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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 177/01·24.04.2002

Berufung wegen Scheidung: Urteil aufgehoben, Sache an Familiengericht zurückverwiesen

ZivilrechtFamilienrechtEherechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung nach Gewalttat des Antragsgegners; das Amtsgericht lehnte eine Härtescheidung ab. Das OLG Hamm stellt fest, dass die Ehe inzwischen gescheitert ist (Trennungsjahr verstrichen; Antragsgegner stimmt zu) und hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Die Sache wird wegen des verbindlichen Versorgungsausgleichs an das Familiengericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung stattgegeben; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen (Wahrung des Versorgungsausgleichs).

Abstrakte Rechtssätze

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Das Berufungsgericht entscheidet als Tatsacheninstanz auf Grundlage des Sachstandes der letzten mündlichen Verhandlung; Änderungen bis zu dieser Verhandlung sind zu berücksichtigen (§ 537 ZPO).

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Ist das Trennungsjahr abgelaufen und besteht Einvernehmen bzw. liegt gescheiterte Ehe vor, spricht dies für die Scheidung gemäß §§ 1565, 1566 BGB.

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Kann der Versorgungsausgleich von Amts wegen zu entscheiden sein, ist der Verbund mit der Hauptsache zu wahren; das Berufungsgericht hat in solchen Fällen das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 629b Abs. 1 ZPO).

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Wird die Berufung des Antragsstellers nur aufgrund eines späteren Zeitablaufs erfolgreich, nicht aber wegen durchgreifendem Vortrag zur Härte, kann dem obsiegenden Berufungsbewerber analog § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 1565 Abs. 2 BGB§ 613 ZPO§ 629b Abs. 1 ZPO§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 BGB§ 537 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Blomberg, 3 F 104/01

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 08. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht Blomberg zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die 52jährige Antragstellerin begehrt die Scheidung der am ####1976 mit dem 53jährigen Antragsgegner geschlossenen Ehe.

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Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen.

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Die Parteien haben in dem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus in X gewohnt. Im November 2000 zog die Antragstellerin aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus und nächtigte in der Folgezeit im vorhandenen Gästezimmer. Am Abend des 07.04.2001 begaben sich die Parteien gemeinsam zu einer Feier zu Freunden. Gegen 24.00 Uhr verließ die Antragstellerin die Feier und begab sich nach Hause. Der Antragsgegner wurde gegen 03.00 Uhr am Morgen des 08.04.2001 von den Freunden nach Hause gebracht. Das Ansinnen des Antragsgegners, mit der Antragstellerin, die sich bereits zum Schlafen hingelegt hatte, ein Gespräch zu führen, lehnte diese ab. Sie schloss sich daraufhin im Gästezimmer des Hauses ein. Daraufhin schlug der Antragsgegner mit einem Vorschlaghammer die Tür des Gästezimmers ein. Nach einem kurzen Disput kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, deren Verlauf von diesen unterschiedlich geschildert wird. Jedenfalls trug die Antragstellerin aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung erhebliche Verletzungen, u. a. eine Nasenbeinfraktur und multiple Prellungen am Schädel, der Halswirbelsäule und am übrigen Körper davon, die eine mehrwöchige ambulante Behandlung zur Folge hatten. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die von der Antragstellerin überreichten ärztlichen Unterlagen, Blatt 9 ff. Bezug genommen.

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Nach der tätlichen Auseinandersetzung der Parteien zog die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung aus und zog zu ihrer Mutter.

