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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 177/13·10.02.2014

Beschwerde gegen Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater rügt die Entziehung der elterlichen Sorge nach einem Gutachten, u.a. wegen angeblich unqualifizierter Dolmetscherbeteiligung und ungeklärtem Aufenthaltsstatus. Das OLG bestätigt den Entzug: Gutachten und Amtsgerichtsfeststellungen rechtfertigen die Fremdunterbringung wegen erheblicher Gefährdung des Kindeswohls. Geringere Maßnahmen genügen derzeit nicht; Hilfen wären erst nach längerer Stabilisierung der Eltern möglich.

Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen den Entzug der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB ist nur zulässig, wenn das Kind bei Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl erheblich und nachhaltig gefährdet ist.

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Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; unterstützende Maßnahmen (z. B. Familienhilfe) sind zu prüfen, reichen aber nicht aus, wenn ein sofortiger Gefährdungszustand vorliegt.

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Ein Sachverständigengutachten bleibt verwertbar, wenn Einwände gegen die Mitwirkung eines Dolmetschers nicht rechtzeitig und substantiiert vorgetragen werden oder keine gewichtigen Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen.

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Erziehungsunfähigkeit kann sich aus fehlenden Kernkompetenzen zur körperlichen Versorgung, mangelnder Wahrnehmung emotionaler Bedürfnisse des Kindes und eingeschränkter Bindungsfähigkeit ergeben; solche Feststellungen rechtfertigen gegebenenfalls eine Fremdunterbringung.

Relevante Normen
§ 3 AsylblG§ 58 Abs. 1 FamFG§ Art. 6 Abs. 2 GG§ 1666 Abs. 1 i.V.m. § 1666a BGB§ 27 ff. SGB VIII§ 68 Abs. 3 S. FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 84 F 34/13

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 17.9.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, T, beigeordnet.

Gründe

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I.

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Die am 00.00.1980 geborene Kindesmutter steht unter gesetzlicher Betreuung. Vier ältere Kinder leben in Pflegefamilien bzw. bei ihren Vätern. Wiederholt musste sich die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Alkoholmissbrauch klinisch behandeln lassen.

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Der Kindesvater wurde am 00.00.1981 in L geboren. Er hat ab dem Jahr 2008 zunächst drei Jahre in J als Schweißer gearbeitet und kam dann nach Deutschland, wo er im Mai 2012 die Kindesmutter kennenlernte. Der Kindesvater lebt in U in einer Unterkunft für Asylbewerber und erhält Leistungen nach § 3 AsylblG. Nach der Rücknahme seines Asylantrages wird sein Aufenthalt von den Behörden geduldet.

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Am 2.10.2012 wurde schon vor der Geburt von Q die Vaterschaft vom Kindesvater anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben.

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Mit Schriftsatz vom 11.2.2013 hat das Jugendamt der Stadt T beantragt, den Kindeseltern die Sorge für das noch ungeborene Kind zu entziehen. Begründet wurde dies mit den gesundheitlichen Problemen der Kindesmutter. Bei dem Kindesvater seien Wohn- und Lebenssituation ungeklärt.

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Durch einstweilige Anordnung vom 21.2.2013 hat das Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern die elterliche Sorge für die am 00.00.2013 geborene Tochter entzogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Kindesvater in einem Senatstermin am 15.4.2013 zurückgenommen (Aktenzeichen: OLG Hamm 6 UF 37/13).

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Das Amtsgericht hat in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen V vom 17.6.2013 wird verwiesen.

