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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 158/98·24.08.1999

Kindes- und Trennungsunterhalt: Renteneinkünfte, Wohnvorteil und Abzugspositionen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zu Kindes- und Trennungsunterhalt ab Februar 1998. Nach Einspruch wurde ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufgehoben und der Unterhalt neu berechnet. Das OLG berücksichtigte als Einkommen u.a. Erwerbsunfähigkeitsrente, Betriebsrente, Darlehensrückflüsse und Mieteinnahmen sowie bestimmte Abzüge (u.a. Krankenversicherung, eheprägende Lebensversicherung). Der Wohnvorteil der Klägerin wurde nach angemessenem Mietwert in der Trennungszeit angesetzt; die Klage blieb im Übrigen teilweise ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung nach Aufhebung des Versäumnisurteils teilweise erfolgreich; Unterhalt herabgesetzt, im Übrigen Klage und weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt sind laufende Renten (gesetzliche und betriebliche) sowie wiederkehrende Vermögenszuflüsse als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen, soweit keine unterhaltsrechtlich unbeachtlichen Bestandteile dargetan sind.

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Pfändungsbedingte Abzüge vom Auszahlbetrag einer Rente ändern grundsätzlich nichts an der unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommenshöhe, wenn sie nicht einkommensmindernde Positionen, sondern Vollstreckungsmaßnahmen betreffen.

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In der Trennungszeit ist der Wohnvorteil aus mietfreiem Wohnen nicht nach dem objektiven Wohnwert, sondern nach den Kosten einer dem ehelichen Lebensstandard entsprechenden angemessenen Mietwohnung zu bemessen; hiervon können tatsächlich fortbestehende Finanzierungsaufwendungen abgesetzt werden.

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Schulden und Kreditverpflichtungen sind nur dann als Abzugsposten zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend belegt und unterhaltsrechtlich beachtlich sind; nach der Trennung neu begründete Verbindlichkeiten mindern das Einkommen regelmäßig nicht ohne besondere Rechtfertigung.

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Eheprägende Vorsorgeaufwendungen (z.B. Lebensversicherungsbeiträge) sind bei der Ermittlung des für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen.

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Ein substantiiertes Nichtbestreiten ist kein bindendes Geständnis; eine Partei kann sich im Prozess grundsätzlich von einem bloßen Nichtbestreiten lösen, wenn der Sachvortrag später bestritten und die Unrichtigkeit hinreichend aufgezeigt wird.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1361 Abs. 1 BGB§ 1602 BGB§ 1603 BGB§ 1610 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 15 F 30/98

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. März 1999 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen, zahlbar monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats zuzüglich 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit:

a) für den am 18. Juni 1991 geborenen Sohn K

493,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 30. Juni 1998,

526,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998,

511,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 und

493,00 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. Juli 1999,

b) für die Klägerin selbst als Trennungsunterhalt

1.832,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 30. Juni 1998,

2.022,50 DM monatlich für Juli und August 1998,

1.991,00 DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 und

1.895,00 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. Juli 1999.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Kosten des Beru-fungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat, werden gegen-einander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar 1998.

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Die Parteien sind seit dem 12. Dezember 1990 miteinander verheiratet, seit November 1997 leben sie voneinander getrennt. Aus der Ehe ist der am 18. Juni 1991 geborene Sohn K hervorgegangen, der bei der Klägerin lebt. Die Klägerin ist Hausfrau. Der Beklagte ist u.a. Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

6

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 695,00 DM in Anspruch genommen sowie auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.200,00 DM für die Zeit von Februar 1998 bis einschließlich Juni 1998 und in Höhe von monatlich 2.400,00 DM für die Zeit ab Juli 1998.

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Durch Urteil vom 18. Juni 1998 hat das Familiengericht der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 695,00 DM zu zahlen sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.029,74 DM für die Zeit von Februar bis Juni 1998 und in Höhe von 2.229,74 DM für die Zeit ab Juli 1998. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten, der eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf monatlich 493,00 DM und des Trennungsunterhalts auf monatlich 1.500,00 DM erstrebt. Die Klägerin hält die Berufung für unbegründet.

