrung mundgerecht hingestellt wird. Der Zeitaufwand wird mit 6 Minuten täglich veranschlagt. Demgegenüber beinhaltet die vom Pflegedienst abgerechnete Position "selbständige Nahrungsaufnahme" neben der Teilleistung "mundgerechtes Vorbereiten der Nahrung" noch die Teilkomplexe "Lagern und Vorbereiten des Pflegebedürftigen, Entsorgen der benötigten Materialien und Säubern des Arbeitsbereiches", die im dem Gutachten des ...nicht aufgeführt werden. Des weiteren ist nicht ersichtlich, warum die Position "selbständige Nahrungsaufnahme" drei Mal täglich gesondert berechnet wird. Dieser Teilkomplex ist bereits in der Position "große Grundpflege" enthalten.

55

(3)

56

Bzgl. der Position "Mobilität" wird in dem Gutachten des ... Hilfebedarf bzgl. des "Aufstehens/Zubettgehens, An- und Entkleidens und - bei nächtlichen Toilettengängen - des Gehens" von insgesamt 16 Minuten täglich aufgeführt. Ein Hilfebedarf beim "Treppensteigen" und beim "Verlassen der Wohnung" wird verneint. Demgegenüber beinhaltet der vom Pflegedienst abgerechnete Leistungskomplex "Mobilisation" jedoch die Teilkomplexe "Hilfe beim Treppensteigen, Hilfe beim Verlassen der Wohnung und Sitz-, Steh- und Gehübungen".

57

c)

58

Sollten die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen, die weit über das im Gutachten des ... festgestellte Maß hinausgehen, notwendig gewesen seien, so müsste sich die Mutter des Beklagten bzw. ihr gesetzlicher Vertreter (und somit auch die Klägerin) entgegenhalten lassen, dass sie es - unterhaltsrechtlich vorwerfbar - versäumt hat, bei der Pflegekasse einen Änderungsantrag mit dem Ziel zu stellen, in die Pflegstufe II gemäß §15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ("schwer pflegebedürftig") eingestuft zu werden. Dann hätte die Mutter des Beklagten gegenüber der Pflegekasse höhere Leistungen beanspruchen können (zur Zeit 410,00 € Pflegegeld bzw. 921,00 € monatlich als Sachleistung, §36 Abs. 3 SGB XI), so dass sich der ungedeckte Bedarf reduziert hätte.

59

II.

60

Der Senat kann darüber hinaus nicht feststellen, dass die jetzige Form der Unterbringung der Klägerin in einer Wohngruppe, die zu einem ungedeckten Bedarf zwischen 800,00 € und 1.000,00 € monatlich führt, ihrem angemessenen Bedarf nach §1610 BGB entspricht.

61

1.)

62

Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß §1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie etwa in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - evtl. nach einer gewissen Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind. Lebt der Elternteil im eigenen Haushalt, sind Orientierungsgröße der Bedarfsermittlung die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltspflichtigen Ehegatten (BGH FamRZ 2003, 860 = NJW 2003, 1660).

63

2.)

64

Im Falle der Heimunterbringung wird der Bedarf des Elternteils durch seine Unterbringung bestimmt und entspricht im Regelfall den dort anfallenden Kosten (zzgl. eines angemessenen Taschengeldes), soweit sie nicht aus Eigeneinkommen bestritten werden können (BGH NJW 2004, 1370; OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353). Nach Auffassung des Senats darf die Bedarfsbemessung aber nicht auf einen strikten Schematismus reduziert werden. Zu berücksichtigen sind auch hier einerseits der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten einerseits und der im Heim gebotene Standard andererseits. Eine Vermutung, dass die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Angemessenen entsprechen, lässt sich im Hinblick auf die erheblichen Kostenunterschiede der einzelnen Heime, nicht rechtfertigen (so auch Brudermüller in NJW 2004, 633; anders Müller, FPR 2003, 611, 614, der die vom Sozialamt nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu tragenden Kosten als notwendigen und somit angemessenen Bedarf nach §1610 BGB ansieht, dafür aber die Anhebung der Selbstbehaltssätze verlangt). Nach der Auffassung des OLG Schleswig (NJW-RR 2004, 866) soll sich die Auswahl des Heimes an der Lebensstellung des Bedürftigen ausrichten. Hat der Bedürftige in einfachen Verhältnissen gelebt, sollen die Kinder nur eine einfache, kostengünstige Unterbringung bezahlen müssen. Haben die Eltern dagegen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und zu früherer Zeit die Kinder an diesem Lebensstandard partizipieren lassen, sollen die Kinder verpflichtet sein, hierauf - bei entsprechender Leistungsfähigkeit - einen angemessenen, höheren Beitrag zu leisten.

65

3.)