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Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 12.04.2001 vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung begehrt, weil es ihrer Ansicht nach für sie eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB darstelle, weiterhin mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Parteien schon seit rund zwei Jahren im gemeinsamen Haus nebeneinander herlebten. Man habe sich schon längere Zeit nichts mehr zu sagen gehabt. Seit dem Vorfall vom Morgen des 08.04.2001 habe sie Angst vor ihrem Mann und befürchte, dass derartige Vorfälle wieder passieren könnten. Durch das Fehlverhalten des Antragsgegners sei ihre eheliche Gesinnung in derart unerträglicher Weise verletzt und zerstört, dass sie es auch bei objektiver Beurteilung als nicht zu ertragende seelische und körperliche Zumutung empfinde, weiterhin an den Antragsgegner gebunden zu sein.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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die am ####1976 vor dem Standesbeamten in X unter Heiratseintrags‑Nr. ##/1976 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner hat eingeräumt, die Tür mit Gewalt geöffnet und auch die Antragstellerin geschlagen zu haben. Hierbei habe es sich allerdings nur um zwei Ohrfeigen gehandelt. Nachdem er dann das Schlafzimmer der Antragstellerin verlassen habe, sei diese ihm gefolgt. Als er dann die Tür seines Schlafzimmers geschlossen habe, müsse es zu den weiteren Verletzungen der Antragstellerin gekommen sein. Er ‑ der Antragsgegner ‑ habe den Verdacht, dass die Antragstellerin ein Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalte, was letztlich für sie auch der Grund für den Scheidungsantrag sei. Weiterhin hat der Antragsgegner vorgetragen, dass durch den Auszug der Antragstellerin die Gefahr weiterer tätlicher Auseinandersetzungen beseitigt sei.

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Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO angehört und den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der „Härtescheidung“ vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorlägen. Zwar habe es sich bei den von der Antragstellerin geschilderten Vorfällen um solche von Gewicht gehandelt. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin trotz bestehender Ehekrise – zumindest nach außen hin – den Schein einer funktionierenden Ehe aufrechterhalten habe. So hätten die Parteien eine Vielzahl von gemeinsamen Unternehmungen (Urlaube etc.) durchgeführt. Auch hätten sie gemeinsam ein neues Fahrzeug erworben.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren Scheidungsantrag unter Berufung auf § 1565 Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Bei dem Vorfall vom 07.04./08.04.2001 habe es sich um ein Fehlverhalten in Form einer brutalen Tätlichkeit einhergehend mit einer ernstlichen Bedrohung gehandelt. Dies stelle eine Ausnahmesituation im Sinne einer unzumutbaren Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB dar.

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Der Antragsgegner stimmt nunmehr einer Scheidung zu. Er hält die Ehe für zerrüttet und hat sich einer neuen Partnerin zugewandt. Auch die Antragstellerin soll nach dem Vortrag des Antragsgegners mit einem anderen Mann zusammenwohnen.

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Der Senat hat die Parteien gemäß § 613 ZPO angehört. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, geschieden werden zu wollen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts war aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht Blomberg zurückzuverweisen (§ 629 b Abs. 1 ZPO).

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I.

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Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist nunmehr gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB begründet. Die Ehe der Parteien ist (unwiderlegbar) gescheitert. Die Parteien leben seit dem 08.04.2001 getrennt. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

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II.

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Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer Härtescheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen, kommt es in der Berufungsinstanz (soweit die Hauptsache betroffen ist) nicht mehr an (OLG Hamm, MDR 2000, 456). Dies folgt aus § 537 ZPO, wonach die Entscheidung des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz auf der Grundlage des Sachstandes der letzten mündlichen Verhandlung zu ergehen hat.

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III.

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Die Ehe der Parteien ist deshalb zu scheiden. Der Scheidungsausspruch musste jedoch gemäß § 629 b Abs. 1 ZPO dem Familiengericht vorbehalten bleiben. Das Berufungsgericht kann nur das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen, um den Verbund mit der von Amts wegen zu entscheidenden Folgesache Versorgungsausgleich zu wahren. Eine Folgesache steht gemäß § 629 b Abs. 1 ZPO nicht nur dann zur Entscheidung an, wenn sie bereits anhängig ist, sondern auch dann, wenn darüber von Amts wegen zu entscheiden ist, z. B. beim Versorgungsausgleich (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, zu § 629 b, Rdnr. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

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IV.

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Der Antragstellerin waren in analoger Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen.

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1.) Die Antragstellerin obsiegt in der Berufungsinstanz (nur), weil aufgrund des Zeitablaufs (Ablauf des Trennungsjahres) die Voraussetzungen der Scheidung inzwischen eingetreten sind. Ist der Vortrag des die Härtescheidung begehrenden Ehegatten nicht durchgreifend, ist § 97 Abs. 2 ZPO anwendbar (BGH MDR 1997, 361).

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2.) Das Familiengericht hat die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB zu Recht abgelehnt. Es hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

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V.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.