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Die Berufung ist zunächst durch Versäumnisurteil des Senats vom 10. März 1999 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beklagte frist- und formgerecht Einspruch erhoben.

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Zur ergänzenden Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

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2.

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 10. März 1999 teilweise abzuändern. Der Beklagte ist lediglich zu Unterhaltszahlungen in der Höhe verpflichtet, die aus dem Tenor des vorliegenden Senatsurteils zu ersehen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind die §§ 1361 Abs. 1, 1602, 1603, 1610 BGB. Die Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes Julius der Parteien ist zweifelsfrei. Gegen die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin selbst sind Bedenken ebenfalls nicht erkennbar. Auch der Beklagte geht davon aus, daß die Klägerin jedenfalls zur Zeit noch nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Befugnis der Klägerin, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend zu machen, folgt aus § 1629 Abs. 3 BGB.

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Hinsichtlich des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommens des Beklagten gilt folgendes:

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Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Beklagte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhält, ist für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 im Hinblick auf einen mit der Klageschrift vorgelegten Kontoauszug (Bl. 14 d.A.) mit monatlich (rund) 2.866,00 DM in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Daß in dem genannten Betrag unterhaltsrechtlich unbeachtliche Anteile enthalten sind, ist nicht erkennbar. Der dem Beklagten gezahlte Krankenversicherungszuschuß ist als Einkommen zu berücksichtigen, da - wie nachstehend noch näher dargelegt werden wird - die von dem Beklagten gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Abzugsposten beachtlich sind. Unter Berücksichtigung der am 1. Juli 1998 und am 1. Juli 1999 eingetretenen Erhöhungen der gesetzlichen Renten geht der Senat für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 von einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Beklagten in Höhe von monatlich 2.880,00 DM und für die Zeit ab Juli 1999 von einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.920,00 DM aus (§ 287 ZPO). Der mit Schriftsatz vom 20. April 1999 vorgelegte Kontoauszug (Bl. 175 d.A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der aus jenem Kontoauszug zu ersehende Zahlbetrag der Rente beruht ersichtlich auf der Durchführung von Pfändungsmaßnahmen der Klägerin.

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Die dem Beklagten als ehemaligem Mitarbeiter der Firma I gezahlte Betriebsrente hat - wie im Berufungsverfahren unstreitig ist - bis Dezember 1998 (rund) 2.332,00 DM monatlich betragen. Von jenem Betrag ist auch für die Folgezeit auszugehen. Die Behauptung der Klägerin, zum 1. Januar 1999 sei eine Betriebsrentenerhöhung um monatlich 100,00 DM eingetreten, ist nicht belegt. Soweit aus dem mit Schriftsatz vom 20. April 1999 vorgelegten Kontoauszug eine niedrigere Rentenhöhe hervorgeht, beruht auch dies ersichtlich auf Pfändungsmaßnahmen der Klägerin.

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Daß der Beklagte von einer Freifrau von H aufgrund eines Vergleichs vom 10. Dezember 1996 (9 O 330/96 LG Detmold) bis einschließlich Juni 1999 als Einkommen zu wertende Zahlungen in Höhe von monatlich 250,00 DM erhalten hat, ist unstreitig.

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Angesichts des im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens der Firma S vom 7. November 1998 (Bl. 129 d.A.) kann von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, der Beklagte erhalte eine Gewinnbeteiligung von jährlich 7.283,00 DM, nicht mehr ausgegangen werden. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 1998 (Bl. 50, 51 d.A.) erklärt hat, die genannte Einkommensposition solle nicht bestritten werden, handelt es sich nicht um ein gem. § 290 ZPO bindendes Geständnis i.S.d. § 288 ZPO, sondern um ein bloßes Nichtbestreiten, von dem er sich ohne weiteres lösen kann.

