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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 145/10·10.10.2011

Beschwerde nach §51 VersAusglG: Teilweise Neuregelung des Versorgungsausgleichs

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt nach §51 Abs.3 VersAusglG die Neuregelung des Versorgungsausgleichs und legte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde ein. Der Senat gab der Beschwerde teilweise statt und änderte Ziffer 3 des Tenors. Entscheidend war die zeitratierliche Bewertung der Betriebsanwartschaft und die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertminderungen; konkrete Manipulationsnachweise fehlten.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Ziffer 3 des Tenors zur internen Teilung und Ausgleichswertneufestsetzung geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist zu prüfen und anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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Bei betrieblichen Altersversorgungen ist der Ehezeitanteil nach §§ 40, 41 Abs. 2 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten, sofern der Wert des Anrechts sich nach dem betreuten Versicherungsbestand bestimmt und nicht unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann; § 39 VersAusglG findet dann keine Anwendung.

3

Zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn eingetretene wertmindernde Veränderungen des Anrechts sind als auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen.

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Vermutungen über treuwidrige Manipulationen an der Höhe der Versorgungsansprüche begründen keine Umwertung, wenn keine konkreten Anhaltspunkte zur Stützung der Vermutung vorgetragen werden.

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Einwendungen gegen eine externe Teilung sind gegenstandslos, wenn tatsächlich eine interne Teilung erfolgt.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 3 VersAusglG§ 39 VersAusglG§ 40 VersAusglG§ 41 Abs. 2 VersAusglG§ 41 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 2 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 85 F 483/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ziffer II. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 25.10.2001 (9 F 329/99) wird wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Versicherungsnummer xxx1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,4856 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. xxx2 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A Versicherungsnummer xxx2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,5879 Entgeltpunkten  auf das Versicherungskonto Nr. xxx1 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.

3.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (AV-Nr.###)  zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von  31.004,00 €, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

    I.

3

Durch Urteil vom 25.10.2001 (9 F 329/99) hat das Amtsgericht u.a. die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

4

Die Antragstellerin begehrt nunmehr gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 1.9.2010 richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die meint, der Ausgleich der bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung sei fehlerhaft erfolgt.

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II.

6

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer teilweisen Neufassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses.

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Festzustellen ist zunächst, dass das Amtsgericht zutreffend die Voraussetzungen für eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG bejaht hat.

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Festzustellen ist ferner, dass die Ziffern 1.und 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses, die die Antragstellerin auch nicht angreift, mit den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) im Einklang stehen, und bestehen bleiben können.

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Ziffer 3. des Tenors ist dagegen deshalb neu zu fassen, weil sich der Ausgleichswert des im Wege der internen Teilung auf die Antragstellerin zu übertragenden Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2)  nach Abzug der hälftigen Teilungskosten auf 31.004,00 € (anstelle der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten 41.690,47 DM) beläuft. Das folgt aus der von der weiteren Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung der von ihr eingeschalteten L-GmbH für betriebliche Altersversorgung vom 10.3.2011 (Bl.191 d.A.). Der Senat vermag unter Berücksichtigung des von ihm eingeholten schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen X vom 1.8.2011 nicht zu erkennen, dass diese Berechnung zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft ist.

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Das gilt zum einen, soweit die Ermittlung der Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts  bei der weiteren Beteiligten zu 2) gem. den §§ 40, 41 Abs. 2 VersAusglG durch sog. zeitratierliche Bewertung erfolgt ist und nicht gem. den §§ 39, 41 Abs. 1 VersAusglG durch sog. unmittelbare Bewertung. § 39 VersAusglG ist – wie auch die Sachverständige dargelegt hat – nicht anwendbar, weil sich der Wert des Anrechts nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten zu 2) nach der Höhe des betreuten Versicherungsbestandes bestimmt und damit nicht nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann.

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Soweit die zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn eingetretene negative Wertentwicklung des Anrechts, die auf einer Verringerung des Versicherungs-bestandes beruht, Auswirkungen auf die Höhe des Ehezeitanteils entfaltet, ist das –wie bereits das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - als auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) war am Ende der Ehezeit nur dem Grunde nach unverfallbar, nicht jedoch der Höhe nach.

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Dass der Antragsgegner die Höhe seiner Altersversorgungsansprüche durch Manipulationen treuwidrig negativ beeinflusst hat, lässt sich nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der dahingehenden Vermutung der Antragstellerin sind nicht erkennbar.

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Soweit die Antragstellerin Beanstandungen gegen die in früheren von der weiteren Beteiligten zu 2) vorgelegten Berechnungen vorgenommene Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts des Ehezeitanteils erhoben hat, ist dem in der Berechnung vom 10.3.2011 Rechnung getragen worden.

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Soweit sich von der Antragstellerin erhobene Rügen auf den Fall einer externen Teilung beziehen, sind sie schon dadurch gegenstandslos, dass hier keine externe sondern eine interne Teilung erfolgt.

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Der Versorgungsausgleich war daher entsprechend dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses neu zu regeln.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 50 Abs.1 FamGKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.