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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 153/11·18.10.2011

Beschwerdewert bei Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung auf 600 € begrenzt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtet Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten. Der Senat setzte den Verfahrenswert nach erneuter Prüfung auf bis zu 600 € herab. Entscheidend sei der für die Erfüllung erforderliche Zeit‑ und Kostenaufwand sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse; nicht der abstrakte Wert des Auskunftsanspruchs. Da 600 € nicht überschritten und eine Zulassung nicht geboten ist, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen; Verfahrenswert auf bis zu 600 € festgesetzt und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht der Wert des Auskunftsanspruchs, sondern der für die Erfüllung erforderliche Aufwand (Zeit- und Kostenaufwand) sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse maßgeblich.

2

Zur Bewertung des Zeitaufwands kann als Orientierungsmaß der Zeugenstundensatz herangezogen werden; nach §§ 20, 21 JVEG beträgt dieser regelmäßig höchstens 12 € pro Stunde.

3

Ein höheres persönliches Einkommen des Verpflichteten rechtfertigt nur bei Nachweis eines konkreten Verdienstausfalls einen höheren Verfahrenswert.

4

Erreicht der Beschwerdegegenstand den nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgeblichen Wert von 600 € nicht und liegen keine Zulassungsgründe vor, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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Die Zulassung einer Beschwerde erfordert besondere Gründe wie grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die vom Senat zu prüfen sind.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 FamFG§ 20 JVEG§ 21 JVEG§ 61 Abs. 3 FamFG§ 61 Abs. 1, 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 87 F 58/11

Tenor

Der Verfahrensswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 01.09.2011 auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Eine Beschwerde gegen den am 25.05.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Paderborn (87 F 58/11) wird nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

2

Durch Beschluss vom 25.05.2011 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet , an Eides Statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem  Schreiben vom 11.10.2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.06.2011, die er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch begründet hat.

3

Der Senat hat den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren zunächst durch Beschluss vom 01.09.2011 auf 10.000,00 € festgesetzt.

4

Der Beschluss vom  01.09. 2011 ist nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage abzuändern. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt jedenfalls nicht mehr als 600,00 €.

5

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 61 Abs. 1 FamFG) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 95, 664) , der der Senat folgt, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber – was der Senat bei Erlass des Beschlusses vom 01.09.2011 übersehen hat – nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

6

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Verpflichteten kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH FamRZ 2008, 2274). Das sind indessen gem. den §§ 20,21 JVEG höchstens 12 € pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erzielt, kommt es deshalb nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, macht der Antragsgegner selbst nicht substantiiert geltend.

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Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners, das über sein Interesse hinausgeht, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner ist durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.

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Darauf, ob - wie der Antragsgegner meint  und auf den Seiten 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 11.10.2011 näher dargelegt hat -  eine Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht besteht und vom Amtsgericht zu Unrecht bejaht worden ist, käme es erst an, wenn der angefochtene Beschluss sachlich zu überprüfen wäre.

9

Da das Amtsgericht ersichtlich (vgl. die von ihm erteilte Rechtsbehelfsbelehrung) von einer Beschwer des Antragsgegners in einer den Betrag von 600,00 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteigenden Höhe ausgegangen ist und deshalb nicht geprüft hat, ob die Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 FamFG zuzulassen ist, hat der Senat diese Prüfung nachzuholen (vgl. BGH FamRZ 2010,964). Eine Zulassung der Beschwerde kommt jedoch nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.

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Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zuzulassen ist, ist sie gem. § 61 Abs. 1, 2 FamFG nicht zulässig und gem. den §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs.1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.