66

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des OLG Schleswig zu folgen ist. Dagegen könnte sprechen, dass beim Kindesunterhalt der Bedarf eines Kindes, das bereits eine eigene Lebensstellung erlangt hat und wieder, z.B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, unterhaltsbedürftig wird, auch nicht (mehr) durch die Lebensstellung der Eltern (und deren Einkommensverhältnisse) bestimmt wird. In diesem Falle kann das Kind die Eltern nur insoweit in Anspruch nehmen, als seine Einkünfte (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu sichern (Wendl-Scholz, a.a.O., zu §2 RdNr. 406 m.w.N.). Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Die Parteien streiten nicht, welches Heim - von mehreren in Betracht Kommenden - unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist. Aus diesem Grunde kann die oben dargestellte Rechtsprechung des BGH auch nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen. Es geht vorliegend nicht um das Existenzminimum als Untergrenze des Bedarfs. Der Bedarf wird vorliegend auch nicht durch die Heimunterbringung bestimmt, so dass er - wie im Regelfall - den dort anfallenden Kosten (zzgl. eines angemessenen Taschengeldes), soweit sie nicht aus Eigeneinkommen bestritten werden können (BGH NJW 2004, 1370; OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353) entspricht.

67

4.)

68

Der rechtliche Ausgangspunkt des BGH, wonach der Bedarf durch die Unterbringungskosten in einem Heim bestimmt wird, ist vorliegend aber entsprechend heranzuziehen. Die Mutter des Beklagten könnte nach ihren jetzigen Einkommensverhältnissen ihren angemessenen Unterhaltsbedarf decken, wenn sie nicht in einer Wohngruppe, sondern in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht wird.

69

a)

70

Die jetzige Unterbringung der Mutter des Beklagten in einer Wohngruppe entspricht im Wesentlichen der Unterbringung in einem Heim. Es besteht eine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung". Während des Tages wird die Versorgung durch die Pflegekräfte sichergestellt. Entsprechendes gilt bzgl. der hauswirtschaftlichen Versorgung (Essen etc.). Während der Nachtzeit ist eine Nachtbetreuung eingerichtet. Nach Auffassung des Senats soll die von dem Träger gewählte Konstruktion, wonach die Bewohner formal in ihren Haushalten (Mietvertrag mit Alleinbenutzung des eigenen Zimmers und Mitbenutzung der weiteren Zimmer) leben, lediglich dazu dienen, die Finanzierung der kostenintensiven kleineren Wohneinheiten sicher zu stellen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund ist nicht erkennbar und er ist von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Unterbringung der Mutter in einem Heim unzumutbar sein könnte. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür (und entsprechendes will wohl die Klägerin, der die Heimaufsicht der in ihrem Bezirk gelegenen Heime obliegt, auch offensichtlich nicht ernsthaft behaupten), dass die Unterbringung in einem Heim menschenunwürdig ist und sich als reine Verwahrpflege darstellen würde. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Unterbringung für die Mutter des Beklagten "wohltuend" ist und sich auch positiv ausgewirkt hat. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, dass Art und Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beklagten gerade die Unterbringung in der jetzigen Form erforderlich macht, die jetzige Unterbringung demnach medizinisch notwendig ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung von ... vom 01.07.2004. Darin wird nur ausgeführt, dass eine "Umsiedlung" nicht zu empfehlen ist. Ausgeschlossen wird eine Heimunterbringung darin aber nicht.

71

b)

72

Der Beklagte hat unwidersprochen unter Beifügung entsprechender Belege vorgetragen, dass die Unterbringung in einem qualitativ hochwertigen Heim Gesamtkosten (nicht nur Pflegekosten) von rd. 2.500,00 € monatlich verursacht. Diese Kosten (zzgl. eines angemessenen Taschengeldes) könnte die Mutter des Beklagten aus ihrem Eigeneinkommen einschließlich der Beihilfeleistungen und der Leistungen der Pflegeversicherung bestreiten, ohne zusätzlich unterhaltsbedürftig zu sein. Die Mutter des Beklagten hat zur Zeit monatliche Gesamteinkünfte von rd. 2.610,00 € (2.150,00 € Rente, 268,00 € Beihilfe und 192,00 Pflegekasse). Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich die Leistungen des Pflegekasse - bei einer Heimunterbringung bei Pflegestufe I - nach §43 Abs. 5 Nr. 1 SGB XI bis auf 1.023,00 € monatlich belaufen würden. Auch die Beihilfe würde sich nach §5 Abs. 8 BVO NRW entsprechend erhöhen.

73

III.

74

Auf die - zwischen den Parteien streitige - Frage, ob der Selbstbehalt des Beklagten wegen erhöhter Wohnkosten zu erhöhen ist, kam es danach nicht mehr an.

75

IV.

76

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.