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Daß der Beklagte jedenfalls aus drei von ihm gegebenen sog. C4-Darlehen monatsanteilige Zahlungen in Höhe von insgesamt (333,33 DM + 208,33 DM + 260,42 DM = rund) 802,00 DM monatlich erhalten hat, ist unstreitig. Daß jenen Zahlungen in der hier interessierenden Zeit ab Februar 1998 unterhaltsrechtlich beachtliche Belastungen gegenüberstanden, ist nicht feststellbar. Nicht feststellbar ist ferner, daß die gemäß einem Schreiben der D-Bank vom 5. November 1998 (Bl. 130 d.A.) mit zwei C4-Darlehen vorgenommene Darlehenstilgung unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist. Das Konto Nr. #####/#### des Beklagten bei der D-Bank, das nach dem genannten Schreiben ausgeglichen worden ist, befand sich nach einem mit der Klageschrift vorgelegten Kontoauszug (Bl. 21 d.A.) Mitte 1997, also vor der Trennung der Parteien, noch nicht im Soll. Dem in die Unterhaltsberechnung einzubeziehenden Einkommen des Beklagten sind daher 802,00 DM monatlich hinzuzurechnen. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, aufgrund eines vierten C4-Darlehens sei das Einkommen des Beklagten um weitere 338,66 DM monatlich zu erhöhen, kann dagegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Aus einem mit der Klageschrift vorgelegten Kontoauszug der I2 (Bl. 30 d.A.) ergibt sich kein Anspruch des Beklagten, sondern lediglich eine Zahlungsverpflichtung.

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Dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen sind schließlich noch unstreitige Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 900,00 DM.

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Abzugspositionen sind wie folgt zu berücksichtigen:

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Die Verwaltungskosten der genannten Mietwohnung haben 1997 monatsanteilig (483,00 DM : 12 = rund) 40,00 DM betragen (Bl. 64 d.A.). Daß sich an dieser Höhe bis August 1998 etwas geändert hat, ist nicht erkennbar. Für die Zeit ab September 1998 geht der Senat aufgrund des im Berufungsverfahren vorgelegten Hausmeistervertrages (Bl. 123 d.A.) und den Erläuterungen, die der Beklagte im Senatstermin gegeben hat, von einer Verwaltungskostensteigerung um monatlich (754,00 DM : 12 = rund) 63,00 DM aus.

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Daß der Beklagte die Eigentumswohnung mit einem Sparkassenkredit finanziert hat, der mit - vom Einkommen abzusetzenden - 496,00 DM monatlich zu bedienen ist, ist unstreitig.

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Eine weitere bei der Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA) bestehende und nach den Erörterungen im Senatstermin mit monatlich (375,00 DM : 6 =) 62,50 DM zu bedienende Kreditverpflichtung des Beklagten ist dagegen nicht berücksichtigungsfähig, da nicht auszuschließen ist, daß jene Verpflichtung durch ein dem Beklagten gezahltes Aufwendungsdarlehen ausgeglichen wird. Daß jenes Darlehen bei der Ermittlung des halbjährlich zu zahlenden Betrages von 375,00 DM bereits verrechnet worden ist, ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der WfA vom 28. November 1997 (Bl. 65 d.A.) nicht zu entnehmen.

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Die bei der E bestehende Krankenversicherung des Beklagten ist mit monatlich (rund) 694,00 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen. Daß sich jener für 1998 belegte Betrag (Bl. 58 d.A.) zwischenzeitlich verändert hat, ist nicht dargetan.

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Für seine bei der I3 bestehende private Zusatzversicherung hat der Beklagte nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Beleg (Bl. 136 d.A.) im Jahre 1998 monatlich (rund) 203,00 DM aufgewendet. Von der Richtigkeit der im Senatstermin aufgestellten Behauptung des Beklagten, jener als Abzugsposten zu berücksichtigende Betrag sei zwischenzeitlich gestiegen, kann mangels Vorlage von Unterlagen nicht ausgegangen werden.

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Eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Halleschen Nationalen ist für die Zeit bis Ende Juni 1998 mit monatlich 400,00 DM unstreitig. Für die Folgezeit ist dieser Abzugsposten nicht belegt.