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Durch Beschluss vom 17.9.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern auch im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge entzogen. Es liege eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung vor. Die Kindesmutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Dies ergebe sich aus der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen in Ihrem schriftlichen Gutachten vom 17.6.2013, das im Verhandlungstermin mündlich erläutert wurde. Bei der Kindesmutter liege eine schwere Suchtproblematik und eine chronifizierte Borderline-Erkrankung vor. Auch die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sei eingeschränkt. Er könne das körperliche, geistige und seelische Wohl seiner Tochter derzeit nicht sicherstellen, da es ihm an Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung fehle. Darüber hinaus liege eine erhebliche Bindungintoleranz in Bezug auf die Kindesmutter vor. Schließlich sei auch der aufenthaltsrechtliche Status des Kindesvaters nach wie vor nicht geklärt.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er beanstandet, dass die Sachverständige bei der Begutachtung eine Dolmetscherin hinzugezogen habe, die über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge. Des Weiteren habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass die Frage des Aufenthaltes bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Wenn der Kindesvater durch die Einsetzung einer Familienhilfe unterstützt würde, wäre eine Übersiedlung der Tochter in seinen Haushalt denkbar. Er beabsichtige, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ein eigenes Kind habe, in einem Haushalt zu leben.

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II.

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Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Amtsgerichts verwiesen.

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1.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung, das ihnen durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert ist, eine hohe Bedeutung zu. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden können. Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst die Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl erheblich und nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2012, FamRZ 2012, 938; Palandt-Götz, BGB, 73. Auflage 2014, § 1666 Rn. 8; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 1666 Rn. 23 f.). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen umgesetzt wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen. Hierzu zählt auch die Inanspruchnahme von Familienhilfe, auf die Eltern gemäß §§ 27 ff. SGB VIII auch Anspruch haben.

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1.

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Im vorliegenden Fall ist das Kindeswohl gefährdet, wenn Q in der Obhut des Vaters lebt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen V ist die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters so eingeschränkt, dass eine Fremdunterbringung erforderlich ist. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

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a)

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Die Feststellungen der Sachverständigen sind entgegen der Auffassung des Kindesvaters verwertbar. Dass bei der Befragung des Kindesvaters keine professionelle Dolmetscherin zugegegen war, führt nicht dazu, dass das Gutachten unbrauchbar wäre. Zunächst ist dazu anzumerken, dass diese Einwendung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhoben wurde. Wenn es tatsächlich die behaupteten Verständigungsprobleme gab, ist es nicht verständlich, dass diese nicht innerhalb der durch Verfügung vom 26.6.2013 gesetzten Frist vorgebracht wurden. Darüber hinaus bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Dolmetscherin L. Diese ist häufig für die Sachverständige tätig und nach deren Einschätzung in Wort und Schrift sehr firm.

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b)

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Der Kindesvater ist nicht in der Lage, die körperliche Versorgung für seine Tochter sicher zu stellen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen mangelt es an entsprechenden Fertigkeiten und Fähigkeiten. So hat der Kindesvater mehrmals versucht, seine Tochter durch Schütteln wieder zu beruhigen. Dieses Verhalten wurde von den Beteiligten gemessen an dem Alter und der körperlichen Konstitution von Q als unangemessen eingestuft.

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c)

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Des Weiteren mangelt es an einer ausreichenden Zuwendung und Stabilität emotionaler Beziehungen. In der Interaktion hat sich nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen gezeigt, dass der Kindesvater nur bedingt in der Lage ist, die Schwierigkeiten und physischen Defizite Q und auch ihre Fortschritte in ihrer Entwicklung zu erkennen und adäquat darauf zur reagieren. Es fehlt die Fähigkeit, feine Signale des Kindes erkennen zu können. Auch werden die emotionalen Bedürfnisse nicht angemessen wahrgenommen.

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d)

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Schließlich ist auch die Bindungstoleranz des Kindesvaters eingeschränkt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts taucht die Kindesmutter in der Lebensplanung nicht mehr auf. Vielmehr stellt sich der Kindesvater vor, dass seine jetzige Lebensgefährtin die Mutterrolle übernimmt.

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2.

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Des Weiteren ist auch die Kindesmutter nicht in der Lage, Q zu erziehen. Aufgrund der schweren Suchterkrankung (Alkoholabusus) und der chronifizierten Borderline-Erkrankung ist sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, ihre Tochter zu versorgen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

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3.

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Weniger einschneidende Maßnahmen kommen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Voraussetzung wäre nach den überzeugenden Empfehlungen der Sachverständigen zunächst Entwicklung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren.

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4.

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Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 S. FamFG).

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 FamGKG.