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Unstreitig ist weiterhin eine vom Beklagten an die F-Bank zu zahlende Kreditrate von monatlich 630,00 DM. Die mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. August 1999 aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte komme seiner Verpflichtung zur Zahlung dieser Kreditrate nicht ordnungsgemäß nach, ist angesichts der Verpflichtung des Beklagten, nicht erbrachte Zahlungen nachzuentrichten, unerheblich. Soweit die Klägerin aufgrund der von ihr übernommenen Bürgschaft für die Kreditverpflichtung des Beklagten in Anspruch genommen werden sollte, hat sie einen Rückgriffsanspruch. Daß jener Anspruch nicht zu verwirklichen sein wird, ist nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar. Veranlassung dazu, aufgrund des Schriftsatzes vom 5. August 1999 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), besteht daher nicht.

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Ein weiterer mit 500,00 DM monatlich zu bedienender Kredit des Beklagten bei der F- Bank ist unstreitig erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen worden. Daß der Kredit unterhaltsrechtlich beachtlich wäre, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Verpflichtungen des Beklagten bei der Bausparkasse X.

29

Hinsichtlich der vom Beklagten an die C5 gezahlten Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von (145,00 DM + 24,90 DM = rund) 170,00 DM monatlich (vgl. Bl. 67 und 69 d.A.) gilt dagegen etwas anderes. Da jene Beiträge unstreitig die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind sie auch nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 84, 292, 294) bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin abzusetzen.

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Für die Zeit von Februar bis Juni 1998 ist nach den vorstehenden Ausführungen von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Höhe von (2.866,00 DM + 2.322,00 DM + 250,00 DM + 802,00 DM + 900,00 DM - 40,00 DM - 496,00 DM - 694,00 DM - 203,00 DM - 400,00 DM - 630,00 DM - 170,00 DM =) 4.507,00 DM auszugehen. Für Juli und August 1998 ergibt sich aufgrund der eingetretenen Rentenerhöhung sowie aufgrund des Wegfalls der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der I3 Krankenversicherung ein anrechenbares Einkommen in Höhe von (4.507,00 DM + 2.880,00 DM neue Rente - 2.866,00 DM alte Rente + 400,00 DM =) 4.921,00 DM monatlich. Für die Zeit ab September 1998 ist angesichts der gestiegenen Verwaltungskosten der Eigentumswohnung von monatlich (4.921,00 DM - 63,00 DM =) 4.858,00 DM auszugehen. Für die Zeit ab Juli 1999 ergibt sich durch die Rentenerhöhung sowie durch den Wegfall der Zahlungen der Freifrau von H ein anrechenbares Einkommen von monatlich (4.858,00 DM + 2.920,00 DM neue Rente - 2.880,00 DM alte Rente - 250,00 DM =) 4.648,00 DM.

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Auf seiten der Klägerin ist der die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Umstand, daß sie mietfrei in einem ihr allein gehörenden Haus wohnen kann, als Einkommen zu werten. Bei der Bemessung der Höhe dieses Vorteils ist für die Trennungszeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 98, 2821 ff.) allerdings nicht auf den objektiven Wohnwert abzustellen, sondern darauf, welcher Mietzins für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene Wohnung zu zahlen wäre. Dem Senat erscheint es gerechtfertigt, insoweit den Betrag von monatlich 640,00 DM anzusetzen, den der Beklagte unstreitig für die nach der Trennung von ihm angemietete Wohnung zu zahlen hat. Von dem Betrag von 640,00 DM abzusetzen sind 400,00 DM monatlich, die die Klägerin aufgrund eines mit ihren Eltern abgeschlossenen Darlehensvertrages (Bl. 187 d.A.) für die Finanzierung ihres Hauses aufzuwenden hat, so daß auf seiten der Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende 240,00 DM monatlich verbleiben.

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Der Umstand, daß die Klägerin Eigentümerin einer Ferienwohnung auf der Insel G ist, hat dagegen keine Auswirkungen auf die Höhe des ihr zustehenden Trennungsunterhalts. Unstreitig sind der Klägerin weder während des Zusammenlebens der Parteien noch während der bisherigen Trennungszeit im Ergebnis Einnahmen aus jener Wohnung zugeflossen. Der Senat sieht auch für die Zeit bis zur Scheidung der Ehe der Parteien keine Obliegenheit der Klägerin, sich um den Zufluß von Mieteinnahmen zu bemühen.

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Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

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Mit dem für die Zeit von Februar bis Juni 1998 zuzurechnenden Einkommen von 4.507,00 DM monatlich fällt der Beklagte an sich in die Gruppe 6 der für jene Zeit anzuwendenden Unterhaltstabelle, so daß sich für den der Altersstufe 2 angehörenden Sohn K ein Tabellenunterhalt von monatlich 620,00 DM ergeben würde sowie ein Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin selbst von (4.507,00 DM - 620,00 DM = 3.887,00 DM - 240,00 DM Eigeneinkommen der Klägerin = 3.647,00 DM : 2 =) 1.823,50 DM. Die dem Beklagten dann noch verbleibenden (3.887,00 DM - 1.823,50 DM =) 2.063,50 DM würden jedoch den Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 6 von 2.100,00 DM unterschreiten. Der Kindesunterhalt kann damit nur mit dem vom Beklagten mit seinem Berufungsantrag hingenommenen Zahlbetrag von 493,00 DM bemessen werden, der unter Hinzurechnung von 110,00 DM Kindergeldanteil einem Tabellensatz von 603,00 DM monatlich entspricht. Als Trennungsunterhalt ergeben sich damit (4.507,00 DM - 603,00 DM = 3.904,00 DM - 240,00 DM = 3.664,00 DM : 2 =) 1.832,00 DM monatlich.

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Für die Zeit von Juli 1998 bis einschließlich Juni 1999 rechtfertigt das Einkommen des Beklagten von monatlich 4.921,00 DM (im Juli und August 1998) bzw. 4.858,00 DM monatlich (in der Zeit von September 1998 bis Juni 1999) Kindestabellenunterhalt in Höhe von monatlich 636,00 DM (Einkommensgruppe 8 Altersstufe 2 der für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 anzuwendenden Unterhaltstabelle). Nach Abzug von Kindergeldanteilen in Höhe von monatlich 110,00 DM (bis einschließlich Dezember 1998) bzw. monatlich 125,00 DM (ab Januar 1999), ergeben sich Zahlbeträge des Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 526,00 DM (bis Dezember 1998) bzw. 511,00 DM (für die Zeit von Januar bis Juni 1999). Als Trennungsunterhalt errechnen sich für Juli und August 1998 (4.921,00 DM - 636,00 DM = 4.285,00 DM - 240,00 DM = 4.045,00 DM : 2 =) 2.022,50 DM und für die Zeit von September 1998 bis Juni 1999 (4.858,00 DM - 636,00 DM = 4.222,00 DM - 240,00 DM = 3.982,00 DM : 2 =) 1.991,00 DM monatlich. Der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 8 von 2.200,00 DM monatlich ist jeweils gewahrt.

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Für die Zeit ab Juli 1999 unterfällt der Beklagte mit einem anrechenbaren Einkommen von 4.648,00 DM Einkommensgruppe 7 der ab dann anzuwendenden Unterhaltstabelle, so daß sich ein Kindestabellenunterhalt von 613,00 DM monatlich und ein Zahlbetrag von (613,00 DM - 125,00 DM Kindergeldanteil =) 488,00 DM monatlich ergeben würden. Mehr als die vom Beklagten mit seinem Berufungsantrag als Zahlbetrag hingenommenen 493,00 DM monatlich sind damit nicht gerechtfertigt. Da ein Zahlbetrag von 493,00 DM einem Tabellensatz von 618,00 DM entspricht, errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von (4.648,00 DM - 618,00 DM = 4.030,00 DM - 240,00 DM = 3.790,00 DM : 2 =) 1.895,00 DM monatlich.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. den §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.